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Was ist die Legasthenie?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Steuerlich berücksichtigt werden bei Legasthenie nicht pauschale Beträge, sondern die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen nach § 33 EStG.
  • Abziehbar ist nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
  • § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV nennt ausdrücklich die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes.
  • Für eine psychotherapeutische Behandlung und für die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich; der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein.
  • Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind bereits nach § 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG nicht möglich.

Legasthenie Definition

Im Steuerrecht ist Legasthenie vor allem bei krankheitsbedingten Aufwendungen relevant, die unter den Voraussetzungen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV nennt ausdrücklich die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes.

Wie wird die Legasthenie berücksichtigt?

Berücksichtigt werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, soweit sie krankheitsbedingt, medizinisch indiziert und nachgewiesen sind. Steuerlich wirkt sich der Teil der Kosten aus, der nach § 33 Abs. 1 EStG die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt und dadurch den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert.

Für bestimmte Maßnahmen verschärft § 64 EStDV den Nachweis. Das gilt insbesondere für eine psychotherapeutische Behandlung sowie für die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes. In diesen Fällen braucht der Steuerpflichtige ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, und dieser Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme vorliegen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen schulischen Förderung. Kosten, die nur wegen der schulischen oder pädagogischen Unterstützung entstehen, fallen nicht unter § 33 EStG. Kosten können aber Krankheitskosten sein, soweit eine medizinisch indizierte Behandlung vorliegt.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Medizinisch indizierte Legasthenie-Behandlung

Ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000,00 Euro. Für eine medizinisch indizierte Legasthenie-Behandlung des Kindes zahlt er 5.000,00 Euro selbst. Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen:

15.340,00 € × 2 % + 24.660,00 € × 3 % = 306,80 € + 739,80 € = 1.046,60 €

RechenschrittFormelBetrag
Aufwendungengegeben5.000,00 €
zumutbare Belastung15.340,00 € × 2 % + 24.660,00 € × 3 %1.046,60 €
abziehbarer Betrag5.000,00 € − 1.046,60 €3.953,40 €

Ergebnis: Der nach § 33 EStG abziehbare Betrag beträgt 3.953,40 Euro.

Beispiel 2: Auswärtige Unterbringung wegen Legasthenie

Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit zwei Kindern hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000,00 Euro. Für sein volljähriges Kind in Berufsausbildung entstehen 8.400,00 Euro Kosten einer medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung wegen Legasthenie. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach nach § 33 EStG anerkannt. Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen:

15.340,00 € × 2 % + 35.790,00 € × 3 % + 8.870,00 € × 4 % = 306,80 € + 1.073,70 € + 354,80 € = 1.735,30 €

RechenschrittFormelBetrag
Aufwendungengegeben8.400,00 €
zumutbare Belastung15.340,00 € × 2 % + 35.790,00 € × 3 % + 8.870,00 € × 4 %1.735,30 €
zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStGausgeschlossen0,00 €
abziehbarer Betrag nach § 33 EStG8.400,00 € − 1.735,30 €6.664,70 €

Ergebnis: Der nach § 33 EStG abziehbare Betrag beträgt 6.664,70 Euro; ein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG kommt daneben nicht hinzu.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes genügt nicht irgendein späterer Nachweis. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und Satz 2 EStDV verlangt einen qualifizierten Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme.
  • Für psychotherapeutische Behandlungen gilt dieselbe verschärfte Nachweisregel nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 2 EStDV.
  • Kosten, die lediglich der schulischen, sozialen oder pädagogischen Förderung dienen, reichen für einen Abzug nach § 33 EStG nicht aus.
  • Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind bereits nach § 33 EStG berücksichtigt, ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes ausgeschlossen.
  • Der bloße Verzicht auf staatliche Transferleistungen steht dem Abzug von Krankheitskosten nach der BFH-Rechtsprechung nicht entgegen.

Vorteile

  • steuerliche Entlastung: Anerkannte Aufwendungen mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • medizinische Öffnung: Auch Unterbringungskosten können berücksichtigt werden, sofern die auswärtige Unterbringung medizinisch erforderlich ist.

  • gerichtliche Klarheit: Eine Maßnahme verliert ihren Krankheitskostencharakter nicht allein deshalb, weil sie zugleich schulische Elemente enthält.

  • sozialrechtliche Unabhängigkeit: Der bloße Verzicht auf staatliche Transferleistungen schließt den Abzug nicht automatisch aus.

Nachteile

  • hoher Nachweisaufwand: In Katalogfällen nach § 64 EStDV ist ein qualifizierter Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme erforderlich.

  • zumutbare Eigenbelastung: Ein Teil der Kosten bleibt steuerlich ohne Wirkung, weil er unter die zumutbare Belastung fällt.

  • enge Abgrenzung: Reine Schul- oder Förderkosten ohne medizinisch indizierten Krankheitsbezug sind nicht nach § 33 EStG abziehbar.

  • ausgeschlossene Doppelförderung: Für dieselben Aufwendungen kommt neben § 33 EStG kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG hinzu.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Legasthenie ist im Steuerrecht vor allem dann relevant, wenn konkrete Krankheitskosten entstehen. Maßgeblich sind § 33 EStG und die Nachweisregeln des § 64 EStDV. Wer medizinisch indizierte Behandlungen oder eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes bezahlt, kann eine steuerliche Entlastung erreichen, aber nur oberhalb der zumutbaren Belastung und nur mit dem richtigen, rechtzeitig ausgestellten Nachweis. Reine Schul- oder Förderkosten reichen nicht aus, und ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag scheidet für dieselben Aufwendungen aus.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann sind Kosten wegen Legasthenie steuerlich abziehbar?

Abziehbar sind Aufwendungen, soweit sie Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG sind, medizinisch indiziert wurden und der vorgeschriebene Nachweis vorliegt. Steuerlich wirkt sich nur der Teil aus, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt bei einer auswärtigen Unterbringung?

Für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes verlangt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein.

Können Internatskosten berücksichtigt werden?

Internatskosten können nur insoweit unter § 33 EStG fallen, als sie unmittelbare Krankheitskosten einer medizinisch indizierten Behandlung sind. Kosten, die lediglich der schulischen oder pädagogischen Förderung dienen, reichen nicht aus.

Wie wirkt sich die zumutbare Belastung aus?

Die zumutbare Belastung wird stufenweise nach § 33 Abs. 3 EStG ermittelt. Nur der darüber hinausgehende Teil der Aufwendungen mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Gibt es zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag?

Ein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG scheidet aus, wenn Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind bereits nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Muss zuerst Jugendhilfe oder eine andere Sozialleistung beantragt werden?

Der BFH hat klargestellt, dass der bloße Verzicht auf staatliche Transferleistungen dem Abzug von Krankheitskosten nach § 33 EStG nicht entgegensteht. Entscheidend bleiben der Krankheitsbezug, die medizinische Indikation und der richtige Nachweis.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, § 33 Abs. 1 bis 4; außergewöhnliche Belastung, zumutbare Belastung und Grenzbeträge 15.340 Euro sowie 51.130 Euro, Abruf am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Satz 2; qualifizierter Nachweis und Vorher-Erfordernis, Abruf am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuergesetz, § 33a Abs. 2 und 4; Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro und Ausschluss der gleichzeitigen Steuerermäßigung nach § 33 in den Fällen der Absätze 1 und 2, Abruf am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, EStH H 33a.2 „Legasthenie“; bei Berücksichtigung nach § 33 EStG kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, Abruf am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2010 – VI R 17/09; medizinisch indizierte Legasthenie-Behandlung kann Krankheitskosten auslösen, bloß schulische Förderung nicht, Verzicht auf Transferleistungen steht dem Abzug nicht entgegen, Abruf am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14; die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen, Abruf am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesministerium der Finanzen, EStH zu § 33; die in § 64 EStDV vorgesehenen Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, Abruf am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.