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Was ist die Lohnsteuer-Nachschau?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, § 42g Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG.
  • Sie findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt und kann ohne vorherige Ankündigung beginnen, § 42g Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.
  • Betroffene Personen müssen auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen sowie Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, § 42g Abs. 3 Satz 1 EStG.
  • Arbeitnehmer können ebenfalls zur Auskunft und zur Vorlage eigener Bescheinigungen und Belege verpflichtet sein, § 42g Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 42f Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG.
  • Geben die Feststellungen Anlass, kann das Finanzamt unmittelbar zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen; außerdem dürfen relevante Erkenntnisse auch für andere Steuern ausgewertet werden, § 42g Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 EStG.

Lohnsteuer-Nachschau Definition

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte und dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 42g Abs. 1 EStG. Sie ist keine Lohnsteuer-Außenprüfung, sondern ein besonderes Nachschauverfahren.

Wie wird die Lohnsteuer-Nachschau berücksichtigt?

Die Lohnsteuer-Nachschau wird nicht in einer Steuererklärung beantragt oder als Abzugsbetrag berücksichtigt. Sie wirkt im laufenden Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt darf während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, § 42g Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem: Lohnkonten, Verträge, Abrechnungen, Belege und organisatorische Abläufe müssen jederzeit nachvollziehbar sein. Betroffene Personen müssen zweckdienliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, § 42g Abs. 3 Satz 1 EStG. Arbeitnehmer können ebenfalls befragt werden, § 42g Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 42f Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG.

Stellt die Finanzverwaltung Unstimmigkeiten fest, kann sie daraus lohnsteuerliche Folgen ableiten. Möglich sind insbesondere eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung, eine Nachforderung, ein Haftungsbescheid oder der schriftlich angekündigte Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung, § 42g Abs. 4 EStG sowie BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 15 und 17.

Praktische Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen keine endgültige Steuerberechnung, sondern den Betrag, den das Finanzamt in der Lohnsteuer-Nachschau zunächst aufklären muss.

Beispiel 1: Nicht erfasster Zusatzlohn

Ein Arbeitnehmer erhält in drei Monaten jeweils 50,00 € zusätzlichen Barlohn, der im Lohnkonto nicht auftaucht.

Rechnung: 50,00 € × 3 Monate = 150,00 €.

RechenschrittWert
Monatlicher Zusatzlohn × 3 Monate50,00 € × 3
Prüfungsrelevanter Betrag150,00 €

Ergebnis: 150,00 € zusätzlicher Arbeitslohn sind in der Lohnsteuer-Nachschau sofort aufzuklären.

Beispiel 2: Fehlende Einsatzunterlagen einer Aushilfe

Für eine Aushilfe fehlen die Einsatzunterlagen. Aus Schichtplan und vereinbartem Stundenlohn ergeben sich vier Einsatztage zu je sechs Stunden mit 14,50 € pro Stunde.

Rechnung: 4 Einsatztage × 6 Stunden × 14,50 € = 348,00 €.

RechenschrittWert
Einsatztage × Stunden × Stundenlohn4 × 6 × 14,50 €
Ungeklärter Bruttolohn348,00 €

Ergebnis: 348,00 € möglicher Arbeitslohn müssen dem Lohnkonto zugeordnet und erklärt werden.

Beispiel 3: Wiederkehrende Barzahlungen ohne Nachweis

Ein Betrieb zahlt über zwölf Monate monatlich 300,00 € als Sonderzahlung, ohne dass eine saubere lohnsteuerliche Dokumentation vorliegt.

Rechnung: 12 Monate × 300,00 € = 3.600,00 €.

RechenschrittWert
Monatliche Sonderzahlung × 12 Monate300,00 € × 12
Gesamtvolumen der offenen Zahlungen3.600,00 €

Ergebnis: 3.600,00 € über einen längeren Zeitraum können Anlass für einen Übergang zur Lohnsteuer-Außenprüfung sein, wenn der Sachverhalt in der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geklärt werden kann.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO; deshalb bedarf es weder einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO noch einer Schlussbesprechung oder eines Prüfungsberichts, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 2.
  • Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden, § 42g Abs. 2 Satz 3 EStG.
  • Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht; die Nachschau erlaubt das Betreten und Besichtigen, nicht aber eine Durchsuchung, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 11.
  • Auf elektronische Daten darf der Amtsträger nur zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Fehlt diese Zustimmung, können Papierunterlagen oder unverzügliche Ausdrucke verlangt werden, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 14.
  • Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind nach dem BMF insbesondere Beschäftigungen in Privathaushalten und individuelle steuerliche Verhältnisse von Arbeitnehmern, soweit sie für den Lohnsteuerabzug nicht von Bedeutung sind, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 5.

Vorteile

  • zeitnahe Klärung: Fehler im Lohnsteuerabzug können früh erkannt und eingegrenzt werden.
  • realitätsnahe Kontrolle: Die Finanzverwaltung prüft den tatsächlichen Geschäftsbetrieb vor Ort.
  • gezielte Prüfung: Die Nachschau konzentriert sich auf konkret lohnsteuerlich erhebliche Sachverhalte.
  • frühe Fehlererkennung: Wiederkehrende Mängel lassen sich schneller aufarbeiten, bevor sie größere Zeiträume erfassen.

Nachteile

  • kurze Reaktionszeit: Unterlagen und Ansprechpartner müssen häufig sofort verfügbar sein.
  • spürbare Belastung: Die Nachschau greift in laufende Arbeits- und Geschäftsabläufe ein.
  • weite Auswertung: Feststellungen können auch für andere Steuerarten Bedeutung bekommen.
  • möglicher Prüfungsübergang: Bei auffälligen Feststellungen kann unmittelbar eine Lohnsteuer-Außenprüfung folgen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein wirksames, aber rechtlich klar begrenztes Kontrollinstrument der Finanzverwaltung. Für Arbeitgeber ist vor allem wichtig, dass sie unangekündigt beginnen kann, auf aktuelle Unterlagen zugreifen will und bei offenen Punkten rasch in eine Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen kann. Wer Lohnkonten, Verträge, Belege und interne Zuständigkeiten sauber organisiert, senkt das Risiko von Nachfragen, Nachforderungen und Haftungsfolgen deutlich. Gleichzeitig schützt die gesetzliche Begrenzung davor, dass aus der Nachschau eine allgemeine Durchsuchung oder eine grenzenlose Datenprüfung wird.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer-Nachschau und Lohnsteuer-Außenprüfung?

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Nachschauverfahren ohne vorherige Prüfungsanordnung. Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist ein formelles Prüfungsverfahren, für das grundsätzlich die §§ 193 ff. AO gelten. Gibt die Nachschau Anlass, kann das Finanzamt allerdings direkt in die Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, § 42g Abs. 4 EStG sowie BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 2 und 15.

Wann darf das Finanzamt eine Lohnsteuer-Nachschau durchführen?

Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass lohnsteuerlich erhebliche Sachverhalte zeitnah aufgeklärt werden sollen, § 42g Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG.

Wie beginnt eine Lohnsteuer-Nachschau?

Nach dem BMF wird die Lohnsteuer-Nachschau in der Regel mündlich zu Beginn angeordnet. Der Amtsträger hat sich auszuweisen; dem Arbeitgeber soll außerdem der Vordruck „Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau“ übergeben werden, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 6.

Welche Unterlagen müssen Arbeitgeber vorlegen?

Vorlagepflichtig sind auf Verlangen insbesondere Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, soweit sie zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich sind, § 42g Abs. 3 Satz 1 EStG. Arbeitnehmer müssen außerdem auf Verlangen Auskünfte über Art und Höhe ihrer Einnahmen geben und eigene Belege vorlegen, § 42g Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 42f Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG.

Was dürfen Prüfer in Wohnräumen?

Wohnräume genießen besonderen Schutz. Gegen den Willen des Inhabers ist ein Betreten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig, § 42g Abs. 2 Satz 3 EStG. Ein allgemeines Durchsuchungsrecht folgt aus der Lohnsteuer-Nachschau nicht, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 11.

Was passiert, wenn bei der Nachschau Fehler entdeckt werden?

Je nach Feststellung kommen eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung, eine Lohnsteuer-Nachforderung, ein Haftungsbescheid oder der Übergang zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung in Betracht, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 15 und 17. Vor einer Nachforderung oder Haftungsinanspruchnahme ist dem Arbeitgeber rechtliches Gehör zu gewähren, § 91 AO sowie BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 17.

Wen kann das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Nachschau in Anspruch nehmen?

In erster Linie kommt der Arbeitgeber in Betracht, etwa durch Nachforderung oder Haftung, BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 17. Unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen kann aber auch der Arbeitnehmer betroffen sein, § 42d Abs. 3 EStG sowie BMF vom 16.10.2014, Anhang 22a Nr. 18. Außerdem dürfen relevante Erkenntnisse in anderen Steuerverfahren ausgewertet werden, § 42g Abs. 5 EStG.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 42g Lohnsteuer-Nachschau, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 42g – Lohnsteuer-Nachschau, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 22a – Lohnsteuer-Nachschau (BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408), abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Abgabenordnung (AO), § 196 Prüfungsanordnung und § 91 Anhörung Beteiligter, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.