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Was ist der Lohnsteuerhilfeverein?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern und darf nur für seine Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten. 1
  • Die Beratungsbefugnis greift vor allem bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei bestimmten sonstigen Einkünften, etwa wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen und Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG. 2
  • Zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten dürfen insgesamt 18.000 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung 36.000 Euro nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei Einnahmen, nicht Einkünfte. 2
  • Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus; ausgenommen sind nur Fälle, in denen die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind. 2
  • Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine arbeiten nur über Beratungsstellen, unterliegen der Aufsicht der Behörden, müssen haftpflichtversichert sein und erscheinen in einem behördlichen Verzeichnis. 3

Lohnsteuerhilfeverein Definition

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen nur im gesetzlich begrenzten Rahmen leisten darf § 13 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 StBerG. 1

Wie wird der Lohnsteuerhilfeverein berücksichtigt?

In der Praxis läuft die Prüfung in vier Schritten ab: 13

  1. Mitgliedschaft und Anerkennung: Ein Verein darf die Hilfeleistung erst nach seiner Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufnehmen. Unterstützung erhält nur, wer Mitglied ist. 1

  2. Prüfung der Einkünfte: Zulässig ist die Beratung, soweit das Mitglied die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte erzielt. Zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten sind nur unschädlich, soweit sie die Betragsgrenzen von 18.000 Euro beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen. 2

  3. Umfang der Hilfe: Nach dem BMF-Erlass umfasst die Befugnis insbesondere die allgemeine Beratung, die Hilfe beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren, die Erstellung der Einkommensteuererklärung, Anträge zur Freistellung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid sowie bestimmte Erhebungsverfahren. Die Befugnis bezieht sich dabei auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht auf die Umsatzsteuer. 4

  4. Organisation und Kontrolle: Die Hilfe darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Verein und Beratungsstellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde; außerdem müssen Lohnsteuerhilfevereine gegen Haftpflichtgefahren versichert sein und werden in ein behördliches Verzeichnis aufgenommen. 3

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmerin mit Vermietungseinnahmen unter der Grenze

Prüfung: 18.000,00 € − 12.000,00 € = 6.000,00 € Restspielraum. 2

PositionBetragBewertung
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung12.000,00 €innerhalb
Grenze ohne Zusammenveranlagung18.000,00 €zulässig
Restspielraum6.000,00 €offen

Ergebnis: Der Lohnsteuerhilfeverein darf beraten, soweit keine schädlichen Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze hinzukommen. 2

Beispiel 2: Zusammenveranlagtes Ehepaar mit zu hohen Vermietungseinnahmen

Prüfung: 37.000,00 € − 36.000,00 € = 1.000,00 € Überschreitung. 2

PositionBetragBewertung
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung37.000,00 €oberhalb
Grenze bei Zusammenveranlagung36.000,00 ۟berschritten
Überschreitung1.000,00 €schädlich

Ergebnis: Die beschränkte Beratungsbefugnis entfällt insgesamt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf den Fall dann nicht nur teilweise, sondern insgesamt nicht übernehmen. 2

Beispiel 3: Arbeitnehmer mit Mieteinnahmen und erklärten Kapitalerträgen

Prüfung: 17.500,00 € + 1.200,00 € = 18.700,00 €; 18.700,00 € − 18.000,00 € = 700,00 € Überschreitung. 2

PositionBetragBewertung
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung17.500,00 €einzubeziehen
Kapitalerträge, die im Veranlagungsverfahren erklärt werden1.200,00 €einzubeziehen
Summe der Einnahmen18.700,00 €oberhalb

Ergebnis: Werden die Kapitalerträge im Veranlagungsverfahren erklärt, ist die Grenze von 18.000 Euro überschritten. Die Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein ist dann nicht zulässig. Nicht einzubeziehen sind Kapitalerträge dagegen, soweit sie im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Antrag erklärt werden. 2

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Steuerfreie Nebentätigkeiten: Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus. Das gilt jedoch nicht, soweit die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen in voller Höhe nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind. 2

  • Arbeitslosigkeit nach Beginn der Beratung: Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. Die Beratungsbefugnis endet also nicht allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes. 2

  • Kapitalerträge und Betragsgrenze: Für die 18.000- und 36.000-Euro-Grenzen zählt nicht jede Kapitalanlage automatisch mit. Nach dem BMF-Erlass bleiben Einnahmen aus Einkünften außen vor, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Antrag erklärt werden. 4

  • Feststellungsverfahren bei mehreren Beteiligten: Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Überschusseinkünften darf der Lohnsteuerhilfeverein nur tätig werden, wenn alle Beteiligten Mitglieder desselben Vereins sind und jede beteiligte Person die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt. 4

  • Keine Fallteilung: Liegen schädliche Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, wird der Fall nicht dadurch zulässig, dass für diesen Teil zusätzlich ein Steuerberater eingeschaltet wird. 4

Vorteile

  • anerkannte Beratung: Der Verein darf erst nach behördlicher Anerkennung tätig werden und arbeitet in einem gesetzlich festgelegten Rahmen. 1

  • überwachte Struktur: Verein und Beratungsstellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörden. 3

  • versicherte Tätigkeit: Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen Haftpflichtgefahren versichert sein. 3

  • verfahrensnahe Unterstützung: Die Hilfe reicht im zulässigen Rahmen bis zur Einkommensteuererklärung, zum Einspruch und zum Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid. 4

Nachteile

  • enge Einkunftsgrenzen: Zusätzliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten sind nur bis 18.000 Euro beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung unschädlich. 2

  • ausgeschlossene Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus. 2

  • mitgliedsgebundene Hilfe: Ohne Mitgliedschaft darf ein Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden. 1

  • beschränkte Steuerarten: Die Befugnis bezieht sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht etwa auf Umsatzsteuer-Voranmeldungen. 4

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Lohnsteuerhilfeverein ist kein allgemeiner Steuerdienstleister, sondern eine gesetzlich streng begrenzte Beratungseinrichtung für Mitglieder. Entscheidend sind die Art der Einkünfte, die 18.000- beziehungsweise 36.000-Euro-Grenze für andere Einnahmen und das Verbot bei schädlichen Gewinneinkünften oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Wer in diesen Rahmen fällt, erhält eine rechtlich abgesicherte, beaufsichtigte und versicherte Unterstützung bis hin zur Einkommensteuererklärung und zum Einspruchsverfahren. 13

Häufige Fragen (FAQ)

Wer darf sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen?

Beraten werden dürfen Mitglieder, soweit sie die Einkunfts- und Grenzvorgaben des § 4 Nr. 11 StBerG erfüllen. Typisch sind Fälle mit Arbeitslohn und bestimmten weiteren, gesetzlich ausdrücklich genannten Einkünften. 1

Womit darf der Lohnsteuerhilfeverein konkret helfen?

Der Verein darf nach dem BMF-Erlass insbesondere allgemein beraten, beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren helfen, die Einkommensteuererklärung erstellen, Anträge zur Freistellung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer begleiten sowie Einspruchs-, Klage- und bestimmte Erhebungsverfahren unterstützen. 4

Welche Einnahmen zählen für die 18.000- bzw. 36.000-Euro-Grenze?

Maßgeblich sind Einnahmen aus anderen Einkunftsarten im Sinne des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG. Nach dem BMF-Erlass gehören hierzu auch Einnahmen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen sind; bestimmte Kapitalerträge bleiben jedoch außen vor, soweit sie im Veranlagungsverfahren nicht erklärt werden müssen und auch nicht auf Antrag erklärt werden. 2

Was gilt bei einer kleinen Nebenselbständigkeit?

Bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft schließen die Beratungsbefugnis grundsätzlich aus; auf eine bloß geringe Höhe kommt es dabei nicht an. Etwas anderes gilt nur, soweit die zugrundeliegenden Einnahmen vollständig nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG steuerfrei sind. 2

Was passiert, wenn ein Mitglied arbeitslos wird?

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. Die Arbeitslosigkeit beendet die Befugnis also nicht automatisch. 2

Wie erkenne ich einen zugelassenen Lohnsteuerhilfeverein?

Ein anerkannter Verein steht im Verzeichnis der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zusätzlich spricht für einen zugelassenen Verein, dass er über Beratungsstellen arbeitet und gesetzlich haftpflichtversichert sein muss. 3

Welche Rechtslage gilt im März 2026?

Maßgeblich für diesen Artikel ist die aktuell veröffentlichte Fassung des Steuerberatungsgesetzes. Daneben läuft Stand 11. März 2026 ein Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Steuerberatungsrechts; ein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums ändert die geltende Rechtslage aber erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. 5

Quellen

  • 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 13 und § 14, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 4 Nr. 11, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 23, § 25, § 27 und § 30 sowie DVLStHV § 1, amtliche Fassungen bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • 4 Bundesministerium der Finanzen, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 13.02.2023, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • 5 Bundesministerium der Finanzen, „Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht“ vom 14.01.2026 sowie „Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.