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Was ist die Homeoffice-Pauschale?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag und ist auf maximal 1.260 Euro im Jahr begrenzt (entspricht 210 Tagen) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.
  • Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich; eine Arbeitsecke oder der Küchentisch genügt.
  • Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
  • Bei Personen ohne dauerhaften anderen Arbeitsplatz (etwa Lehrer) kann die Homeoffice-Pauschale auch an Tagen abgesetzt werden, an denen zusätzlich die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
  • Die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2025) übersteigen.

Homeoffice-Pauschale Definition

Die Homeoffice-Pauschale (auch Tagespauschale genannt) ist ein pauschaler Betrag, der für jeden Kalendertag abgezogen werden kann, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt die Pauschale 6 Euro pro Tag bei einem Höchstbetrag von 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Wie wird die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt?

Die Homeoffice-Pauschale mindert als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) oder als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) das zu versteuernde Einkommen. Für die Geltendmachung müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die berufliche Tätigkeit muss am betreffenden Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, und es darf an diesem Tag keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.

Höhe und Berechnung der Homeoffice-Pauschale 2025

BerechnungsgrundlageBetrag
Tagespauschale6 Euro
Maximale Anzahl der Tage210 Tage
Höchstbetrag pro Jahr1.260 Euro

Ergebnis: Pro Kalenderjahr können maximal 1.260 Euro als Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend gemacht werden.

Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskosten eingerechnet. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2025 bei 1.230 Euro liegt, wirkt sich die Pauschale nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen. Bei 206 Homeoffice-Tagen (206 × 6 Euro = 1.236 Euro) wird der Pauschbetrag bereits allein durch die Homeoffice-Pauschale überschritten.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmer mit regelmäßigem Homeoffice

Ein Angestellter arbeitet an 150 Tagen im Jahr im Homeoffice und fährt an 70 Tagen ins Büro.

BerechnungBetrag
Homeoffice-Tage150 Tage
× Tagespauschale6 Euro
= Homeoffice-Pauschale900 Euro
+ Fahrtkosten (70 Tage × 20 km × 0,30 Euro)420 Euro
= Werbungskosten gesamt1.320 Euro
− Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euro
zusätzlich absetzbar90 Euro

Ergebnis: Die Werbungskosten von 1.320 Euro übersteigen den Pauschbetrag um 90 Euro. Dieser Betrag mindert zusätzlich das zu versteuernde Einkommen.

Beispiel 2: Vollständige Homeoffice-Tätigkeit

Eine Arbeitnehmerin arbeitet das gesamte Jahr ausschließlich im Homeoffice (220 Arbeitstage).

BerechnungBetrag
Homeoffice-Tage220 Tage
× Tagespauschale6 Euro
= rechnerischer Betrag1.320 Euro
maximal absetzbar (Höchstbetrag)1.260 Euro

Ergebnis: Obwohl rechnerisch 1.320 Euro anfallen würden, ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.260 Euro begrenzt.

Beispiel 3: Lehrerin ohne dauerhaften anderen Arbeitsplatz

Eine Lehrerin unterrichtet täglich an der Schule und bereitet nachmittags zu Hause den Unterricht vor. In der Schule steht ihr kein dauerhafter Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung zur Verfügung.

BerechnungBetrag
Arbeitstage mit Homeoffice-Anteil180 Tage
Homeoffice-Pauschale (180 × 6 Euro)1.080 Euro
+ Entfernungspauschale (180 × 15 km × 0,30 Euro)810 Euro
= Werbungskosten gesamt1.890 Euro

Ergebnis: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG darf die Lehrerin sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale für denselben Tag geltend machen, da ihr dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Sonderregelung bei fehlendem dauerhaften Arbeitsplatz

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG ist der Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies betrifft insbesondere:

  • Lehrer ohne festen Schreibtisch in der Schule
  • Außendienstmitarbeiter
  • Pflegekräfte mit Dokumentationspflichten

Verhältnis zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Homeoffice-Pauschale und die Aufwendungen beziehungsweise Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum geltend gemacht werden. Wer die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer (separater Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) erfüllt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder die Arbeitszimmer-Pauschale von 1.260 Euro wählen. Für Zeiträume, in denen die Arbeitszimmer-Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Tagespauschale in Betracht kommen.

Anteilige Kürzung bei mehreren Tätigkeiten

Werden mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt, wird die Tagespauschale nur einmal pro Kalendertag gewährt. Eine Aufteilung auf verschiedene Einkunftsquellen erfolgt nicht.

Keine steuerfreie Arbeitgebererstattung

Anders als bei Reisekosten ist eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber nicht vorgesehen. Arbeitgeberzuschüsse für das Homeoffice sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Vorteile

  • unbürokratische Geltendmachung: Ein separates Arbeitszimmer oder besondere Nachweise sind nicht erforderlich.

  • flexible Anwendung: Die Pauschale gilt für jeden qualifizierten Tag unabhängig von der konkreten Arbeitsumgebung in der Wohnung.

  • Kombinierbarkeit bei fehlendem Arbeitsplatz: Personen ohne dauerhaften anderen Arbeitsplatz können Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale für denselben Tag geltend machen.

  • dauerhafte Regelung: Die durch das JStG 2022 unbefristet eingeführte Pauschale bietet Planungssicherheit.

  • niedrigschwelliger Einstieg: Ab 206 Homeoffice-Tagen übersteigt allein die Pauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Nachteile

  • Begrenzung auf 1.260 Euro: Bei mehr als 210 Homeoffice-Tagen ist kein weiterer Abzug möglich.

  • keine isolierte Wirkung: Nur bei Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ergibt sich ein tatsächlicher Steuervorteil.

  • kein Ersatz für häusliches Arbeitszimmer: Bei hohen tatsächlichen Kosten kann die Arbeitszimmer-Regelung günstiger sein.

  • keine Arbeitgebererstattung: Im Gegensatz zu Reisekosten ist eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber nicht möglich.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Homeoffice-Pauschale bietet Arbeitnehmern und Selbstständigen eine unkomplizierte Möglichkeit, berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung steuerlich abzusetzen, ohne die strengen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen zu müssen. Mit 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro jährlich ist die Pauschale insbesondere für Beschäftigte interessant, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten und keine sonstigen hohen Werbungskosten haben. Personen ohne dauerhaften anderen Arbeitsplatz profitieren zusätzlich von der Möglichkeit, die Tagespauschale auch an Mischarbeitstagen neben der Entfernungspauschale geltend zu machen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2025?

Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro im Kalenderjahr, was 210 Homeoffice-Tagen entspricht. Diese Werte gelten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in der durch das Jahressteuergesetz 2022 geänderten Fassung seit dem 1. Januar 2023 unbefristet.

Welche Voraussetzungen müssen für die Homeoffice-Pauschale erfüllt sein?

Die berufliche oder betriebliche Tätigkeit muss am betreffenden Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Außerdem darf an diesem Tag grundsätzlich keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden, sofern dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Können Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale am selben Tag geltend gemacht werden?

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG ist dies möglich, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Dies betrifft etwa Lehrer, die in der Schule keinen festen Arbeitsplatz für die Unterrichtsvorbereitung haben, oder Außendienstmitarbeiter.

Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice-Pauschale und häuslichem Arbeitszimmer?

Die Homeoffice-Pauschale erfordert keinen separaten Raum und kann auch bei Arbeit am Küchentisch genutzt werden. Das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG setzt einen abgetrennten Raum voraus, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Höchstbeträge sind mit 1.260 Euro gleich, beim Arbeitszimmer können jedoch alternativ die tatsächlichen Kosten unbegrenzt abgesetzt werden.

Wann wirkt sich die Homeoffice-Pauschale steuerlich aus?

Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Eine steuerliche Wirkung entsteht erst, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (Stand 2025) übersteigen. Bei mindestens 206 Homeoffice-Tagen (206 × 6 Euro = 1.236 Euro) wird dieser Schwellenwert allein durch die Pauschale überschritten.

Kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Pauschale steuerfrei erstatten?

Eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen. Zuschüsse des Arbeitgebers für die Arbeit im Homeoffice stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Pauschale kann lediglich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Wo wird die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eingetragen?

Arbeitnehmer tragen die Homeoffice-Pauschale in der Anlage N unter den Werbungskosten ein. Die Anzahl der Homeoffice-Tage ist in der entsprechenden Zeile anzugeben. Das Finanzamt berechnet den Abzugsbetrag automatisch unter Berücksichtigung des Höchstbetrags von 1.260 Euro.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – Ertragsteuerliche Erfassung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Tagespauschale." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.

Bund der Steuerzahler e.V. "BMF-Schreiben zum Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Homeoffice-Pauschale." https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/bmf-schreiben-zum-abzug-der-kosten-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer-sowie-der-homeoffice-pauschale/ Zugriff am 2. Dezember 2025.

Haufe Online Redaktion. "Homeoffice-Pauschale im Detail." https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/haeusliches-arbeitszimmer-und-homeoffice-ab-2023/homeoffice-pauschale-im-detail_164_604796.html Zugriff am 2. Dezember 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.