Steuer-Berater.de Icon
L

Was ist die Lohnsteuerhaftung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Lohnsteuerhaftung ist vor allem in § 42d EStG geregelt.
  • Der Arbeitgeber haftet insbesondere für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Lohnsteuer, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer im Lohnsteuer-Jahresausgleich und für Verkürzungen durch fehlerhafte Lohnunterlagen.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Gesamtschuldner sein; der Arbeitnehmer darf aber nur in eng begrenzten Fällen in Anspruch genommen werden.
  • Ein Haftungsbescheid ist nicht immer nötig: Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer angemeldet oder erkennt er seine Zahlungsverpflichtung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung schriftlich an, kann das Finanzamt ohne Haftungsbescheid vorgehen.
  • Beträgt die Steuernachforderung oder Haftungsforderung insgesamt höchstens 10,00 Euro, ist davon abzusehen.

Lohnsteuerhaftung Definition

Lohnsteuerhaftung ist die gesetzliche Haftung vor allem des Arbeitgebers für Lohnsteuer, die er hätte einbehalten und abführen müssen, für zu Unrecht erstattete Lohnsteuer und für Verkürzungen durch fehlerhafte Lohnunterlagen § 42d Abs. 1 EStG. Grundlage sind die Pflichten aus § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Wie wird die Lohnsteuerhaftung berücksichtigt?

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einbehalten. Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums muss er die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben und die insgesamt einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer abführen.

Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, kann das für ihn zuständige Finanzamt im Rahmen der Gesamtschuld nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es die Steuerschuld beim Arbeitnehmer oder die Haftungsschuld beim Arbeitgeber geltend macht. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Der Arbeitnehmer darf nur ausnahmsweise selbst herangezogen werden, etwa wenn die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde oder wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Teilt der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mit, scheidet seine Inanspruchnahme insoweit aus.

Ein Haftungsbescheid ist nicht in jedem Fall erforderlich. Hat der Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer bereits angemeldet oder erkennt er nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, kann das Finanzamt ohne Haftungsbescheid und ohne gesondertes Leistungsgebot vorgehen.

Zur Risikominimierung kann in Zweifelsfällen eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden. Sie klärt, ob und inwieweit die lohnsteuerlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall anzuwenden sind.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Nicht einbehaltene Lohnsteuer

Vereinfachtes Rechenbeispiel nur zur Lohnsteuer: Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellt sich heraus, dass für einen Arbeitnehmer sechs Monate lang je 420,00 € Lohnsteuer hätten einbehalten werden müssen. Tatsächlich wurden 0,00 € einbehalten. Die Differenz beträgt 420,00 € − 0,00 € = 420,00 €. Für sechs Monate ergibt sich 420,00 € × 6 = 2.520,00 €.

PositionWert
Zutreffende Lohnsteuer je Monat420,00 €
Einbehaltene Lohnsteuer je Monat0,00 €
Prüfungszeitraum6 Monate
Haftungssumme nach dem Beispiel2.520,00 €

Ergebnis: In diesem vereinfachten Beispiel kann der Arbeitgeber wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer mit 2.520,00 € in Anspruch genommen werden.

Beispiel 2: Zu Unrecht erstattete Lohnsteuer

Vereinfachtes Rechenbeispiel nur zur Lohnsteuer: Im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattet der Arbeitgeber 180,00 € zu viel. Die Haftungssumme entspricht dem zu Unrecht erstatteten Betrag: 180,00 €.

PositionWert
Zu Unrecht erstattete Lohnsteuer180,00 €
Haftungssumme nach dem Beispiel180,00 €

Ergebnis: Der zu viel erstattete Betrag kann im Beispiel als Haftungsschuld des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

Beispiel 3: Geringfügiger Gesamtbetrag

Vereinfachtes Rechenbeispiel nur zur Lohnsteuer: Nach einer Korrektur verbleibt nur ein Gesamtbetrag von 5,00 € + 4,50 € = 9,50 €. Da die Steuernachforderung oder Haftungsforderung insgesamt 10,00 Euro nicht übersteigt, ist davon abzusehen.

PositionWert
Teilbetrag 15,00 €
Teilbetrag 24,50 €
Gesamtbetrag9,50 €

Ergebnis: Bei einem Gesamtbetrag von 9,50 € unterbleibt die Geltendmachung.

Ausnahmen und Besonderheiten

Keine Haftung besteht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 5 oder § 39a Abs. 5 EStG nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie des § 41c Abs. 4 EStG. Praktisch betrifft das vor allem gesetzlich geregelte Anzeige- und Korrekturfälle.

Bei Arbeitnehmerüberlassung kann auch der Entleiher neben dem Arbeitgeber haften. Die Haftung entfällt jedoch insbesondere, wenn eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt und der Entleiher nachweist, dass er seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hat oder wenn er ohne Verschulden über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung irrte. Sie ist außerdem auf die Lohnsteuer für die Zeit der Überlassung begrenzt; ist die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, wird die Haftungsschuld mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer angesetzt, solange keine niedrigere Lohnsteuer glaubhaft gemacht wird.

Bei pauschaler Lohnsteuer, die der Arbeitgeber selbst schuldet, ist eine wichtige verfahrensrechtliche Besonderheit zu beachten: Nach aktueller BFH-Rechtsprechung kommt dafür kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid in Betracht.

Auch die Auswahl des Haftungsschuldners ist nicht frei von Grenzen. Das Finanzamt muss sein Auswahlermessen nachvollziehbar ausüben; eine Inanspruchnahme nur des Arbeitgebers reicht nicht aus, wenn auch andere Haftungsschuldner ernsthaft in Betracht kommen und dies unbegründet bleibt.

Vorteile

  • klare Verantwortlichkeit: Der Gesetzgeber ordnet den Lohnsteuerabzug und die daran anknüpfende Haftung eindeutig dem Lohnzahlungsprozess zu.

  • frühe Risikoklärung: Mit einer Anrufungsauskunft lassen sich Zweifelsfragen vor der Lohnabrechnung rechtzeitig klären.

  • praktische Sicherung: Das Finanzamt kann den Steueranspruch dort absichern, wo die Lohnabrechnung tatsächlich geführt wird.

  • begrenzte Arbeitnehmerbelastung: Der Arbeitnehmer darf nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen selbst in Anspruch genommen werden.

Nachteile

  • hohes Fehlerpotenzial: Schon kleinere Fehler in der Lohnabrechnung können eine Haftung auslösen.

  • zusätzliche Dokumentationslast: Lohnkonto, Anmeldungen, Korrekturen und Anzeigen müssen vollständig und fristgerecht geführt werden.

  • späte Nachbelastung: Feststellungen in einer Lohnsteuer-Außenprüfung können mehrere Zeiträume rückwirkend betreffen.

  • Ermessensunsicherheit: Ob Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, hängt teilweise von der Ermessensausübung des Finanzamts ab.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Lohnsteuerhaftung ist kein Randthema, sondern ein zentrales Haftungsrisiko der Lohnabrechnung. Wer Arbeitslohn auszahlt, muss die Lohnsteuer richtig einbehalten, anmelden und abführen. Fehler beim Einbehalt, bei Korrekturen oder im Lohnkonto können unmittelbar zu einer Haftung führen. Gleichzeitig enthält das Gesetz wichtige Begrenzungen, etwa für bestimmte Anzeige- und Korrekturfälle, für geringe Beträge und für die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers. Für Unternehmen ist deshalb eine saubere Payroll-Organisation wichtiger als jede spätere Verteidigung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer haftet bei einer zu niedrig einbehaltenen Lohnsteuer?

In erster Linie haftet der Arbeitgeber, soweit die Haftung nach § 42d EStG reicht. Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner sein. Der Arbeitnehmer darf allerdings nur in den gesetzlich eng bestimmten Fällen herangezogen werden.

Wann kann auch der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden?

Das Gesetz erlaubt dies nur, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde. Meldet der Arbeitnehmer den Sachverhalt unverzüglich dem Finanzamt, entfällt seine Inanspruchnahme insoweit.

Was passiert bei einem Haftungsbetrag von 10 Euro oder weniger?

Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn der Betrag insgesamt 10,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist also die Gesamtsumme des Falls.

Wie kann ein Arbeitgeber das Haftungsrisiko senken?

Entscheidend sind vollständige Lohnkonten, richtige Lohnsteuerabzugsmerkmale, fristgerechte Anmeldungen und saubere Korrekturprozesse. Bei schwierigen Einzelfragen kann eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt helfen, bevor die Lohnabrechnung feststeht.

Worin unterscheidet sich der Haftungsbescheid vom Nachforderungsbescheid?

Der Haftungsbescheid nimmt einen Haftungsschuldner wegen seiner gesetzlichen Haftung in Anspruch. Der Nachforderungsbescheid macht eine Steuerschuld geltend. Gerade bei pauschaler Lohnsteuer, die der Arbeitgeber selbst schuldet, ist dieser Unterschied wichtig, weil hierfür nach aktueller BFH-Rechtsprechung ein Nachforderungsbescheid zu verwenden ist.

Wann haftet auch der Entleiher?

Bei Arbeitnehmerüberlassung kann neben dem Arbeitgeber auch der Entleiher haften. Seine Haftung ist auf die Zeit der Überlassung begrenzt und entfällt in den gesetzlich geregelten Entlastungsfällen, etwa bei einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und nachgewiesener Mitwirkung oder bei einem entschuldbaren Irrtum über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung.

Warum greift ein Einspruch gegen den Haftungsbescheid nicht automatisch die Lohnsteuer-Anmeldung an?

Ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid und die Lohnsteuer-Anmeldung beziehungsweise ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sind unterschiedliche Verwaltungsakte. Deshalb müssen sie jeweils gesondert angefochten werden.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, § 38 Einbehaltung der Lohnsteuer, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 42e Anrufungsauskunft, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung, § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide, aktuelle Fassung, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 42d EStG, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 02. September 2021, VI R 47/18, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 13/21, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2025, VI R 5/24, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.