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Was ist die Liebhaberei?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Liebhaberei liegt im Einkommensteuerrecht vor, wenn einer Tätigkeit die Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht fehlt.
  • Die amtlichen Einkommensteuer-Hinweise ordnen Liebhaberei den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung zu.
  • Bei Gewinneinkünften kommt es auf einen Totalgewinn über die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung an.
  • Wer Verluste steuerlich geltend machen will, muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht darlegen.
  • Der Übergang zur Liebhaberei ist regelmäßig keine Betriebsaufgabe; stille Reserven sind aber gesondert festzustellen.

Liebhaberei Definition

Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der bei der Einkommensteuer die Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht fehlt. Bei Gewinneinkünften knüpft die Prüfung vor allem an § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und an die Einkünftebegriffe des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG an; bei Vermietung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nach § 21 EStG entscheidend.

Wie wird die Liebhaberei berücksichtigt?

Das Finanzamt prüft zunächst, ob eine Betätigung überhaupt zu einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 EStG gehört. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist dafür entscheidend, ob die Tätigkeit auf Dauer einen Gewinn erwarten lässt. Bei Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, ob auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten angestrebt wird.

Für die Beurteilung reicht ein einzelnes Verlustjahr nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr eine Totalgewinn- oder Totalüberschussprognose über die gesamte Dauer der jeweiligen Betätigung. Verschiedene wirtschaftlich eigenständige Tätigkeiten sind getrennt zu prüfen. Ob die erforderliche Absicht vorliegt, wird nicht nach bloßen Erklärungen, sondern nach äußeren Umständen beurteilt, etwa nach der Art der Betriebsführung, nach Reaktionen auf anhaltende Verluste und nach realistischen Ertragsaussichten.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wohnungsvermietung und anderen Vermietungsfällen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnobjekten spricht im Regelfall vieles für eine Einkünfteerzielungsabsicht. Bei Gewerbeobjekten, Ferienwohnungen mit Selbstnutzungsmöglichkeit oder langem Leerstand ist die Prüfung deutlich strenger und stärker vom Einzelfall abhängig.

Gesetzliche Einordnung

RechtsgrundlageKernaussageBedeutung
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStGEinkünfte sind je nach Einkunftsart Gewinn oder ÜberschussGrundlage
§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 EStGGewerbebetrieb setzt die Absicht voraus, Gewinn zu erzielen; sie kann auch Nebenzweck seinGewinneinkünfte
H 21.2 EStH und Anhang 30 II EStHBei Wohnobjekten ist bei dauerhafter Vermietung regelmäßig von Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen; bei Gewerbeobjekten gilt die EinzelfallprüfungVermietung
H 16 (2) EStH und § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AODer Übergang zur Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe; stille Reserven sind festzustellenRechtsfolgen

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Nebenberuflicher Online-Shop mit Dauerverlusten

Eine Steuerpflichtige betreibt über Jahre einen kleinen Online-Shop. Trotz anhaltender Verluste werden Preise, Sortiment und Vertrieb nicht angepasst. Das Finanzamt kommt nach der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

PositionFormelErgebnis
Einnahmen3.000,00 €
Betriebsausgaben5.500,00 €
Steuerliches Ergebnis vor Prüfung3.000,00 € − 5.500,00 €−2.500,00 €
Anerkanntes ErgebnisVerlust steuerlich unbeachtlich0,00 €

Ergebnis: Der erklärte Verlust von 2.500,00 € mindert die Einkommensteuer nicht, wenn die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird.

Beispiel 2: Langfristige Vermietung einer Wohnung

Eine Wohnung wird dauerhaft vermietet. Die ortsübliche Miete beträgt monatlich 1.000,00 €, vereinbart sind monatlich 700,00 €. Die Vermietung erreicht damit mehr als 66 % der ortsüblichen Miete.

PositionFormelErgebnis
Ortsübliche Miete1.000,00 €
Vereinbarte Miete700,00 €
Mietquote700,00 € / 1.000,00 € × 10070 %
Folge§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStGvolle Entgeltlichkeit

Ergebnis: Bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mit 70 % der ortsüblichen Miete spricht das Regelungssystem deutlich gegen Liebhaberei; besondere Gegenindizien müssen dann gesondert feststehen.

Beispiel 3: Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei

Ein Betrieb erzielt auf Dauer keine positiven Ergebnisse mehr. Für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens beträgt der steuerliche Wert 8.000,00 €, der gemeine Wert 12.000,00 €.

PositionFormelErgebnis
Steuerlicher Wert8.000,00 €
Gemeiner Wert12.000,00 €
Unterschiedsbetrag12.000,00 € − 8.000,00 €4.000,00 €
Festzustellender Betrag§ 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO4.000,00 €

Ergebnis: Beim Übergang zur Liebhaberei sind stille Reserven von 4.000,00 € gesondert festzustellen, obwohl noch keine Betriebsaufgabe vorliegt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Langfristige Wohnungsvermietung: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnobjekten ist im Regelfall von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das gilt aber nicht schrankenlos. Besondere Umstände, etwa eine von Anfang an nur vorübergehende Vermietung oder eine spätere, schon früh angelegte Selbstnutzung, können gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

Gewerbeobjekte, Ferienwohnungen und Leerstand: Bei Gewerbeobjekten ist stets im Einzelfall festzustellen, ob auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung ein Überschuss erzielt werden soll. Bei Ferienwohnungen mit Selbstnutzungsmöglichkeit und bei sehr langem Leerstand muss die Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls besonders geprüft werden.

Verbilligte Vermietung: Liegt das Entgelt für Wohnraum unter 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 %, gilt die Vermietung als entgeltlich. Dazwischen bleibt die Totalüberschussprognose wichtig.

Übergang statt Betriebsaufgabe: Der Wechsel von einem Gewerbebetrieb in die Liebhaberei ist regelmäßig keine Betriebsaufgabe. Trotzdem werden die stillen Reserven im Übergangszeitpunkt gesondert festgestellt. Eine spätere Veräußerung kann deshalb noch zu steuerpflichtigen Gewinnen führen, soweit sie auf die steuerlich relevante Phase des Betriebs entfallen.

Umsatzsteuer ist getrennt zu prüfen: Einkommensteuerliche Liebhaberei bedeutet nicht automatisch, dass auch umsatzsteuerlich keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Für die Unternehmereigenschaft verlangt das Umsatzsteuerrecht keine Gewinnerzielungsabsicht. Wer also etwa hobbymäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt, muss die Umsatzsteuer gesondert prüfen.

Kleine Photovoltaikanlagen: Für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW sah die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung vor, nach der auf schriftlichen Antrag Liebhaberei unterstellt werden konnte. Seit der erweiterten Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ist dieser Antrag in vielen Fällen praktisch weniger bedeutsam geworden. Das BMF weist für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, auf eine Steuerbefreiung bis zu 30 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit hin.

Vorteile

  • klare Abgrenzung: Private Hobbys und persönliche Neigungen werden von steuerlich relevanten Einkünften getrennt.

  • einzelfallbezogene Prüfung: Die Finanzverwaltung muss objektive Umstände würdigen und darf nicht allein aus Anfangsverlusten auf Liebhaberei schließen.

  • systematische Prognose: Die Betrachtung des Totalgewinns verhindert, dass einzelne Jahre isoliert überbewertet werden.

  • praktische Vereinfachung: In Sonderfällen, insbesondere bei kleinen Photovoltaikanlagen, kann die Verwaltung das Verfahren vereinfachen.

Nachteile

  • fehlender Verlustabzug: Laufende Verluste aus einer Liebhabereitätigkeit mindern die Einkommensteuer nicht.

  • hohe Nachweisanforderungen: Wer Verluste anerkannt haben will, muss die Gewinnerzielungsabsicht mit tragfähigen Tatsachen belegen.

  • späte Steuerfolgen: Beim späteren Verkauf eines früheren Liebhabereibetriebs können steuerpflichtige Gewinne verbleiben.

  • komplexe Abgrenzung: Gerade bei Vermietung, Ferienwohnungen oder gemischten Nutzungen ist die Einordnung oft schwierig.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Liebhaberei ist im Steuerrecht die Grenze zwischen privater Lebensführung und steuerlich relevanter Einkunftserzielung. Entscheidend ist nicht, ob eine Tätigkeit sympathisch, klein oder nebenberuflich ist, sondern ob sie objektiv auf Dauer einen Gewinn oder Überschuss erwarten lässt. Wer anhaltende Verluste erklärt, sollte daher die eigene Prognose, die betriebswirtschaftlichen Maßnahmen und den tatsächlichen Nutzungszweck sauber dokumentieren. Besonders bei Vermietung, kleinen Nebenbetrieben und früheren Gewerbebetrieben ist eine präzise Einordnung wichtig.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Liebhaberei bei der Einkommensteuer?

Liebhaberei bedeutet, dass eine Tätigkeit mangels Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht keiner steuerlich relevanten Einkunftsart zugeordnet wird. Verluste bleiben dann grundsätzlich unberücksichtigt.

Wann prüft das Finanzamt Liebhaberei?

Eine Prüfung ist vor allem bei langjährigen Verlusten, fehlenden Sanierungsmaßnahmen, gemischter privater und betrieblicher Nutzung oder bei auffälligen Vermietungsmodellen naheliegend. Bei wirtschaftlich eigenständigen Tätigkeiten erfolgt die Prüfung getrennt.

Welche Verluste sind bei Liebhaberei nicht abziehbar?

Nicht abziehbar sind Verluste aus Tätigkeiten, die einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Dazu gehören insbesondere Verluste aus Betätigungen, die nur aus persönlichen Gründen fortgeführt werden und objektiv keinen Totalgewinn oder Totalüberschuss erwarten lassen.

Warum ist bei Vermietung nicht jeder Verlust Liebhaberei?

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnobjekten wird regelmäßig eine Einkünfteerzielungsabsicht angenommen. Anders kann es bei Gewerbeobjekten, Ferienwohnungen mit Selbstnutzung, sehr niedrigem Entgelt oder langem Leerstand sein.

Was passiert beim Übergang zur Liebhaberei?

Der Übergang führt regelmäßig nicht zu einer Betriebsaufgabe. Gleichwohl werden die stillen Reserven zum Übergangszeitpunkt gesondert festgestellt, damit eine spätere Veräußerung zutreffend besteuert werden kann.

Gilt Liebhaberei automatisch auch für die Umsatzsteuer?

Für die Umsatzsteuer ist die Frage eigenständig zu beantworten. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, sodass trotz einkommensteuerlicher Liebhaberei umsatzsteuerliche Pflichten bestehen können.

Welche Bedeutung hat Liebhaberei noch für kleine Photovoltaikanlagen?

Für kleine Photovoltaikanlagen gab es eine Vereinfachungsregelung zur Unterstellung von Liebhaberei. Durch die erweiterte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist der praktische Anwendungsbereich dieses Antrags für viele Anlagenbetreiber deutlich kleiner geworden.

Quellen

  • BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, H 2 „Liebhaberei“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 15 EStG „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2023/2024, H 15.3 „Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Mai 2025, III R 45/22, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. August 2017, X R 27/16, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, § 21 EStG und H 21.2 „Einkünfteerzielungsabsicht“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, H 16 (2) „Liebhaberei“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Amtliches AO-Handbuch 2025, § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO „Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Mai 2016, X R 15/15, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. August 2021, XI B 33/21, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • BMF, Anhang 16 VIII „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BMF, Broschüre „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“, abgerufen am 11. März 2026. (bundesfinanzministerium.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.