Alles auf einen Blick:
- Die besondere Regel betrifft Warenbewegungen zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten für eine spätere Lieferung.
- Der vorgesehene Erwerber und seine passende Identifikationsnummer müssen vor Transportbeginn feststehen.
- Im Bestimmungsmitgliedstaat darf der Lieferer keine gesetzlich bezeichnete Ansässigkeit haben.
- Die Lieferung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Transportende erfolgen.
- Aufzeichnungen, Meldungen und Veränderungen des Warenbestands sind gemeinsam zu kontrollieren.
Konsignationslager Definition
Ein Konsignationslager ist ein Warenlager für die spätere Übernahme von Gegenständen durch einen vorgesehenen Erwerber. Bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der EU kann die besondere Regel des § 6b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) greifen [1]. Unter ihren Voraussetzungen wird die spätere Lieferung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung und einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt. § 1a Abs. 2a UStG grenzt diese Fälle vom gewöhnlichen Erwerb durch Verbringen ab [2]. Der Lagername allein begründet die Vereinfachung nicht. Maßgeblich sind Vereinbarung, Beteiligte, Transportablauf, Dokumentation und die gesetzliche Frist.
Wie wird das Konsignationslager berücksichtigt?
Beteiligte und Vereinbarung vor Transportbeginn
Vor Transportbeginn müssen vollständiger Name und vollständige Anschrift des vorgesehenen Erwerbers bekannt sein. Die Vereinbarung muss eine Lieferung nach Transportende vorsehen, und die Ware soll im Bestimmungsmitgliedstaat verbleiben. Der Erwerber muss bis Transportbeginn seine dort erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer verwendet haben. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 UStG darf der Lieferer im Bestimmungsstaat weder Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte haben. Hat der Lieferer überhaupt keine dieser Anknüpfungen, zählen stattdessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Diese Voraussetzungen sind deshalb vor der Warenbewegung zu klären.
Bestand, Meldung und spätere Lieferung
Der Lieferer muss nach § 22 Abs. 4f UStG gesonderte Aufzeichnungen führen, etwa über Beteiligte, Transportbeginn, Transportende, Warenart, Menge und spätere Lieferung [3]. Hinzu kommt die rechtzeitige, richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung nach den in § 6b Abs. 1 Nr. 4 genannten Vorschriften des § 18a UStG [4]. Erfolgt die Lieferung bei erfüllten Voraussetzungen innerhalb von zwölf Monaten nach Transportende, gelten die Rechtsfolgen des § 6b Abs. 2 UStG. Bestand und Entnahme sind deshalb je Warenbewegung dem vorgesehenen Erwerber nachvollziehbar zuzuordnen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Lieferung nach einer vorübergehenden Lagerung
Ein deutscher Unternehmer versendet 2026 Waren nach Frankreich für einen zuvor bestimmten Erwerber. Dessen vollständige Daten und französische Identifikationsnummer liegen rechtzeitig vor. Fehlende Ansässigkeit, Vereinbarung, Aufzeichnungen und Meldungen werden ausdrücklich als erfüllt angenommen. Transport und Einlagerung enden am 7. Januar 2026. Nach Absatz 15 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu § 6b beginnt die Frist am Folgetag [5]. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71 bestimmt ihren Ablauf [6]. Ein Feiertag am Fristende wird ausgeschlossen. Die Lieferung erfolgt am 7. März 2026. Ausländische Erwerbsteuer wird nicht berechnet.
| Schritt | Zeitpunkt |
|---|---|
| Transportende | 7. Januar 2026 |
| Fristbeginn am Folgetag | 8. Januar 2026 |
| Fristende | 8. Januar 2026 + 12 Monate = 8. Januar 2027 |
| Spätere Lieferung | 7. März 2026 |
| Fristprüfung | Lieferung vor dem Fristablauf, übrige Voraussetzungen angenommen erfüllt |
Ergebnis: Die spätere Lieferung wird der innergemeinschaftlichen Lieferung und dem Erwerb gleichgestellt. Das Beispiel enthält keine Berechnung ausländischer Umsatzsteuer.
Beispiel 2: Rücktransport ohne Lieferung
Ein deutscher Lieferer bringt 2026 Ware unter vollständig erfüllten Voraussetzungen in ein niederländisches Konsignationslager. Transport und Einlagerung enden auch hier am 7. Januar 2026. Die Lieferung an den bekannten Erwerber unterbleibt wegen eines geänderten Bedarfs. Am 7. November 2026 gelangt die Ware in den Abgangsmitgliedstaat zurück. Der Lieferer zeichnet diesen Rücktransport gesondert nach § 22 Abs. 4f UStG auf. Ein zwischenzeitlicher Wegfall anderer Voraussetzungen und ein Feiertag am berechneten Fristende werden ausgeschlossen. Die Tabelle prüft die fristgerechte Rückkehr nach § 6b Abs. 4 UStG.
| Schritt | Zeitpunkt oder Voraussetzung |
|---|---|
| Transportende | 7. Januar 2026 |
| Fristbeginn am Folgetag | 8. Januar 2026 |
| Fristende | 8. Januar 2026 + 12 Monate = 8. Januar 2027 |
| Rückkehr und Dokumentation | 7. November 2026, gesondert aufgezeichnet |
| Rückkehrprüfung | Vor Fristablauf, ohne Lieferung und ohne weiteren Wegfall |
Ergebnis: Die fristgerechte, dokumentierte Rückkehr verhindert im Beispiel das Verbringen allein wegen Fristablaufs. Eine verspätete Rückkehr wäre von dieser Ausnahme nicht erfasst.
Ausnahmen und Besonderheiten
Erwerberwechsel innerhalb der Frist
Ein anderer Unternehmer kann innerhalb von zwölf Monaten und vor der Lieferung an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers treten. § 6b Abs. 5 UStG verlangt dafür seine im Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Identifikationsnummer, bekannte vollständige Namens- und Anschriftsdaten sowie eine gesonderte Aufzeichnung des Wechsels. Ein bloßer Verkauf an irgendeinen anderen Kunden erfüllt diese Sonderregel nicht. Die ursprüngliche Warenbewegung und der Wechsel müssen zusammen nachvollziehbar bleiben. Prüfen Sie daher den neuen Erwerber und die erforderliche Dokumentation vor der Lieferung, damit keine ungeprüfte Abnehmeränderung als unschädlich behandelt wird.
Fristablauf und vorzeitiger Wegfall
Ohne Lieferung innerhalb der Zwölfmonatsfrist und ohne den bereits eingetretenen Wegfall nach Absatz 6 gilt die Warenbewegung am Tag nach Fristablauf als Verbringen nach § 6b Abs. 3 UStG. Fällt dagegen vorher eine Voraussetzung weg, ordnet Absatz 6 grundsätzlich eine Folge am Tag dieses Wegfalls an. Besondere Ereignisse erhalten eigene Zeitpunkte, beispielsweise eine Lieferung an einen nicht begünstigten anderen Erwerber oder festgestellter Diebstahl. Die rechtliche Einordnung darf deshalb nicht pauschal bis zur Jahresendabrechnung aufgeschoben werden. Eine laufende Bestandskontrolle sollte auch solche Ereignisse erfassen.
Vorteile
- spätere Zuordnung: Bei erfüllten Voraussetzungen knüpft die besondere Gleichstellung an die spätere Lieferung an den Erwerber an.
- geregelte Rückkehr: Eine fristgerechte, dokumentierte Rückkehr ohne Lieferung kann die Verbringensfolge allein durch Fristablauf vermeiden.
- zulässiger Erwerberwechsel: Die gesetzliche Sonderregel ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des vorgesehenen Erwerbers innerhalb der laufenden Frist.
Nachteile
- enge Voraussetzungen: Bekannte Beteiligte, passende Identifikation und fehlende Ansässigkeit im Bestimmungsstaat sind vor und während des Ablaufs zu beachten.
- gesonderte Dokumentation: Transport, Bestand, Lieferung und besondere Veränderungen benötigen nachvollziehbare Aufzeichnungen und die vorgesehenen Meldungen.
- begrenzter Zeitraum: Verspätete Lieferung oder vorzeitiger Wegfall einer Voraussetzung können die Verbringensfolge auslösen und eine andere steuerliche Behandlung erfordern.
Fazit
Bei einem Konsignationslager nach § 6b UStG müssen Vereinbarung, Erwerberdaten und Warenbewegung zusammenpassen. Die spätere Lieferung kann dann einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem Erwerb gleichgestellt werden. Entscheidend ist, die Zwölfmonatsfrist nach Transportende für die einzelnen Gegenstände zu verfolgen und Entnahmen, Rücktransporte sowie Erwerberwechsel zeitnah zu erfassen. Die Beispiele zeigen die fristgerechte Lieferung und die Rückkehr ohne Lieferung. Prüfen Sie Verluste oder geänderte Abnehmer gesondert, weil solche Ereignisse eine frühere Verbringensfolge auslösen können. Stimmen Sie dazu Lageraufzeichnungen und Zusammenfassende Meldung aufeinander ab.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Aufzeichnungspflichten treffen den vorgesehenen Erwerber?
§ 22 Abs. 4g UStG sieht auch für den vorgesehenen Erwerber gesonderte Aufzeichnungen vor. Dazu gehören insbesondere die Identifikationsnummer des Lieferers, Warenbezeichnung und Menge, die Lieferung und der Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Für bestimmte Angaben enthält das Gesetz eine Ausnahme, wenn Lagerinhaber und Erwerber nicht identisch sind. Die Pflichten des Erwerbers sind damit eigenständig neben den Aufzeichnungen des Lieferers zu prüfen. Stimmen Sie beide Bestandsunterlagen so ab, dass die tatsächliche Warenbewegung und spätere Übernahme nachvollziehbar bleiben. Eine Liefereraufzeichnung ersetzt die Erwerberprüfung nicht pauschal.
Was gilt bei festgestelltem Diebstahl vor der Lieferung?
Wird ein Gegenstand nach Transportende und vor der Lieferung gestohlen, gelten die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 6 Satz 4 UStG am Tag der Feststellung als nicht mehr erfüllt. Die gesetzliche Folge knüpft damit an einen besonderen Ereigniszeitpunkt an. Der Fall wird nicht erst nach zwölf Monaten beurteilt. Dokumentieren Sie die betroffenen Gegenstände und den Feststellungstag und prüfen Sie die zugehörigen Aufzeichnungspflichten. Eine fehlende spätere Entnahme allein erklärt den Bestandsschwund nicht. Die Folgen sind warenbezogen mit dem ursprünglichen Lagerzugang und den bereits vorhandenen Unterlagen abzustimmen.
Wie beeinflussen Wochenenden und Feiertage den Fristablauf?
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, Sonntag oder Sonnabend, endet sie nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1182/71 erst mit Ablauf des folgenden Arbeitstags. Als Feiertage zählen die im maßgeblichen Mitgliedstaat vorgesehenen Tage. Die Beispielrechnungen unterstellen ausdrücklich keinen Feiertag am Fristende. UStAE 6b.1 Abs. 15 verweist für die Berechnung auf diese unionsrechtlichen Regeln, nicht auf § 108 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Transportende, Fristbeginn und Fristende sind deshalb getrennt anhand der konkreten Warenbewegung und des maßgeblichen Kalenders festzuhalten.
Welche Angaben braucht die Zusammenfassende Meldung bei einem Erwerberwechsel?
§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a Buchst. c UStG nennt beim Erwerberwechsel sowohl die Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers als auch diejenige des neuen Erwerbers. Diese Meldungsangaben ergänzen die gesonderte Dokumentation des Wechsels. Die Nummer des neuen Kunden allein beschreibt deshalb den Vorgang nicht vollständig. Prüfen Sie außerdem, ob die übrigen Voraussetzungen des § 6b Abs. 5 UStG erfüllt sind. Meldepflicht und zulässiger Erwerberwechsel sind aufeinander abzustimmen, aber unterschiedliche Prüfschritte. Eine nachträgliche Erfassung beliebiger Kundendaten begründet keine automatische Anwendung der besonderen Lagerregel.
Wie ist eine unmittelbare Lieferung bei Transportende abzugrenzen?
§ 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt eine Vereinbarung über die Lieferung nach Transportende. Lieferung bedeutet nach § 3 Abs. 1 UStG, dass der Abnehmer im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann [7]. UStAE 6b.1 Abs. 3 verlangt entsprechend die spätere Verschaffung dieser Verfügungsmacht. Ist sie bereits bei Transportende vorgesehen, fehlt diese Voraussetzung der Lagerregel. Die allgemeinen Lieferungsregeln sind dann gesondert zu prüfen. Eine Lagerbezeichnung ersetzt die Vereinbarung nicht. Stimmen Sie daher den vereinbarten Übernahmezeitpunkt mit der tatsächlichen Verfügungsmacht ab.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 6b UStG: Konsignationslagerregelung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb, insbesondere Absatz 2a. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 22 UStG: Aufzeichnungen für Lieferer und Erwerber. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Finanzen, UStH 2024, UStAE 6b.1 Abs. 15: Zwölfmonatsfrist und Fristberechnungsbeispiel. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Rat der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971, Artikel 2 und 3: Feiertage, Fristbeginn und Fristende. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3 Abs. 1 UStG: Lieferung und Verfügungsmacht. Zugegriffen 15. Oktober 2026.