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Was ist eine Klage?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Das Klageziel bestimmt die passende Klageart.
  • Regelmäßig muss zunächst das Einspruchsverfahren erfolglos bleiben.
  • Reguläre Klagefrist: ein Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
  • Eine Klage hält die Steuererhebung grundsätzlich nicht auf.
  • Für professionelle Einreicher gelten besondere Pflichten zur elektronischen Übermittlung.

Klage Definition

Eine Klage ist ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren, mit dem eine betroffene Person eine verbindliche Entscheidung des Gerichts anstrebt. Im Steuerstreit kann sie auf die Aufhebung eines Steuerbescheids, dessen Änderung nach § 100 Abs. 2 FGO [1], den Erlass einer abgelehnten Entscheidung oder eine andere Leistung gerichtet sein, § 40 Abs. 1 FGO [2]. FGO steht für Finanzgerichtsordnung. Sie regelt das gerichtliche Verfahren. Der vorherige Einspruch gehört zum Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung [3]. Für die Wahl der Klageart zählt deshalb, welches konkrete Ergebnis der Steuerpflichtige erreichen möchte.


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Wie wird die Klage berücksichtigt?

Klageziel und eigene Rechtsverletzung

Bei einer Anfechtungsklage soll ein Verwaltungsakt, also eine verbindliche behördliche Einzelfallentscheidung [4], aufgehoben oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen geändert werden. Die Verpflichtungsklage verlangt den Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Entscheidung. Für die Klagen nach § 40 FGO muss grundsätzlich eine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. Eine Feststellungsklage betrifft dagegen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, also einer rechtlich geregelten Beziehung, oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts und verlangt ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung, § 41 Abs. 1 FGO [5]. Prüfen Sie deshalb das gewünschte Ergebnis und die passende Klageart.

Vorverfahren und Klagefrist

Soweit ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, setzt die Klage grundsätzlich voraus, dass das Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, § 44 Abs. 1 FGO [6]. Im gewöhnlichen Steuerstreit ist das regelmäßig das Einspruchsverfahren. Die Frist für eine Anfechtungsklage beträgt grundsätzlich einen Monat und beginnt nach dem Vorverfahren mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO [7]. Für eine Verpflichtungsklage nach Ablehnung eines Antrags gilt dies sinngemäß. Kontrollieren Sie deshalb Zugang, Rechtsbehelfsbelehrung und Klageziel zusammen. Ausnahmen vom Vorverfahren ersetzen keine Prüfung des jeweiligen Fristbeginns.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Streit über einen Einkommensteuerbescheid

Eine Arbeitnehmerin möchte 2026 erreichen, dass nachgewiesene Aufwendungen in ihrem Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Ihr Einspruch wurde zurückgewiesen und die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt gegeben. Das hypothetische Beispiel setzt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung voraus. Für die Klage bezeichnet sie sich als Klägerin, den Beklagten und den Gegenstand ihres Klagebegehrens. Bei der Anfechtung nennt sie außerdem den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO [8]. Sie beschreibt, welche Aufwendungen übergangen wurden und welche Änderung sie erreichen möchte. So kann das Gericht erkennen, worin sie die Verletzung ihrer Rechte sieht.

VorbereitungsschrittZweck im Verfahren
Einspruchsentscheidung und Zugang sichernVorverfahren und Fristbeginn prüfen
Steuerbescheid und Streitpunkte benennenUmfang der begehrten Änderung verdeutlichen
Nachweise und Tatsachen zusammenstellenBegründung des eigenen Klageziels vorbereiten
Weiterer SchrittKlage fristgerecht in zulässiger Form einreichen

Ergebnis: Die Vollziehung, also die Umsetzung des Bescheids, und die Steuererhebung laufen grundsätzlich weiter. Eine Aussetzung ist gesondert nach § 69 FGO zu prüfen [9].

Beispiel 2: Papierklage eines Steuerberaters beim Finanzamt

Ein Unternehmer beauftragt 2026 seinen Steuerberater mit einer Klage gegen einen Haftungsbescheid. Der Berater möchte die Klageschrift fristgerecht als Papierbrief beim zuständigen Finanzamt abgeben. Sein elektronischer Übermittlungsweg ist vollständig eingerichtet, eine vorübergehende technische Störung liegt im hypothetischen Fall nicht vor. Für den Steuerberater gilt die elektronische Übermittlungspflicht nach § 52d FGO [10]. Auch die zulässige Anbringung beim Finanzamt befreit ihn davon nicht. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19. Februar 2026, VI R 17/24, insbesondere Randnummern 8 bis 12 [11]. Die rechtzeitige Papierabgabe wahrt hier die Klagefrist nicht.

PrüfschrittZweck im Verfahren
Zuständige Empfangsstelle bestimmenKlageweg und Fristwahrung unterscheiden
Einreicher und Formpflicht prüfenElektronische Übermittlungspflicht erkennen
Technische Ausnahme prüfenKeine vorübergehende Störung angenommen
Weiterer SchrittDieser Steuerberater muss hier formgerecht elektronisch einreichen

Ergebnis: Für diesen Steuerberater bleibt die elektronische Formpflicht beim Finanzamt bestehen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sprungklage mit Zustimmung der Behörde

Bei einer Sprungklage nach § 45 Abs. 1 FGO kann das Vorverfahren mit Zustimmung der zuständigen Behörde entfallen. Diese muss dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmen, § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO [12]. Zuständig ist die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf entscheiden müsste. Stimmt sie nicht zu, wird die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf behandelt, § 45 Abs. 3 FGO. Allein der Wunsch des Steuerpflichtigen, unmittelbar vor Gericht zu gehen, genügt für diese Form der Sprungklage daher nicht. Auch der Aufklärungsbedarf des Streitfalls verdient Beachtung.

Klage bei ausbleibender Einspruchsentscheidung

Eine Klage kann nach § 46 Abs. 1 FGO auch ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig sein, wenn über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne mitgeteilten zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden wurde [13]. Grundsätzlich darf sie erst nach sechs Monaten seit Einlegung des Rechtsbehelfs erhoben werden. Besondere Umstände können eine kürzere Frist rechtfertigen. Das Gericht kann das Verfahren für eine von ihm bestimmte Frist aussetzen. Sechs Monate sind daher weder eine allgemeine Bearbeitungsgarantie noch allein schon ein Nachweis, dass jede Voraussetzung dieser Klage erfüllt ist.

Vorteile

  • gerichtliche Überprüfung: Eine zulässige Klage ermöglicht die Kontrolle der geltend gemachten Rechtsverletzung.
  • klarer Streitgegenstand: Das konkrete Klageziel grenzt die begehrte Überprüfung ein.
  • verschiedene Klageziele: Möglich sind je nach Voraussetzungen Aufhebung, Verpflichtung, andere Leistungen oder Feststellung.

Nachteile

  • zusätzliches Vorverfahren: Das Einspruchsverfahren muss regelmäßig ganz oder teilweise erfolglos bleiben.
  • begrenzte Klagefrist: Die Monatsfrist begrenzt auch die zulässige Klageanbringung bei der Finanzbehörde.
  • fortbestehende Vollziehung: Die Klage allein stoppt die Steuererhebung grundsätzlich nicht. Vorläufiger Rechtsschutz ist gesondert zu prüfen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Eine Klage im Steuerstreit verlangt ein erkennbares Ziel und die dazu passenden Verfahrensschritte. Prüfen Sie zunächst, welche Entscheidung geändert, aufgehoben oder erreicht werden soll und ob das Einspruchsverfahren abgeschlossen sein muss. Anschließend sind Frist, erforderliche Angaben und zulässiger Übermittlungsweg zu klären. Bescheide, Einspruchsentscheidung und Zugangsnachweise bilden dafür die Grundlage. Wer durch einen Steuerberater einreichen lässt, muss auch dessen elektronische Formpflicht berücksichtigen. Soll die Steuer vorläufig nicht erhoben werden, ist zusätzlich der passende Aussetzungsantrag zu prüfen. Die Klage allein führt weder zu einer Zahlungspause noch zu einem zugesicherten Prozesserfolg.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie kann ich vor dem Finanzgericht selbst auftreten?

Vor dem Finanzgericht können Beteiligte ihren Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen, § 62 Abs. 1 FGO [14]. Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt ist deshalb nicht in jedem erstinstanzlichen Verfahren vorgeschrieben. Eine Vertretung durch die gesetzlich zugelassenen Personen bleibt möglich. Wer selbst handelt, muss dennoch Klageziel, Fristen, Form und erforderliche Angaben beachten. Für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gelten strengere Vertretungsregeln nach § 62 Abs. 4 FGO. Die Möglichkeit eigener Prozessführung sagt somit nichts über die Schwierigkeit des Streitfalls aus und ersetzt keine sachliche Vorbereitung der persönlichen Argumente und Unterlagen.

Welche Form gilt für eine privat eingereichte Klage?

Für die Klage bestimmt § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich die schriftliche Einreichung beim Gericht oder die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle [15]. Eine elektronische Einreichung ist nach den Voraussetzungen des § 52a FGO möglich [16]. Dabei sind insbesondere die vorgeschriebene Signatur oder die Signierung mit sicherem Übermittlungsweg zu beachten. Die Nutzung eines beliebigen digitalen Kanals genügt deshalb nicht schon als Formnachweis. Klären Sie den zulässigen Weg vor Fristablauf und bewahren Sie den Eingangsbeleg auf, statt ausschließlich auf das Absendedatum zu vertrauen.

Welche Bedeutung haben beigefügte Bescheide für das Klageziel?

Beigefügte Bescheide und die Einspruchsentscheidung können den Gegenstand des Klagebegehrens konkretisieren. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 2025, VII B 58/24, genügt die bloße Nennung eines Bescheids mit dem Wunsch nach Aufhebung dafür nicht. Eine beigefügte Einspruchsentscheidung kann dagegen ausreichen, wenn sich ihr die konkreten Streitpunkte entnehmen lassen, insbesondere Randnummern 5 und 6 [17]. Entscheidend ist also, was die Unterlagen erkennen lassen. Verweisen Sie gezielt auf die maßgeblichen Dokumente und erläutern Sie Ihre Einwände, damit das Gericht den Umfang der begehrten Überprüfung bestimmen kann.

Wann kommt eine Feststellungsklage anstelle anderer Klagearten in Betracht?

Eine Feststellungsklage verlangt ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Sie darf grundsätzlich nicht dazu dienen, verfügbare Gestaltungs- oder Leistungsklagen zu umgehen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Feststellung ausgeschlossen, soweit der Kläger seine Rechte auf solchen Wegen verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts macht Satz 2 eine Ausnahme. Prüfen Sie deshalb das konkrete Rechtsschutzziel und die verfügbaren Klagearten, bevor allein aus dem Wunsch nach rechtlicher Klarheit eine Feststellungsklage abgeleitet wird.

Welche Voraussetzungen hat ein gerichtlicher Aussetzungsantrag?

Das Gericht kann die Vollziehung auf Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ganz oder teilweise aussetzen. Dafür kommen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte in Betracht. Die Finanzbehörde muss den Aussetzungsantrag grundsätzlich zuvor ganz oder teilweise abgelehnt haben, § 69 Abs. 4 FGO. Ausnahmen gelten bei unangemessen ausbleibender Entscheidung ohne mitgeteilten zureichenden Grund oder drohender Vollstreckung. Ein bloßer Hinweis auf die erhobene Klage ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Der Antrag kann bereits vor der Klage gestellt werden.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.