Alles auf einen Blick
- Das häusliche Arbeitszimmer kann steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.
- Liegen die Voraussetzungen vor, können entweder die tatsächlichen Aufwendungen unbegrenzt oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.
- Das Arbeitszimmer muss ein abgetrennter Raum sein, der zu mindestens 90 Prozent beruflich oder betrieblich genutzt wird.
- Die bisherige Abzugsbeschränkung von 1.250 Euro für Fälle ohne Tätigkeitsmittelpunkt wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 zum 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen.
- Für jeden vollen Kalendermonat ohne Mittelpunktvoraussetzung ermäßigt sich die Jahrespauschale um ein Zwölftel (105 Euro) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG.
Häusliches Arbeitszimmer Definition
Das häusliche Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum in der privaten Wohnung oder im privaten Haus, der nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können die Aufwendungen nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet.
Wie wird das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt?
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mindern als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG) das zu versteuernde Einkommen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Dies ist der Fall, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Abzugsoptionen bei Mittelpunkt der Tätigkeit
| Option | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Tatsächliche Aufwendungen | unbegrenzt | Mittelpunkt + Nachweis |
| Jahrespauschale | 1.260 Euro | Mittelpunkt |
| Anteilige Jahrespauschale | 105 Euro/Monat | Mittelpunkt teilweise |
Ergebnis: Steuerpflichtige haben ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale von 1.260 Euro. Die Wahl kann nur einheitlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeübt werden.
Anforderungen an das Arbeitszimmer
Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen abgetrennten, abschließbaren Raum
- Der Raum wird zu mindestens 90 Prozent beruflich oder betrieblich genutzt
- Die Einrichtung entspricht einem Büro (Schreibtisch, Regale, Arbeitsmittel)
- Privatgegenstände wie Bett, Heimtrainer oder Fernseher schließen die Anerkennung aus
Ermittlung des Mittelpunkts
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimmt sich der Mittelpunkt nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung kommt nur indizielle Bedeutung zu. Maßgeblich ist, wo die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen erbracht werden.
| Berufsgruppe | Mittelpunkt im Arbeitszimmer |
|---|---|
| Schriftsteller, Autor | regelmäßig gegeben |
| Selbstständiger Gutachter | regelmäßig gegeben |
| Freiberuflicher Übersetzer | regelmäßig gegeben |
| Hochschullehrer | regelmäßig nicht gegeben |
| Außendienstmitarbeiter | regelmäßig nicht gegeben |
| Lehrer an Schule | regelmäßig nicht gegeben |
Ergebnis: Der Mittelpunkt liegt dort, wo die für den Beruf prägenden Tätigkeiten stattfinden, nicht zwingend dort, wo die meiste Zeit verbracht wird.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Selbstständiger Steuerberater mit Arbeitszimmer zu Hause
Ein selbstständiger Steuerberater betreibt seine Kanzlei ausschließlich von zu Hause. Das 20 Quadratmeter große Arbeitszimmer befindet sich in seiner 120 Quadratmeter großen Eigentumswohnung.
| Berechnung der anteiligen Kosten | Betrag |
|---|---|
| Abschreibung Gebäude (anteilig 20/120) | 1.500 Euro |
| + Schuldzinsen (anteilig) | 800 Euro |
| + Grundsteuer (anteilig) | 150 Euro |
| + Heizung und Strom (anteilig) | 600 Euro |
| + Gebäudeversicherung (anteilig) | 120 Euro |
| + Renovierungskosten Arbeitszimmer | 1.200 Euro |
| = tatsächliche Aufwendungen | 4.370 Euro |
Ergebnis: Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und die tatsächlichen Aufwendungen die Jahrespauschale von 1.260 Euro deutlich übersteigen, empfiehlt sich der Abzug der tatsächlichen Kosten von 4.370 Euro.
Beispiel 2: Angestellte mit vollständiger Homeoffice-Tätigkeit
Eine IT-Entwicklerin arbeitet aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausschließlich von zu Hause. Im Unternehmen steht ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Ihr Arbeitszimmer in der Mietwohnung ist 15 Quadratmeter groß (Gesamtfläche 75 Quadratmeter), die monatliche Warmmiete beträgt 1.200 Euro.
| Berechnung der jährlichen Kosten | Betrag |
|---|---|
| Anteilige Miete: (15/75) × 1.200 Euro × 12 | 2.880 Euro |
| + Anteilige Stromkosten | 240 Euro |
| = tatsächliche Aufwendungen | 3.120 Euro |
| alternativ: Jahrespauschale | 1.260 Euro |
| Differenz zugunsten tatsächlicher Kosten | 1.860 Euro |
Ergebnis: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen von 3.120 Euro ist um 1.860 Euro günstiger als die Jahrespauschale.
Beispiel 3: Selbstständiger mit Wechsel der Verhältnisse
Ein freiberuflicher Journalist nutzt sein häusliches Arbeitszimmer bis einschließlich August als Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Ab September nimmt er eine Festanstellung bei einer Zeitung an und arbeitet fortan überwiegend in der Redaktion.
| Berechnung der anteiligen Pauschale | Betrag |
|---|---|
| Volle Monate mit Mittelpunkt (Januar–August) | 8 Monate |
| Jahrespauschale anteilig: 8/12 × 1.260 Euro | 840 Euro |
| alternativ: tatsächliche Kosten für 8 Monate | nach Nachweis |
| maximal absetzbar (bei Pauschale) | 840 Euro |
Ergebnis: Die Jahrespauschale wird gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden vollen Kalendermonat ohne Mittelpunktvoraussetzung um 105 Euro gekürzt. Für die Monate September bis Dezember kann stattdessen die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Betracht kommen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wegfall der beschränkten Abzugsfähigkeit ab 2023
Bis einschließlich 2022 konnten Steuerpflichtige, bei denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildete, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, Aufwendungen bis maximal 1.250 Euro abziehen. Diese Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 ersatzlos gestrichen. Seit dem 1. Januar 2023 ist ein Abzug nur noch bei Vorliegen des Tätigkeitsmittelpunkts möglich.
Verhältnis zur Homeoffice-Pauschale
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) können nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum in Anspruch genommen werden. Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro jährlich) erfordert keinen separaten Raum und ist daher für Steuerpflichtige ohne anerkanntes Arbeitszimmer oder ohne Tätigkeitsmittelpunkt die einzige Abzugsmöglichkeit.
Mehrere Tätigkeiten
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nur für eine von mehreren Tätigkeiten den Mittelpunkt, liegt regelmäßig kein Mittelpunkt der Gesamttätigkeit vor. Eine Ausnahme besteht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamttätigkeit einem einzigen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dieser im Arbeitszimmer liegt. Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist personenbezogen und kann bei mehreren Tätigkeiten nicht mehrfach angesetzt werden.
Durchgangszimmer und gemischt genutzte Räume
Ein Raum, der als Durchgang zu anderen Wohnräumen dient, wird nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Ebenso scheidet ein Abzug aus, wenn der Raum auch privat genutzt wird, etwa als Gästezimmer, Spielzimmer oder für private Freizeitaktivitäten. Das Finanzamt verlangt eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung von mindestens 90 Prozent.
Abgrenzung zur Betriebsstätte
Wird ein Raum so gestaltet, dass er dem Publikumsverkehr dient (etwa als Praxis oder Ladengeschäft), liegt keine häusliche Nutzung mehr vor. Die Aufwendungen sind dann als allgemeine Betriebsausgaben voll abziehbar, ohne dass die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gelten.
Vorteile
unbegrenzter Kostenabzug bei Mittelpunkt: Bei hohen tatsächlichen Aufwendungen kann der volle Betrag ohne Deckelung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
flexible Wahlmöglichkeit: Steuerpflichtige können zwischen tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale von 1.260 Euro wählen.
klare Rechtslage durch Neuregelung: Die Vereinfachung durch das Jahressteuergesetz 2022 schafft eindeutige Abzugsvoraussetzungen.
anteilige Abschreibung bei Eigentum: Bei Wohneigentum können die anteiligen Gebäudeabschreibungen und Finanzierungskosten geltend gemacht werden.
unabhängig von Arbeitgeberentscheidungen: Im Gegensatz zur Homeoffice-Pauschale ist kein Nachweis über das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes erforderlich.
Nachteile
strenge Mittelpunktvoraussetzung: Seit 2023 ist ein Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet.
hohe Anforderungen an die Raumgestaltung: Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung (mindestens 90 Prozent), separate Räumlichkeit und büromäßige Ausstattung sind zwingend erforderlich.
keine anteilige Nutzung möglich: Ein Raum mit privater Mitnutzung wird steuerlich vollständig nicht anerkannt.
Dokumentationspflicht bei tatsächlichen Kosten: Alle Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen und die Flächenanteile berechnet werden.
Wegfall der 1.250-Euro-Regelung: Für Lehrer, Außendienstmitarbeiter und ähnliche Berufsgruppen entfällt seit 2023 jede Abzugsmöglichkeit für das Arbeitszimmer.
Fazit
Das häusliche Arbeitszimmer ist steuerlich seit dem 1. Januar 2023 nur noch abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Aufwendungen unbegrenzt oder alternativ die Jahrespauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden. Der Raum muss zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden und darf keine Privatgegenstände enthalten. Für Berufsgruppen wie Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, bei denen der Tätigkeitsmittelpunkt typischerweise außerhalb liegt, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Für diese Fälle steht die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag als Alternative zur Verfügung.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen muss ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen?
Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein abgetrennter, abschließbarer Raum sein, der zu mindestens 90 Prozent für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Die Einrichtung muss büromäßig sein. Privatgegenstände wie Betten, Fernseher oder Fitnessgeräte schließen die Anerkennung aus. Seit 2023 ist zusätzlich erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Wann bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit?
Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit gemäß der BFH-Rechtsprechung. Entscheidend ist, wo die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen werden. Bei einem Schriftsteller, dessen prägende Tätigkeit das Schreiben ist, liegt der Mittelpunkt im Arbeitszimmer. Bei einem Lehrer, dessen prägende Tätigkeit der Unterricht ist, liegt der Mittelpunkt in der Schule.
Können Lehrer und Außendienstmitarbeiter ihr Arbeitszimmer noch absetzen?
Gemäß der seit 2023 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Lehrer, Außendienstmitarbeiter und vergleichbare Berufsgruppen ihr häusliches Arbeitszimmer in der Regel nicht mehr absetzen, da der Tätigkeitsmittelpunkt typischerweise nicht im Arbeitszimmer liegt. Für diese Fälle kommt die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) von 6 Euro pro Tag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Betracht.
Wie hoch ist die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer?
Die Jahrespauschale beträgt 1.260 Euro gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG. Sie kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gewählt werden und gilt für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Mittelpunktvoraussetzung nicht vorliegt, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel (105 Euro).
Was ist der Unterschied zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale?
Das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfordert einen separaten Raum mit nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung und setzt den Tätigkeitsmittelpunkt voraus. Die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann auch für Arbeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke geltend gemacht werden und erfordert keinen Tätigkeitsmittelpunkt. Beide Regelungen haben einen Höchstbetrag von 1.260 Euro, beim Arbeitszimmer können jedoch die tatsächlichen Kosten unbegrenzt abgezogen werden.
Welche Kosten können beim häuslichen Arbeitszimmer abgesetzt werden?
Abziehbar sind die anteiligen Kosten für Miete, Abschreibung des Gebäudes, Schuldzinsen, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllabfuhr und Renovierungskosten. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtwohnfläche. Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Bürostuhl, Regale) sind zusätzlich als Arbeitsmittel absetzbar.
Können Arbeitszimmerpauschale und Homeoffice-Pauschale kombiniert werden?
Die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale können nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum geltend gemacht werden. Eine zeitanteilige Kombination ist jedoch möglich: Wenn etwa das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, kann für die übrigen Monate die Tagespauschale in Anspruch genommen werden.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – Ertragsteuerliche Erfassung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Tagespauschale." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzhof. "Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17 – Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein." https://www.bundesfinanzhof.de Zugriff am 2. Dezember 2025.
Haufe Online Redaktion. "Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer." https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/haeusliches-arbeitszimmer-und-homeoffice-ab-2023/neuregelungen-ab-2023-und-bmf-schreiben_164_604782.html Zugriff am 2. Dezember 2025.