Alles auf einen Blick
- Bei Kapital-Lebensversicherungen mit Sparanteil und Verträgen nach dem 31. Dezember 2004 ist im Erlebensfall oder bei Rückkauf regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beiträgen steuerlich relevant.
- Die Halbversteuerung greift nur, wenn die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren erfolgt; für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 gilt zusätzlich die Vollendung des 62. Lebensjahres.
- Für Kapitalauszahlungen aus Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das alte Recht.
- Beiträge zu reinen Todesfall-Risikoversicherungen gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen; der Höchstbetrag liegt insgesamt bei 2.800 Euro oder 1.900 Euro.
- Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.
Lebensversicherung Definition
Als Lebensversicherung kann nach § 150 Abs. 1 VVG eine Versicherung auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Steuerlich sind bei Kapital-Lebensversicherungen mit Sparanteil die Erträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Wie wird die Lebensversicherung berücksichtigt?
Steuerlich kommt es zuerst auf die Vertragsart an. Bei einer Kapital-Lebensversicherung mit Sparanteil ist nicht die gesamte Auszahlung entscheidend, sondern regelmäßig nur der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und den auf sie entrichteten Beiträgen. Bei entgeltlich erworbenen Ansprüchen treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.
Für die Begünstigung der Halbversteuerung müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Die Auszahlung muss nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgen. Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 reicht das allein nicht aus; zusätzlich muss die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Bei früheren Neuverträgen bis Ende 2011 bleibt es bei der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Für reine Todesfall-Risikoversicherungen läuft die steuerliche Prüfung anders. Deren Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug entsteht aber nur, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Übersteigen die Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Höchstbetrag, scheidet ein zusätzlicher Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aus.
Nach aktueller BMF-Verwaltungspraxis fällt die Todesfallleistung der klassischen Kapital-Lebensversicherung nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Im steuerlichen Alltag stehen deshalb vor allem die Ablaufleistung im Erlebensfall und der Rückkauf im Mittelpunkt. Auf steuerpflichtige Erträge wird regelmäßig Kapitalertragsteuer erhoben; der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 Prozent.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Ablaufleistung mit Halbversteuerung
Angenommen, der Vertrag wurde 2013 abgeschlossen, der Mindesttodesfallschutz ist eingehalten und die Auszahlung erfolgt 2026 nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Formel: 140.000,00 € − 100.000,00 € = 40.000,00 €; davon 50 % = 20.000,00 €; 20.000,00 € × 25 % = 5.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Versicherungsleistung | 140.000,00 € |
| ./. entrichtete Beiträge | 100.000,00 € |
| Unterschiedsbetrag | 40.000,00 € |
| anzusetzender Betrag | 20.000,00 € |
| Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG | 5.000,00 € |
Ergebnis: Sind Laufzeit, Altersgrenze und Mindesttodesfallschutz erfüllt, wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags besteuert. Die Beispielsteuer von 5.000,00 € versteht sich ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Beispiel 2: Rückkauf ohne Begünstigung
Angenommen, der Vertrag wird 2026 nach neun Jahren im Alter von 55 Jahren zurückgekauft. Formel: 82.000,00 € − 70.000,00 € = 12.000,00 €; 12.000,00 € × 25 % = 3.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Rückkaufswert | 82.000,00 € |
| ./. entrichtete Beiträge | 70.000,00 € |
| Unterschiedsbetrag | 12.000,00 € |
| anzusetzender Betrag | 12.000,00 € |
| Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG | 3.000,00 € |
Ergebnis: Fehlen die Voraussetzungen der Begünstigung, ist der volle Unterschiedsbetrag steuerpflichtig. Auch hier gilt die Beispielsteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Beispiel 3: Reine Todesfall-Risikoversicherung bei ausgeschöpftem Höchstbetrag
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat 2026 bereits 2.400,00 € Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung und zusätzlich 300,00 € Beiträge für eine reine Todesfall-Risikoversicherung gezahlt. Formel: 2.400,00 € > 1.900,00 €; deshalb bleibt für die 300,00 € nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG kein zusätzlicher Abzug.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | 2.400,00 € |
| Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG | 300,00 € |
| Höchstbetrag | 1.900,00 € |
| zusätzlich abziehbarer Betrag nach Nr. 3a | 0,00 € |
Ergebnis: Übersteigen die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bereits den Höchstbetrag, sind diese abzuziehen; ein zusätzlicher Abzug für die reine Todesfall-Risikoversicherung scheidet aus.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Altvertrag und Altersgrenze: Für Kapitalauszahlungen aus Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das alte Recht. Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 verlangt die Begünstigung zusätzlich die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres; bei früheren Neuverträgen bis Ende 2011 bleibt es bei 60 Jahren.
- enger Mindesttodesfallschutz: Nach der BMF-Verwaltung ist die Halbversteuerung ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Mindesttodesfallschutz nicht eingehalten wird. Relevant sind insbesondere die 50 %-Regel bei laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Erlebensfall und die 10 %-Regel, nach der die Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss das Deckungskapital, den Zeitwert oder die Summe der gezahlten Beiträge um mindestens 10 % übersteigen muss; dieser Prozentsatz darf bis zum Vertragsende in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- teilweise Fondsfreistellung: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.
- vorläufiger Steuerabzug: Für Zwecke der Kapitalertragsteuer bleiben § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG unberücksichtigt. Wer die Halbversteuerung oder geänderte Anschaffungskosten geltend machen will, kann deshalb eine Steuerfestsetzung mit der Einkommensteuererklärung beantragen.
Vorteile
steuerliche Differenzbesteuerung: Besteuert wird bei kapitalbildenden Verträgen regelmäßig nicht die volle Auszahlung, sondern nur der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Beiträgen.
hälftige Begünstigung: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt.
abziehbare Todesfallabsicherung: Reine Todesfall-Risikoversicherungen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
teilweise Fondsfreistellung: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit Investmenterträge vorliegen.
Nachteile
enge Begünstigungsvoraussetzungen: Laufzeit, Altersgrenze und Mindesttodesfallschutz müssen zusammen erfüllt sein.
begrenzte Abziehbarkeit: Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG wirken sich oft nicht mehr aus, wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Höchstbetrag bereits ausschöpfen.
volle Rückkaufsbesteuerung: Beim vorzeitigen Rückkauf kann der gesamte Unterschiedsbetrag steuerpflichtig werden.
vorläufiger Steuerabzug: Der Steuerabzug berücksichtigt die Begünstigungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG nicht unmittelbar.
Fazit
Die Lebensversicherung ist steuerlich kein einheitlicher Fall. Bei Kapital-Lebensversicherungen mit Sparanteil kommt es vor allem auf den Unterschiedsbetrag, das Abschlussdatum, die Laufzeit, die Altersgrenze und den Mindesttodesfallschutz an. Reine Todesfall-Risikoversicherungen spielen dagegen vor allem bei den Vorsorgeaufwendungen eine Rolle. Wer einen Rückkauf, eine Ablaufleistung oder einen Altvertrag beurteilen will, sollte deshalb immer die konkrete Vertragsgestaltung prüfen. Gerade bei fondsgebundenen Varianten und Übergangsregeln entscheidet das Detail über die steuerliche Folge.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist bei einer Kapital-Lebensversicherung steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und den auf sie entrichteten Beiträgen. Bei entgeltlich erworbenen Ansprüchen treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb gezahlten Beiträge.
Wann greift die Halbversteuerung?
Erforderlich sind eine Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss und die maßgebliche Altersgrenze. Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres; bei früheren Neuverträgen bis Ende 2011 bleibt es bei 60 Jahren.
Wie werden Altverträge vor 2005 behandelt?
Für Kapitalauszahlungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit Sparanteil, die auf einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Vertrag beruhen, ordnet das Übergangsrecht weiterhin die Anwendung des alten § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG an.
Welche Rolle spielt eine reine Todesfall-Risikoversicherung?
Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug entsteht aber nur, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeschöpft ist.
Was gilt für fondsgebundene Lebensversicherungen?
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Die Begünstigung ist also nicht pauschal auf jeden Ertrag aus dem Vertrag anwendbar.
Wie wirkt sich ein Rückkauf steuerlich aus?
Auch der Rückkauf kann den Unterschiedsbetrag auslösen. Fehlen die Voraussetzungen der Halbversteuerung, ist der volle Unterschiedsbetrag steuerpflichtig.
Was passiert, wenn statt der Kapitalauszahlung eine lebenslange Rente gewählt wird?
Bei einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht sieht die BMF-Verwaltung vor, dass die Erträge in dem Zeitpunkt zufließen, in dem die Kapitalleistung im Erlebensfall fällig wäre. Die laufenden Rentenzahlungen gehören dann zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
Quellen
- Gesetz über den Versicherungsvertrag, § 150, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- Einkommensteuergesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 52 Abs. 28 Sätze 5 bis 8, § 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 sowie § 32d Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
- BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, Anhang 22a I – Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004), insbesondere zur klassischen Kapital-Lebensversicherung, zur Todesfallleistung, zum Mindesttodesfallschutz und zu fondsgebundenen Lebensversicherungen, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- BMF, EStH 2024, § 32d – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
- BMF, EStH 2024, Anhang 22a II – Lebensversicherungen, zur Behandlung von Rentenzahlungen, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen