Alles auf einen Blick
- Nachhilfeleistungen und Hausaufgabenhilfe können steuerlich Schul- und Hochschulunterricht sein, wenn sie schulische oder hochschulische Kenntnisse vertiefen und festigen.
- Private Nachhilfeinstitute können als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG fallen; bei ihnen ist die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde der zentrale Nachweis.
- Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an begünstigten Schulen oder Bildungseinrichtungen und direkt erteilter Nachhilfeunterricht von Privatlehrern haben eigene Befreiungstatbestände in § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b und c UStG.
- Interaktive Live-Streams können begünstigt sein; reine Videoaufzeichnungen, Lern-Apps und automatisierte Onlineübungen sind es nicht.
- Für Eltern sind Nachhilfekosten keine Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG.
Nachhilfeunterricht Definition
Nachhilfeunterricht ist Unterricht zur Vertiefung und Festigung schulischer oder hochschulischer Kenntnisse. Steuerlich kann er deshalb unter die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a, b oder c UStG fallen, wenn der jeweilige Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wie wird der Nachhilfeunterricht berücksichtigt?
Steuerlich ist zuerst zu unterscheiden, über welches Modell der Unterricht angeboten wird. Ein privates Nachhilfeinstitut kann seine Leistungen nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei erbringen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.
Erteilt ein selbständiger Lehrer Unterricht an einer Schule oder an einer solchen begünstigten Einrichtung, kommt § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b UStG in Betracht. Der BFH hat 2025 klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch dann möglich ist, wenn der Vertrag mit dem Träger der Einrichtung besteht und der Lehrer die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.
Bei direktem Unterricht an Schüler oder Studierende kann § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG eingreifen. Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung ist Privatlehrer nur eine natürliche Person; sie muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung unterrichten. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung mit dem Schüler ist nicht erforderlich, der Vertrag kann auch mit den Eltern bestehen.
Unabhängig vom Anbieter muss die Leistung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Begünstigt sind deshalb nur Leistungen, die den Bildungszweck nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken; dazu zählen nach der Verwaltungsauffassung auch Nachhilfeleistungen und Hausaufgabenhilfe. Wird keine Steuerbefreiung erreicht, ist der Umsatz nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % steuerpflichtig. Für Eltern ändert das nichts: Aufwendungen für Unterricht sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG keine Kinderbetreuungskosten.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Privatlehrerin mit Vertrag über die Eltern
Eine selbständige Mathematiklehrerin unterrichtet eine Schülerin wöchentlich per interaktivem Live-Video. Der Vertrag läuft mit den Eltern. Weil sie persönlich, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung unterrichtet, kann die Leistung als Privatlehrerin nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG steuerfrei sein.
Rechnung: 10 × 60,00 € = 600,00 €.
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Unterrichtshonorar | 10 Stunden | 600,00 € |
| Umsatzsteuer | steuerfrei | 0,00 € |
| Rechnungsbetrag | Gesamtbetrag | 600,00 € |
Ergebnis: Die Rechnung beträgt 600,00 Euro, weil keine Umsatzsteuer anfällt.
Beispiel 2: Nachhilfeinstitut mit Bescheinigung der Landesbehörde
Ein privates Nachhilfeinstitut bietet schulbezogene Nachhilfe an und verfügt für diese Leistungen über die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Dann kann die Leistung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein.
Rechnung: 12 × 25,00 € = 300,00 €.
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Kursentgelt | 12 Unterrichtseinheiten | 300,00 € |
| Umsatzsteuer | steuerfrei | 0,00 € |
| Rechnungsbetrag | Gesamtbetrag | 300,00 € |
Ergebnis: Das Institut stellt 300,00 Euro ohne Umsatzsteuer in Rechnung, weil die bescheinigte Unterrichtsleistung steuerfrei ist.
Beispiel 3: Aufgezeichneter Videokurs ohne begünstigten Fernlehrgang
Eine Plattform verkauft nur aufgezeichnete Prüfungsvideos und automatisierte Übungsfragen. Liegt kein nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassener Lehrgang vor, ist diese Leistung nach der Verwaltungsauffassung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dann gilt der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Rechnung: 800,00 € × 19 % = 152,00 €; 800,00 € + 152,00 € = 952,00 €.
| Position | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Kursentgelt | aufgezeichneter Videokurs | 800,00 € |
| Umsatzsteuer | 19 % | 152,00 € |
| Rechnungsbetrag | Gesamtbetrag | 952,00 € |
Ergebnis: Der Endpreis steigt auf 952,00 Euro, weil die Leistung nicht unter die Steuerbefreiung fällt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Online-Nachhilfe
Interaktive Live-Streams können Bildungsleistungen sein. Eine Aufzeichnung des Unterrichts, die im Nachgang ohne gesondertes Entgelt bereitgestellt wird, bleibt Nebenleistung. Bloße Streaming-Angebote aufgezeichneten Unterrichts sowie Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung sind dagegen ausgeschlossen. Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, gelten allerdings als Bildungsleistungen.
Privatlehrer oder Institut
Ein Unternehmer mit schulähnlicher Organisation ist kein Privatlehrer im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG. Sobald Personal, Sachmittel und Unterrichtsräume dauerhaft vorgehalten werden und beständig Lehrveranstaltungen angeboten werden, scheidet Buchstabe c auch für den vom Unternehmer selbst erteilten Unterricht aus. Dann kommt nur noch eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG in Betracht.
Bescheinigung und Nachweis
Bei privaten Nachhilfeinstituten entscheidet die zuständige Landesbehörde, mit welchen Leistungen und für welchen Zeitraum die Einrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Die Bescheinigung bindet das Finanzamt insoweit als Grundlagenbescheid. Ob die weiteren Voraussetzungen der Steuerfreiheit, insbesondere die Unmittelbarkeit der Leistung und die Einordnung als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung, vorliegen, prüft das Finanzamt selbst.
Übergangsrecht seit 2025
Die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden bzw. werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, beanstandet die Verwaltung es im Besteuerungsverfahren nicht, wenn Unternehmer ihre Leistungen noch nach der UStAE-Fassung vom 31. Dezember 2024 als umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei behandeln. Eine vor dem 1. Januar 2025 ausgestellte Bescheinigung gilt für die bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder bis zu einem Widerruf weiter als Nachweis. Auch bis zum 31. Dezember 2025 mit altem Wortlaut ausgestellte Bescheinigungen werden anerkannt.
Vorteile
- möglicher Steuervorteil: Erfüllt der Unterricht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG, fällt keine Umsatzsteuer an.
- getrennter Befreiungsweg: Das Gesetz unterscheidet zwischen Einrichtung, selbständigem Lehrer an einer Einrichtung und Privatlehrer.
- digitaler Unterricht: Interaktive Live-Streams können ebenso begünstigt sein wie Präsenzunterricht.
- weitergeltender Nachweis: Vor dem 1. Januar 2025 ausgestellte Bescheinigungen bleiben für die bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder bis zu einem Widerruf verwendbar.
Nachteile
- hoher Nachweisaufwand: Private Institute brauchen für die Steuerbefreiung regelmäßig eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde und eine saubere Dokumentation.
- enge Inhaltsgrenze: Reine Aufzeichnungen und automatisierte Onlineangebote sind ohne zugelassenen Fernlehrgang nicht steuerfrei.
- fehlender Elternabzug: Nachhilfekosten gehören nicht zu den Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
- kritische Betriebsstruktur: Eine schulähnliche Organisation mit Personal und dauerhaften Kursangeboten schließt die Privatlehrerbefreiung aus.
Fazit
Nachhilfeunterricht ist 2026 steuerlich vor allem ein Umsatzsteuer-Thema. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Angebots, sondern wer unterrichtet, wie der Unterricht organisiert ist und ob die Leistung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient. Privatlehrer können ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG steuerfrei erbringen, Institute regelmäßig nach Buchst. a mit Bescheinigung der Landesbehörde. Für Eltern ist besonders wichtig, dass Nachhilfekosten nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören. Wer Unterricht anbietet, sollte deshalb Vertragsmodell, Leistungsbeschreibung und Nachweise sauber dokumentieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt steuerlich als Nachhilfeunterricht?
Als Nachhilfeunterricht kommen Unterrichtsleistungen in Betracht, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus Schule oder Hochschule vertiefen und festigen. Die Verwaltung nennt dafür ausdrücklich Nachhilfeleistungen und Hausaufgabenhilfe als Beispiele.
Wann ist Nachhilfeunterricht umsatzsteuerfrei?
Umsatzsteuerfreiheit kommt nach § 4 Nr. 21 UStG in drei Fallgruppen in Betracht: bei begünstigten Bildungseinrichtungen nach Buchst. a, bei Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an solchen Einrichtungen nach Buchst. b und bei Privatlehrern nach Buchst. c.
Warum braucht ein Nachhilfeinstitut oft eine Bescheinigung der Landesbehörde?
Die Bescheinigung weist nach, dass die benannten Leistungen dem Schul- und Bildungszweck dienen. Ohne diesen Nachweis scheitert die Steuerbefreiung privater Nachhilfeinstitute regelmäßig.
Was kennzeichnet einen Privatlehrer?
Privatlehrer ist nur eine natürliche Person, die persönlich, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung unterrichtet. Auch Unterricht für mehrere Schüler gleichzeitig kann darunter fallen, wenn der Unterricht an den individuellen Lernbedarf anknüpft.
Wie wird Online-Nachhilfe behandelt?
Interaktive Live-Streams können wie Präsenzunterricht begünstigt sein. Reine Aufzeichnungen, Lern-Apps und Onlineübungen mit automatisiert generierter Rückmeldung sind ausgeschlossen, sofern nicht ein nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassener Lehrgang vorliegt.
Können Eltern Nachhilfekosten als Kinderbetreuungskosten abziehen?
Nachhilfekosten gehören nicht zu den Kinderbetreuungskosten, weil § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Aufwendungen für Unterricht ausdrücklich ausnimmt. Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuung erfasst zwar 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, Unterricht aber gerade nicht.
Was gilt, wenn der Vertrag nicht mit dem Schüler geschlossen wird?
Eine unmittelbare Vertragsbeziehung mit dem Schüler ist nicht erforderlich. Bei Privatlehrern kann der Vertrag auch mit den Eltern bestehen; erbringt die Lehrkraft ihre Leistung dagegen an eine Bildungseinrichtung, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b UStG einschlägig ist.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz, § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, insbesondere Nr. 21; Gesetze im Internet; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 1 Steuersätze; Gesetze im Internet; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Nr. 5 Sonderausgaben; Gesetze im Internet; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24. Oktober 2025: Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen; abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Mai 2025, V R 23/24, Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen; abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)