Alles auf einen Blick
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.
- Soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; betreibt sie unter gemeinschaftlichem Namen ein Unternehmen, wird diese Teilnahme vermutet.
- Bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen Gewinnanteile und bestimmte Vergütungen der Gesellschafter zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
- Werden Einkünfte mehreren Gesellschaftern zugerechnet, erfolgt dafür regelmäßig ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren.
- Umsatzsteuerlich kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmerin sein; bei niedrigen Umsätzen kommt die Kleinunternehmerregelung in Betracht.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Definition
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks entsteht (§ 705 Abs. 1 BGB). Soll sie am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB).
Wie wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steuerlich berücksichtigt?
Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein. Soll sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Betreibt sie unter gemeinschaftlichem Namen ein Unternehmen, wird diese Teilnahme vermutet. Nach außen sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.
Einkommensteuer: Steuerlich kommt es vor allem auf die Art der Tätigkeit an. Übt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine gewerbliche Tätigkeit aus, gehören die Gewinnanteile der Gesellschafter und auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, für Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Liegt dagegen eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, gelten die Mitunternehmerregeln des § 15 EStG entsprechend.
Gewerbesteuer: Bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Auf Ebene der Gesellschafter kann § 35 EStG die tarifliche Einkommensteuer mindern. Maßgeblich ist dabei der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag.
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlich ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmerin, wenn sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Erfüllt sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG, kann die Kleinunternehmerregelung greifen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Zwei Gesellschafter betreiben eine gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gleichen Teilen. Unterstellt wird, dass keine Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz anfallen und der Gewinn deshalb dem Gewerbeertrag entspricht.
Formel: Steuermessbetrag = (Gewinn − Freibetrag) × 3,5 %; mögliche Anrechnung je Gesellschafter = anteiliger Messbetrag × 4.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gewinn der Gesellschaft | – | 84.500,00 € |
| Freibetrag für Personengesellschaften | – | 24.500,00 € |
| Gewerbeertrag für den Messbetrag | 84.500,00 € − 24.500,00 € | 60.000,00 € |
| Steuermessbetrag | 60.000,00 € × 3,5 % | 2.100,00 € |
| Anteil je Gesellschafter | 2.100,00 € ÷ 2 | 1.050,00 € |
| mögliche Anrechnung je Gesellschafter nach § 35 EStG | 1.050,00 € × 4 | 4.200,00 € |
Ergebnis: Die gewerbliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt der Gewerbesteuer. Für jeden Gesellschafter ergibt sich bei hälftiger Beteiligung ein anteiliger Messbetrag von 1.050,00 Euro; das Anrechnungsvolumen nach § 35 EStG beträgt 4.200,00 Euro je Gesellschafter.
Beispiel 2: freiberufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Zwei Architekten führen eine freiberufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts und teilen den Gewinn zu gleichen Teilen.
Formel: Gewinn = Honorareinnahmen − Betriebsausgaben; Anteil je Gesellschafter = Gewinn ÷ 2.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Honorareinnahmen | – | 240.000,00 € |
| Betriebsausgaben | – | 120.000,00 € |
| Gewinn der Gesellschaft | 240.000,00 € − 120.000,00 € | 120.000,00 € |
| Anteil je Gesellschafter | 120.000,00 € ÷ 2 | 60.000,00 € |
Ergebnis: Bei einer ausschließlich freiberuflichen Tätigkeit liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Gewerbesteuer fällt in diesem Beispiel nicht an.
Beispiel 3: gemischte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Bagatellprüfung
Eine freiberuflich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt neben ihren Honoraren geringe originär gewerbliche Nettoumsatzerlöse. Für die Bagatellprüfung werden die amtlichen Hinweise zu § 15 EStG zugrunde gelegt.
Formel: Quote der originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse = gewerbliche Nettoumsatzerlöse ÷ Gesamtnettoumsatzerlöse × 100.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gesamtnettoumsatzerlöse | – | 920.000,00 € |
| Originär gewerbliche Nettoumsatzerlöse | – | 20.000,00 € |
| Umsatzquote | 20.000,00 € ÷ 920.000,00 € × 100 | 2,17 % |
| Vergleichswert 1 | – | 3,00 % |
| Vergleichswert 2 | – | 24.500,00 € |
| Bagatellprüfung | 2,17 % < 3,00 % und 20.000,00 € < 24.500,00 € | Grenze eingehalten |
Ergebnis: Nach den amtlichen Hinweisen tritt in diesem Fall keine Umqualifizierung der gesamten Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte ein.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Freiberufliche Tätigkeit: Erzielt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bleibt sie bei dieser Einkunftsart. Die Zurechnungsregeln für Mitunternehmer gelten über § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend.
- Gewerbliche Umqualifizierung: Übt die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus oder bezieht sie gewerbliche Einkünfte, gilt ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG grundsätzlich in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Nach den amtlichen Hinweisen tritt bei originär gewerblichen Nettoumsatzerlösen jedoch keine Umqualifizierung ein, wenn diese 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Für gewerbliche Beteiligungseinkünfte gilt diese Bagatellgrenze nicht.
- Kleinunternehmerregelung: Bei im Inland ansässigen Unternehmern kann die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 UStG eingreifen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
- Option zur Körperschaftsbesteuerung: Auf unwiderruflichen Antrag kann nur eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden (§ 1a Abs. 1 KStG).
- Kapitalerträge: Für Konten oder Depots einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts akzeptieren Banken nach dem BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer keinen Freistellungsauftrag und keinen Antrag auf Erteilung einer NV-Bescheinigung. Kapitalerträge werden bei mehreren Beteiligten regelmäßig im Feststellungsverfahren auf die Gesellschafter verteilt.
Vorteile
- flexible Vertretung: Der Gesellschaftsvertrag kann von der gesetzlichen Gesamtvertretung abweichen.
- transparente Einkünftezurechnung: Ohne Option nach § 1a KStG werden die Einkünfte den Gesellschaftern nach der jeweiligen Einkunftsart zugerechnet.
- anrechenbare Gewerbesteuer: Bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mindert § 35 EStG die Einkommensteuer der Gesellschafter über den anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag.
- freiberufliche Offenheit: Bei freiberuflicher Tätigkeit bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
- umsatzsteuerliche Entlastung: Bei Umsätzen innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG kann die Kleinunternehmerregelung greifen.
Nachteile
- persönliche Haftung: Die Gesellschafter haften den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner.
- gemeinsame Vertretung: Ohne abweichende Vertragsregelung handeln die Gesellschafter nach außen grundsätzlich gemeinsam.
- zusätzliche Feststellung: Bei mehreren Beteiligten sind die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig gesondert und einheitlich festzustellen.
- gewerbliche Umqualifizierung: Mischfälle können die gesamte Tätigkeit steuerlich in gewerbliche Einkünfte umqualifizieren.
- eingeschränkte Bankabwicklung: Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind weder Freistellungsauftrag noch NV-Bescheinigung vorgesehen.
Fazit
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine flexible Personengesellschaft, deren steuerliche Behandlung stark von der tatsächlichen Tätigkeit abhängt. Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Freiberufliche, gewerbliche und umsatzsteuerliche Einordnung folgen unterschiedlichen Regeln, und schon kleine gewerbliche Bestandteile können die Gesamtbeurteilung verändern. Wer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründet oder fortführt, sollte deshalb Gesellschaftsvertrag, Gewinnverteilung, Umsatzsteuerstatus und Feststellungsverfahren von Anfang an sauber strukturieren. So lassen sich typische Haftungs- und Steuerrisiken deutlich verringern.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der steuerliche Kern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Der steuerliche Kern liegt in der Zurechnung der Einkünfte auf die Gesellschafter. Bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ordnet § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Gewinnanteile und bestimmte Vergütungen den Gesellschaftern zu; bei einer freiberuflichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten diese Regeln über § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend.
Wann erzielt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewerbliche Einkünfte?
Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt oder wenn § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die Tätigkeit insgesamt als Gewerbebetrieb behandelt. Bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen außerdem die Gewinnanteile der Gesellschafter zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Wie werden Vergütungen an Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt?
Vergütungen für die Tätigkeit eines Gesellschafters, für ein Gesellschafterdarlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern werden bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich erfasst. Sie gehören damit zu den gewerblichen Einkünften des jeweiligen Gesellschafters.
Wann bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) freiberuflich?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bleibt freiberuflich, wenn sie ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Für die Gewinnzurechnung verweist § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die Mitunternehmerregeln des § 15 EStG.
Wie wirkt sich die Gewerbesteuer bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus?
Bei einer gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt Gewerbesteuer an. Auf Ebene der Gesellschafter kann § 35 EStG die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags mindern; die Minderung ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt.
Wann kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Kleinunternehmerin sein?
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Inland ansässig ist, der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann zur Körperschaftsbesteuerung optieren?
Die Option nach § 1a Abs. 1 KStG steht nur einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts offen. Der Antrag ist unwiderruflich und führt für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen zu einer Behandlung wie bei einer Kapitalgesellschaft.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 705, 720 und 721, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 15, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 18, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 35, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Abgabenordnung (AO), § 180, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf
- Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 2 und 19, gesetze-im-internet.de, sowie BMF-Schreiben „Sonderregelung für Kleinunternehmer“, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html
- Gewerbesteuergesetz (GewStG), §§ 2 und 11, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/GewStG.pdf
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, H 15.8, esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 8. April 2026: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/b-Gewerbebetrieb-15-17/Paragraf-15/inhalt.html
- Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 1a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1a.html
- BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14. Mai 2025, Rn. 281 bis 290, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2025-05-14-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=6