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Was ist das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 18. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Für 2026 beginnt die Antragsfrist am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026.
  • Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro, bestimmte Sonderausgaben oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen.
  • Für Aufwendungen und Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 EStG ist ein Antrag unzulässig, wenn die maßgebliche Summe insgesamt 600 Euro nicht übersteigt.
  • Der Freibetrag wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Monate nach der Antragstellung verteilt; bei einem Antrag im Januar ist eine Berücksichtigung ab dem 1. Januar desselben Jahres möglich.
  • Die Finanzverwaltung stellt den Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereit; der Arbeitgeber ruft ihn ab und wendet ihn beim Lohnsteuerabzug an.

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Definition

Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ermöglicht Arbeitnehmern, bestimmte voraussichtliche Freibeträge bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen. Rechtsgrundlage ist vor allem § 39a EStG; die festgestellten Beträge werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bereitgestellt und vom Arbeitgeber angewendet.

Wie wird das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt?

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wenden sich für die Bildung oder Änderung eines Freibetrags regelmäßig an ihr Wohnsitzfinanzamt. In der Praxis erfolgt der Antrag über Mein ELSTER oder mit dem amtlichen Formular beim Finanzamt.

Das Finanzamt prüft anschließend, welche Beträge nach § 39a EStG voraussichtlich zu berücksichtigen sind. Dazu gehören je nach Fall insbesondere Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, bestimmte Sonderausgaben, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen.

Der festgestellte Jahresfreibetrag wird nicht in einem einzigen Monat berücksichtigt. Das Finanzamt verteilt ihn grundsätzlich gleichmäßig auf Monatsfreibeträge, falls erforderlich auch auf Wochen- oder Tagesfreibeträge. Wird der Antrag erst während des Jahres gestellt, wirkt der Freibetrag grundsätzlich nur für die auf die Antragstellung folgenden Monate. Nur ein im Januar gestellter Antrag darf abweichend bereits ab dem 1. Januar desselben Jahres berücksichtigt werden.

Nach der Feststellung werden die Daten elektronisch als ELStAM bereitgestellt. Der Arbeitgeber ruft diese Merkmale beim Bundeszentralamt für Steuern ab und übernimmt sie in das Lohnkonto. Dadurch sinkt der laufende Lohnsteuerabzug bereits während des Jahres.

Bei mehreren Dienstverhältnissen enthält § 39a EStG zudem eine besondere Regel: Für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis kann ein Freibetrag gebildet werden; spiegelbildlich wird für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag angesetzt. Dadurch soll der Grundfreibetrag lohnsteuerlich sachgerecht auf die Beschäftigungen verteilt werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Eine Arbeitnehmerin erwartet 2026 Werbungskosten von 2.430,00 Euro. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 Euro beträgt, kann der übersteigende Betrag als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden.

Formel: 2.430,00 € − 1.230,00 € = 1.200,00 €; 1.200,00 € / 12 = 100,00 €.

SchrittBetrag
Werbungskosten insgesamt2.430,00 €
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag− 1.230,00 €
maßgeblicher Jahresfreibetrag1.200,00 €
Monatsfreibetrag bei 12 Monaten100,00 €

Ergebnis: Bei einem für das ganze Jahr berücksichtigten Freibetrag mindern monatlich 100,00 Euro den lohnsteuerlichen Arbeitslohn.

Beispiel 2: Antrag erst im Juli 2026

Das Finanzamt ermittelt einen Jahresfreibetrag von 1.200,00 Euro. Der Antrag wird im Juli 2026 gestellt. Da der Freibetrag grundsätzlich auf die der Antragstellung folgenden Monate verteilt wird, bleiben für 2026 noch die Monate August bis Dezember.

Formel: 1.200,00 € / 5 = 240,00 €.

SchrittBetrag
Jahresfreibetrag1.200,00 €
Monate August bis Dezember 20265
Monatsfreibetrag240,00 €

Ergebnis: Der Freibetrag wirkt ab August 2026 mit monatlich 240,00 Euro. Bei einem Antrag im Januar darf der Freibetrag abweichend bereits ab dem 1. Januar 2026 berücksichtigt werden.

Beispiel 3: Vierfaches einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Für 2026 ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG von 1.200,00 Euro zu erwarten. Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c EStG ist das Vierfache dieser Steuerermäßigung als Freibetrag anzusetzen.

Formel: 1.200,00 € × 4 = 4.800,00 €; 4.800,00 € / 12 = 400,00 €.

SchrittBetrag
voraussichtliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG1.200,00 €
Vierfaches für den Freibetrag4.800,00 €
Monatsfreibetrag bei 12 Monaten400,00 €

Ergebnis: Im laufenden Lohnsteuerabzug kann ein Monatsfreibetrag von 400,00 Euro berücksichtigt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • 600-Euro-Antragsgrenze: Für einen Freibetrag aus der Summe der Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 EStG ist der Antrag unzulässig, wenn die maßgeblichen Aufwendungen und Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.
  • Januar-Ausnahme: Grundsätzlich verteilt das Finanzamt den Freibetrag auf die der Antragstellung folgenden Monate. Wird der Antrag im Januar gestellt, darf der Freibetrag abweichend bereits ab dem 1. Januar des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
  • Zweijahresregel mit enger Reichweite: Die gesetzliche Zweijahresregel nennt ausdrücklich nur die Summe der nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 EStG ermittelten Beträge. Diese Summe kann längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt werden.
  • Änderungspflicht: Ändern sich die Verhältnisse zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Änderung beantragt werden. Ändern sich die Verhältnisse zu Ungunsten des Arbeitnehmers, muss dies dem Finanzamt umgehend angezeigt werden.
  • Ehegatten-Regel: Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden die Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG gemeinsam ermittelt; der in Nr. 2 genannte Betrag wird verdoppelt. Ohne anderen Antrag erfolgt die Aufteilung grundsätzlich je zur Hälfte.
  • Mehrere Dienstverhältnisse: Sollen Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG auf mehrere Dienstverhältnisse verteilt werden, ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Für den besonderen Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann der Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren steuern, welcher Arbeitgeber welchen Betrag abrufen soll.
  • Beschränkte Steuerpflicht: Für bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG enthält § 39a Abs. 4 EStG eine eigene Sonderregel.

Vorteile

  • frühere Entlastung: Bestimmte Beträge wirken bereits im laufenden Lohnsteuerabzug und nicht erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung.

  • elektronische Abwicklung: Der Freibetrag wird als ELStAM bereitgestellt und vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen.

  • gleichmäßige Verteilung: Das Finanzamt verteilt den Jahresfreibetrag planbar auf Monats-, Wochen- oder Tagesfreibeträge.

  • mehrjährige Berücksichtigung: Bestimmte Freibeträge können längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt werden.

Nachteile

  • enge Antragsgrenze: Für bestimmte Aufwendungen scheitert der Antrag bereits dann, wenn die gesetzliche Summe von 600 Euro nicht überschritten wird.

  • spätere Pflichtveranlagung: Bei bestimmten Freibeträgen kann trotz laufender Entlastung eine Einkommensteuerveranlagung verpflichtend werden.

  • laufende Mitwirkung: Ungünstige Änderungen müssen dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden.

  • begrenzte Jahreswirkung: Außerhalb eines Januar-Antrags wirkt der Freibetrag grundsätzlich erst für die auf die Antragstellung folgenden Monate.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren verlagert die Berücksichtigung bestimmter Beträge in den laufenden Lohnsteuerabzug. Wer 2026 mit höheren Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, Pauschbeträgen oder Steuerermäßigungen nach §§ 34f, 35a oder 35c EStG rechnet, kann dadurch früher entlastet werden. Entscheidend sind jedoch die passenden Tatbestände, die 600-Euro-Antragsgrenze für bestimmte Aufwendungen, die Frist bis zum 30. November 2026 und die Pflicht, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Gerade bei mehreren Dienstverhältnissen oder Ehegatten sollten die Einzelregeln vor dem Antrag genau geprüft werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen?

Regelmäßig antragsberechtigt sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Für bestimmte beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gilt eine eigene Sonderregel in § 39a Abs. 4 EStG.

Welche Beträge kommen typischerweise in Betracht?

Typisch sind Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, bestimmte Sonderausgaben oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrags, Beträge wegen außergewöhnlicher Belastungen, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene sowie das Vierfache bestimmter Steuerermäßigungen nach §§ 34f, 35a und 35c EStG.

Wann läuft die Frist für 2026 ab?

Für 2026 beginnt die Antragsfrist am 1. November 2025 und endet am 30. November 2026. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Antrag für das Kalenderjahr 2026 gestellt werden.

Wie lange gilt ein einmal festgestellter Freibetrag?

Grundsätzlich gilt der Freibetrag für das jeweilige Kalenderjahr. Die gesetzliche Zweijahresregel erfasst ausdrücklich die Summe der nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 4a bis 9 EStG ermittelten Beträge und lässt dort eine Berücksichtigung für längstens zwei Kalenderjahre zu.

Was muss ich tun, wenn sich meine Verhältnisse ändern?

Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann innerhalb des gesetzlichen Zweijahreszeitraums eine Änderung beantragt werden, soweit § 39a Abs. 1 Satz 4 EStG eingreift. Zu Ungunsten des Arbeitnehmers besteht eine gesetzliche Pflicht, die Änderung dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

Warum kann trotz Freibetrag eine Einkommensteuererklärung Pflicht sein?

Eine Pflichtveranlagung entsteht insbesondere dann, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG berücksichtigt wurde und der insgesamt erzielte Arbeitslohn die gesetzliche Grenze aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreitet.

Wie funktioniert das Verfahren bei mehreren Arbeitgebern?

Bei mehreren Arbeitgebern sind allgemeine Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG auf Antrag des Arbeitnehmers den einzelnen Dienstverhältnissen zuzuordnen. Für den besonderen Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann der Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren festlegen, in welcher Höhe einzelne Arbeitgeber den Betrag abrufen sollen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 39a Abs. 1 bis 4 EStG zu berücksichtigungsfähigen Beträgen, 600-Euro-Antragsgrenze, Verteilung, Zweijahresregel, Ehegatten-Regel und Sonderregel für beschränkt Steuerpflichtige, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 39e Abs. 4 bis 6 EStG zur elektronischen Bereitstellung und zum Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Pflichtveranlagung sowie § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zum Grundfreibetrag 2026, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 13a „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“, insbesondere Rz. 123 bis 126 zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, zur Antragsfrist und zur Verteilung auf mehrere Dienstverhältnisse, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 39 „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ zur Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 9a „Pauschbeträge für Werbungskosten“ zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 10c „Sonderausgaben-Pauschbetrag“ zum Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 13a zu Mein ELSTER, amtlichem Formular und ELStAM-Bereitstellung im Regelverfahren, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.