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Was ist eine Nachzahlung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 5 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Eine Nachzahlung liegt vor, wenn nach Festsetzung oder Änderung einer Steuer ein noch zu zahlender Betrag verbleibt.
  • Die Fälligkeit richtet sich nach § 220 Abs. 1 AO; Leistungsort und Tag der Zahlung richten sich nach § 224 AO.
  • Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge entstehen, § 240 Abs. 1 AO.
  • In bestimmten Konstellationen können Nachzahlungszinsen anfallen, § 233a AO.
  • Zahlungserleichterungen wie Stundung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, § 222 AO.

Nachzahlung Definition

Nachzahlung bezeichnet den Betrag, der nach Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen aufgrund eines Steuerbescheids oder einer Bescheidänderung zusätzlich an das Finanzamt zu entrichten ist.

Wie wird Nachzahlung berücksichtigt?

Die Nachzahlung wird aus dem festgesetzten Steuerbetrag abzüglich bereits entrichteter Vorauszahlungen oder Abzugsbeträge ermittelt. Anschließend gelten die Fälligkeits- und Vollstreckungsregeln der Abgabenordnung.

Gesetzliche Einordnung der Nachzahlung

RegelungsbereichMaßgebliche NormKernaussage
Fälligkeit von Ansprüchen§ 220 Abs. 1 AOAnspruch wird zu gesetzlich oder behördlich bestimmtem Zeitpunkt fällig
Nachzahlungszinsen§ 233a AOVerzinsung bestimmter Steuerdifferenzen
Zinssatz§ 238 Abs. 1a AOgesetzlicher Zinssatz für § 233a AO
Säumniszuschläge§ 240 Abs. 1 AOZuschlag bei nicht fristgerechter Zahlung
Stundung§ 222 AOZahlungserleichterung bei erheblicher Härte möglich

Ergebnis: Die Nachzahlung ist nicht nur ein Rechenposten, sondern löst verfahrensrechtliche Folgepflichten aus.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Jahresveranlagung führt zu Restschuld

Nach Abgabe der Erklärung setzt das Finanzamt eine höhere Steuer fest als durch Vorauszahlungen abgedeckt.

PrüfschrittRechtsfolge
Festgesetzte Steuer übersteigt geleistete VorauszahlungenNachzahlung entsteht
Bekanntgabe des SteuerbescheidsFälligkeit nach Bescheidregelung
Zahlung innerhalb der Fristkeine Säumniszuschläge

Ergebnis: Die Restschuld ist fristgerecht zu zahlen, § 220 Abs. 1 AO.

Beispiel 2: Bescheidänderung nach Prüfung

Ein bereits bestandskräftiger Bescheid wird wirksam geändert; die Steuer erhöht sich.

PrüfschrittRechtsfolge
Wirksame Bescheidänderungneue Zahlungsverpflichtung
Nachforderungsbetrag offenerneute Fälligkeitsprüfung
Verzögerte ZahlungSäumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 AO möglich

Ergebnis: Auch nachträgliche Mehrsteuern führen zu vollwertigen Zahlungsansprüchen.

Beispiel 3: Antrag auf Stundung

Ein Unternehmen kann die Nachzahlung nicht sofort vollständig leisten und beantragt Zahlungserleichterung.

PrüfschrittRechtsfolge
Erhebliche Härte glaubhaft gemachtStundung kann gewährt werden
Kein Anspruch auf automatische BewilligungEntscheidung im Ermessen der Behörde
Bewilligte Stundungverschobene Fälligkeit unter Auflagen möglich

Ergebnis: § 222 AO kann Liquiditätsdruck mindern, ersetzt aber nicht die Steuerschuld.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verzinsung nicht in jedem Fall

Ob und in welchem Umfang Zinsen anfallen, richtet sich nach den Tatbeständen des § 233a AO.

Vollstreckungsrisiko bei ausbleibender Zahlung

Wird eine fällige Nachzahlung nicht beglichen, kommen Vollstreckungsmaßnahmen nach den Vorschriften der AO in Betracht.

Rechtsbehelfe und Aussetzung

Bei angefochtenen Bescheiden kann eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO relevant werden.

Vorteile

  • klare rechtsfolgen: Das Zahlungsregime der AO bietet eindeutige Fälligkeits- und Verzugsregeln.

  • planbare compliance: Unternehmer können Zahlungsfristen systematisch in ihre Liquiditätsplanung aufnehmen.

  • entlastungsinstrumente vorhanden: Mit § 222 AO existiert eine gesetzliche Erleichterungsmöglichkeit.

  • transparenz im bescheidverfahren: Nachzahlungen sind aus dem Bescheid rechnerisch nachvollziehbar.

  • rechtsschutz bleibt möglich: Gegen fehlerhafte Festsetzungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Nachteile

  • liquiditätsbelastung: Nachzahlungen treffen häufig periodenübergreifend und in konzentrierter Höhe.

  • zusatzkostenrisiken: Säumniszuschläge und Zinsen erhöhen den finanziellen Druck.

  • verwaltungsaufwand: Stundungs- und Rechtsbehelfsverfahren verursachen zusätzlichen Aufwand.

  • zeitkritische fristen: Verspätete Reaktionen führen schnell zu Folgewirkungen.

  • hohe prüfungsrelevanz: Nachzahlungen sind häufig Auslöser weitergehender Prüfungsschwerpunkte.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Nachzahlungen sind ein regulärer Bestandteil des Steuerverfahrens und folgen klaren Regeln zu Fälligkeit, Verzinsung und Verzugsfolgen. Wer Bescheide zeitnah prüft und Zahlungsfristen aktiv steuert, reduziert Zusatzkosten und Verfahrensrisiken deutlich.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann entsteht eine steuerliche Nachzahlung?

Wenn die festgesetzte Steuer die bereits geleisteten Zahlungen übersteigt.

Welche Norm regelt die Fälligkeit?

Die Fälligkeit richtet sich nach § 220 Abs. 1 AO.

Fallen immer Zinsen an?

Nein. Zinsen setzen die Voraussetzungen des § 233a AO voraus.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Es können Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 AO entstehen.

Kann eine Nachzahlung gestundet werden?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 222 AO kann eine Stundung gewährt werden.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 220 AO – Fälligkeit." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__220.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 224 AO – Leistungsort, Tag der Zahlung." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__224.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 222 AO – Stundung." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 240 AO – Säumniszuschläge." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 361 AO – Aussetzung der Vollziehung." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html Zugriff am 23. Februar 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.