Alles auf einen Blick
- Selbständig ausgeübter Unterricht gehört als unterrichtende Tätigkeit zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
- Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bleiben 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei.
- Eine Lehrtätigkeit ist für den Freibetrag nur nebenberuflich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht; die LStH nennt zusätzlich höchstens 14 Stunden pro Woche.
- Umsatzsteuerfreiheit kommt vor allem nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht, seit dem 1. Januar 2025 auch für Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer.
- Zusätzliche Unterrichtsstunden an derselben Schule oder arbeitsvertragliche Bindungen können dazu führen, dass die Vergütung als Arbeitslohn und nicht als freiberufliches Honorar einzuordnen ist.
Lehrtätigkeit Definition
Wird Unterricht selbständig ausgeübt, gehört die Lehrtätigkeit als unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Bei arbeitsvertraglicher Eingliederung können die Vergütungen dagegen als Arbeitslohn behandelt werden.
Wie wird die Lehrtätigkeit berücksichtigt?
Für die Einkommensteuer ist zuerst zu klären, ob die Lehrtätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Selbständig erteilter Unterricht fällt unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Nach H 19.2 LStH 2026 spricht eine nebenberufliche Lehrtätigkeit im Regelfall für freien Beruf, soweit sie nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Hauptberufs gehört. Arbeitsvertrag, Urlaubs- und Feiertagsvergütung oder zusätzliche Unterrichtsstunden an derselben Schule sprechen dagegen.
Greifen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG, bleibt ein Jahresbetrag bis zu 3.300 Euro steuerfrei. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Lehrtätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung erfolgt. Nach R 3.26 LStH 2026 ist eine Tätigkeit nebenberuflich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und kann bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nur einmal genutzt werden.
Bei der Umsatzsteuer sind vor allem § 4 Nr. 21 und in Einzelfällen § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG zu prüfen. Steuerfrei sein können Unterrichtsleistungen begünstigter Einrichtungen, Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an Hochschulen, öffentlichen Schulen oder begünstigten privaten Schulen sowie seit dem 1. Januar 2025 Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer. Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können daneben unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, soweit die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Nebenberuflicher Lehrauftrag an einer Universität
Eine Dozentin unterrichtet nebenberuflich an einer staatlichen Universität. Sie erhält 2.800,00 € Honorar. Weitere nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Einnahmen liegen im Kalenderjahr nicht vor.
Steuerpflichtige Einnahmen: 2.800,00 € − 2.800,00 € = 0,00 €.
| Posten | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Honorar | 2.800,00 € | begünstigt |
| anwendbarer Freibetrag | 2.800,00 € | steuerfrei |
| steuerpflichtige Einnahmen | 0,00 € | – |
Ergebnis: Die Vergütung bleibt vollständig steuerfrei, weil der Jahresbetrag von 3.300,00 € nicht ausgeschöpft wird.
Beispiel 2: Höheres Honorar mit direkten Betriebsausgaben
Ein Dozent erhält 5.000,00 € Honorar aus einer begünstigten nebenberuflichen Lehrtätigkeit. Seine unmittelbar zugehörigen Betriebsausgaben betragen 4.200,00 €.
Abziehbare Betriebsausgaben: 4.200,00 € − 3.300,00 € = 900,00 €.
Steuerpflichtiger Gewinn: 5.000,00 € − 3.300,00 € − 900,00 € = 800,00 €.
| Posten | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Honorar | 5.000,00 € | begünstigt |
| steuerfreier Freibetrag | 3.300,00 € | steuerfrei |
| abziehbare Betriebsausgaben | 900,00 € | abziehbar |
| steuerpflichtiger Gewinn | 800,00 € | zu versteuern |
Ergebnis: Ausgaben bis zur Höhe des steuerfreien Betrags wirken sich nicht zusätzlich steuermindernd aus.
Beispiel 3: Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistung an einer privaten Schule
Ein selbständiger Lehrer unterrichtet an einer privaten Schule. Die Schule erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG und bestätigt den Einsatz des Lehrers im begünstigten Bereich. Das Honorar beträgt 1.500,00 €.
Rechnungsbetrag: 1.500,00 € + 0,00 € = 1.500,00 €.
| Posten | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Honorar | 1.500,00 € | netto |
| Umsatzsteuer | 0,00 € | steuerfrei |
| Rechnungsbetrag | 1.500,00 € | zahlbar |
Ergebnis: Die Leistung kann nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei sein, soweit die Bildungseinrichtung die Voraussetzungen des Buchst. a erfüllt.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Arbeitslohn statt Honorar: Gehört die Lehrtätigkeit zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Hauptberufs oder werden zusätzliche Stunden an derselben Schule unter arbeitsvertraglichen Bedingungen erteilt, spricht H 19.2 LStH 2026 gegen freien Beruf.
- Kein Freibetrag ohne Nebenberuflichkeit: Eine Tätigkeit ist für § 3 Nr. 26 EStG nicht nebenberuflich, wenn sie Teil der Haupttätigkeit ist; nach R 3.26 LStH 2026 liegt Nebenberuflichkeit regelmäßig nur vor, wenn höchstens ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs oder höchstens 14 Stunden pro Woche erreicht werden.
- Begrenzter Ausgabenabzug: Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen zusammenhängende Ausgaben nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nur insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
- Bescheinigung an privaten Schulen: Bei § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG muss die Bildungseinrichtung selbst über die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügen; fehlt sie oder deckt sie den Unterrichtsbereich nicht ab, ist die Steuerbefreiung zu versagen.
- Privatlehrer ist nicht jeder freie Dozent: Wer Bildungsleistungen aufgrund eines Vertrags an eine Bildungseinrichtung erbringt, ist nach dem BMF nicht Privatlehrer im Sinne des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG, weil die Einrichtung die Unterrichtsleistung an die Teilnehmer erbringt.
- Weitere Umsatzsteuerbefreiung: Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können statt § 4 Nr. 21 UStG nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
- Lehrbriefe und Materialerstellung: Die bloße Erstellung von Lehrbriefen ist nach dem BMF keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit.
Vorteile
- freiberufliche Einordnung: Selbständig erteilter Unterricht fällt regelmäßig unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
- steuerfreie Entlastung: Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG bleiben bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei.
- jährliche Planbarkeit: Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird bei mehreren begünstigten Tätigkeiten nicht mehrfach, aber flexibel verteilt berücksichtigt.
- umsatzsteuerfreie Abrechnung: Begünstigte Unterrichtsleistungen können nach § 4 Nr. 21 UStG ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.
- breite Auftraggeberbasis: Universitäten, öffentliche Schulen und begünstigte private Bildungseinrichtungen kommen als relevante Auftraggeber in Betracht.
Nachteile
- enge Voraussetzungen: Freibetrag und Umsatzsteuerbefreiung greifen nur, wenn die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände vollständig erfüllt sind.
- unsichere Abgrenzung: Ob Honorar oder Arbeitslohn vorliegt, hängt stark von Vertrag, Organisation und tatsächlicher Durchführung ab.
- begrenzter Ausgabenabzug: Direkt zugehörige Aufwendungen mindern das Einkommen nur, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen.
- formelles Nachweisverfahren: Gerade bei privaten Schulen sind Bescheinigungen und Bestätigungen für die Umsatzsteuerbefreiung entscheidend.
- eingeschränkte Privatlehrerregel: Nicht jede freie Lehrkraft erfüllt automatisch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. c UStG.
Fazit
Lehrtätigkeit ist steuerlich vor allem eine Frage der richtigen Einordnung. Selbständiger Unterricht gehört regelmäßig zum freien Beruf nach § 18 EStG, während eng eingebundene Lehrleistungen Arbeitslohn sein können. Für nebenberufliche pädagogische Tätigkeiten bietet § 3 Nr. 26 EStG 2026 einen Jahresfreibetrag von 3.300 Euro. Zusätzlich kann Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG greifen. Wer Verträge, Zeitumfang und Bescheinigungen sauber dokumentiert, vermeidet die meisten Fehler bei Honorar, Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist eine Lehrtätigkeit freiberuflich?
Bei selbständig ausgeübtem Unterricht ordnet § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die unterrichtende Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Entscheidend ist, dass die Lehrkraft nicht wie ein Arbeitnehmer in eine fremde Organisation eingegliedert ist.
Wann gilt eine Lehrtätigkeit als nebenberuflich?
Nebenberuflichkeit liegt nach R 3.26 LStH 2026 vor, wenn die Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Zusätzlich darf sie nicht bloß Teil der Haupttätigkeit sein.
Welche Lehrtätigkeiten fallen unter den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG?
Begünstigt sind nebenberufliche pädagogisch geprägte Tätigkeiten, wenn sie im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausgeübt werden. Nach R 3.26 LStH 2026 zählt dazu beispielsweise eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität.
Wann ist Lehrtätigkeit umsatzsteuerfrei?
Umsatzsteuerfreiheit kommt insbesondere nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht, etwa bei Unterricht an Hochschulen, öffentlichen Schulen, begünstigten privaten Schulen oder beim Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer. Für Vorträge und Kurse kann daneben auch § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG einschlägig sein.
Warum kann dieselbe Lehrtätigkeit auch Arbeitslohn sein?
Bei arbeitsvertraglicher Einbindung, Urlaubsanspruch, zusätzlichem Unterricht an derselben Schule oder wenn die Lehrtätigkeit zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten gehört, spricht H 19.2 LStH 2026 eher für Arbeitslohn als für freien Beruf.
Welche Unterlagen sollte ich für eine Lehrtätigkeit aufbewahren?
Sinnvoll sind Verträge, Honorarabrechnungen, Nachweise zum zeitlichen Umfang, Belege über Ausgaben und bei privaten Bildungseinrichtungen die Bescheinigung oder Bestätigung zur Umsatzsteuerbefreiung. Diese Unterlagen erleichtern die zutreffende Einordnung bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer deutlich.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, amtliche Fassung, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 26, amtliche Fassung, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a, amtliche Fassung, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
- Lohnsteuer-Hinweise 2026, H 19.2 „Nebenberufliche Lehrtätigkeit“, abgerufen am 08.04.2026: https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/h-19-2.html
- Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 3.26 sowie Anhang 12b „Ehrenamtliche Tätigkeit“, abgerufen am 08.04.2026: https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/2-Steuerfreie-Einnahmen-3-3c/Paragraf-3/r-3-26.html
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen, abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html
- Bundesministerium der Finanzen, Hinweis auf die Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025, abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.html