Alles auf einen Blick
- Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, die außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigt, indem sie fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden.
- Begünstigte Einkünfte umfassen insbesondere Abfindungen, Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
- Seit dem 1. Januar 2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl 2024 I Nr. 108).
- Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung weiterhin über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.
- Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung.
Fünftelregelung Definition
Die Fünftelregelung bezeichnet die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG. Sie bewirkt, dass einmalige hohe Einkünfte steuerlich so behandelt werden, als würden sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abzumildern.
Wie wird die Fünftelregelung berücksichtigt?
Berechnungsformel nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG
Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte wird nach folgender Formel berechnet:
Steuer auf außerordentliche Einkünfte = 5 × [ESt(zvE ohne aE + aE/5) − ESt(zvE ohne aE)]
Dabei bedeuten:
- zvE ohne aE: zu versteuerndes Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen)
- aE: außerordentliche Einkünfte
- ESt(): Einkommensteuer nach dem Grundtarif oder Splittingtarif
Berechnungsschritte
- Ermittlung des verbleibenden zu versteuernden Einkommens: Das zu versteuernde Einkommen wird um die außerordentlichen Einkünfte vermindert.
- Addition eines Fünftels: Zu diesem verbleibenden Einkommen wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte addiert.
- Differenzberechnung: Die Einkommensteuer auf das Einkommen mit einem Fünftel wird ermittelt und die Steuer auf das verbleibende Einkommen abgezogen.
- Verfünffachung: Der ermittelte Unterschiedsbetrag wird mit fünf multipliziert.
- Addition: Dieses Ergebnis wird zur Steuer auf das verbleibende Einkommen addiert.
Sonderfall: Negatives verbleibendes Einkommen
Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ, das zu versteuernde Einkommen insgesamt jedoch positiv, beträgt die Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG das Fünffache der auf ein Fünftel des gesamten zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
Anwendungsbereich der Fünftelregelung
Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG
Die Fünftelregelung gilt ausschließlich für die in § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählten außerordentlichen Einkünfte:
| Kategorie | Rechtsgrundlage | Beispiele |
|---|---|---|
| Veräußerungsgewinne | § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 14a Abs. 1, 16, 18 Abs. 3 EStG | Betriebsverkauf, Praxisveräußerung |
| Entschädigungen | § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG | Abfindungen, Schadensersatz für entgangene Einnahmen |
| Nutzungsvergütungen und Zinsen | § 34 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 24 Nr. 3 EStG | Nachzahlungen für mehr als drei Jahre |
| Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten | § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG | Jubiläumszuwendungen, nachgezahlte Überstunden |
Ergebnis: Die Fünftelregelung ist nur auf diese gesetzlich definierten Einkünfte anwendbar.
Voraussetzung: Zusammenballung von Einkünften
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 14.8.2001, XI R 22/00, BStBl II 2002, 180) setzt die ermäßigte Besteuerung voraus, dass die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen. Eine Zusammenballung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
Bagatellgrenze bei Teilzahlungen
Fließt neben einer Hauptentschädigungsleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum eine geringfügige Teilleistung zu, bleibt die Begünstigung erhalten, sofern diese Nebenleistung nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtleistung beträgt (BFH vom 25.8.2009, IX R 11/09, BStBl II 2011, 27).
Wichtig: Änderung ab 2025 durch das Wachstumschancengesetz
Wegfall im Lohnsteuerabzugsverfahren
Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108 vom 27. März 2024) wurden § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden.
Praktische Auswirkungen
| Aspekt | Bis 31.12.2024 | Ab 1.1.2025 |
|---|---|---|
| Berechnung durch Arbeitgeber | Ja, im Lohnsteuerabzug | Nein |
| Regulärer Lohnsteuereinbehalt | Ermäßigt nach Fünftelregelung | Voller Steuersatz |
| Tarifermäßigung möglich | Ja, sofort | Ja, erst im Veranlagungsverfahren |
| Erstattung | Entfällt meist | Über Steuerbescheid |
Ergebnis: Arbeitnehmer, die 2025 eine Abfindung erhalten, zahlen zunächst die volle Lohnsteuer und erhalten die Ermäßigung erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung.
Hinweis zur Liquiditätsentlastung: Eine direkte Berücksichtigung der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach § 39a EStG ist nicht möglich. Arbeitnehmer können jedoch andere Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) beim Finanzamt beantragen, um die laufende Steuerbelastung zu reduzieren und den Liquiditätsnachteil teilweise auszugleichen.
Pflichten des Arbeitgebers ab 2025
Obwohl die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug entfällt, müssen Arbeitgeber die begünstigten Bezüge weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Die betroffenen Beträge sind in Zeile 10 (Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge und Arbeitslöhne für mehrere Kalenderjahre) bzw. Zeile 19 anzugeben.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Abfindung mit Fünftelregelung
Ein lediger Arbeitnehmer (Steuerklasse I) erzielt 2025 ein reguläres Bruttogehalt von 50.000 Euro und erhält zusätzlich eine Abfindung von 60.000 Euro wegen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Berechnung ohne Fünftelregelung:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reguläres Einkommen | 50.000 € |
| Abfindung | + 60.000 € |
| Zu versteuerndes Einkommen (vereinfacht) | 110.000 € |
| Einkommensteuer auf 110.000 € (Grundtarif 2025) | 35.288 € |
Berechnung mit Fünftelregelung:
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| 1. Verbleibendes zvE (ohne Abfindung) | 50.000 € | 50.000 € |
| 2. ESt auf verbleibendes zvE | Grundtarif 2025 | 10.691 € |
| 3. zvE + 1/5 Abfindung | 50.000 € + 12.000 € | 62.000 € |
| 4. ESt auf 62.000 € | Grundtarif 2025 | 15.201 € |
| 5. Unterschiedsbetrag | 15.201 € − 10.691 € | 4.510 € |
| 6. Verfünffachung | 4.510 € × 5 | 22.550 € |
| 7. ESt auf verbleibendes zvE | (aus Schritt 2) | + 10.691 € |
| Gesamte Einkommensteuer | 33.241 € |
Ergebnis: Durch die Fünftelregelung spart der Arbeitnehmer in diesem Beispiel 2.047 Euro Einkommensteuer (35.288 € − 33.241 €).
Beispiel 2: Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe
Ein 58-jähriger Einzelunternehmer veräußert seinen Gewerbebetrieb und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro. Sein übriges zu versteuerndes Einkommen beträgt 40.000 Euro.
Berechnung mit Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG:
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| 1. Verbleibendes zvE | 40.000 € | 40.000 € |
| 2. ESt auf verbleibendes zvE | Grundtarif 2025 | 7.321 € |
| 3. zvE + 1/5 Veräußerungsgewinn | 40.000 € + 40.000 € | 80.000 € |
| 4. ESt auf 80.000 € | Grundtarif 2025 | 22.688 € |
| 5. Unterschiedsbetrag | 22.688 € − 7.321 € | 15.367 € |
| 6. Verfünffachung | 15.367 € × 5 | 76.835 € |
| 7. ESt auf verbleibendes zvE | (aus Schritt 2) | + 7.321 € |
| Gesamte Einkommensteuer | 84.156 € |
Ergebnis: Bei Regelbesteuerung ohne Fünftelregelung würde die Steuer auf 240.000 Euro zu versteuerndes Einkommen 89.888 Euro betragen. Die Ersparnis beläuft sich auf 5.732 Euro.
Alternative: Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
Da der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann er alternativ den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wählen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent, und gilt für den Teil des Veräußerungsgewinns bis zu 5 Millionen Euro. Bei höheren Gewinnen wird nur der übersteigende Teil regulär besteuert; die Begünstigung für die ersten 5 Millionen Euro bleibt erhalten. Diese Vergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
Keine Anwendung bei ratierlichen Zahlungen
Wird eine Abfindung in mehreren Raten über verschiedene Veranlagungszeiträume verteilt gezahlt, entfällt die Begünstigung grundsätzlich in allen Jahren, sofern die Zahlungen die 5-Prozent-Bagatellgrenze überschreiten (BFH vom 11.5.2010, IX R 39/09).
Mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit liegt nur vor, wenn:
- die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt,
- die Tätigkeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, und
- eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen Vergütung und Tätigkeitsdauer besteht (BFH vom 16.12.2021, VI R 10/18).
Regelmäßig gezahlte Tantiemen oder gewinnabhängige Vergütungen sind nicht begünstigt.
Zusammentreffen mit Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
Bei Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG kann zusätzlich zur Fünftelregelung der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 Euro, abschmelzend ab einem Gewinn von 136.000 Euro) in Anspruch genommen werden, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.
Keine Anwendung im Teileinkünfteverfahren
Die Fünftelregelung gilt nicht für Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, soweit diese bereits durch die 40-prozentige Steuerfreistellung begünstigt sind.
Vorteile
- erhebliche Steuerersparnis: Die fiktive Verteilung auf fünf Jahre mildert die Progressionswirkung und senkt die effektive Steuerlast auf außerordentliche Einkünfte.
- gesetzlicher Anspruch: Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG.
- breiter Anwendungsbereich: Die Regelung erfasst verschiedene Einkunftsarten von Abfindungen über Veräußerungsgewinne bis zu Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
- Kombinierbarkeit: Bei Veräußerungsgewinnen kann die Fünftelregelung mit dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kombiniert werden.
- unveränderte materielle Begünstigung: Trotz der Änderungen ab 2025 bleibt der Steuervorteil im Veranlagungsverfahren vollständig erhalten.
Nachteile
- Liquiditätsnachteil ab 2025: Durch den Wegfall im Lohnsteuerabzug müssen Arbeitnehmer die volle Lohnsteuer vorfinanzieren und erhalten die Erstattung erst mit dem Steuerbescheid.
- zwingende Steuererklärung: Ab 2025 ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, um die Tarifermäßigung zu erhalten.
- strenge Zusammenballungsvoraussetzung: Die Begünstigung entfällt bei ratierlicher Zahlung über mehrere Jahre, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.
- komplexe Berechnung: Die Fünftel-Formel erfordert mehrere Rechenschritte und kann ohne Steuerberatung fehleranfällig sein.
- beschränkter Katalog: Nur die in § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählten Einkünfte sind begünstigt.
Fazit
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG bleibt auch 2025 ein wertvolles Instrument zur Minderung der Steuerlast bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen, Veräußerungsgewinnen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die wesentliche Änderung durch das Wachstumschancengesetz betrifft ausschließlich das Verfahren: Arbeitgeber dürfen die Tarifermäßigung seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Arbeitnehmer müssen daher eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Begünstigung zu erhalten, und die zunächst einbehaltene höhere Lohnsteuer bis zur Erstattung durch das Finanzamt vorfinanzieren. Der materielle Steuervorteil durch die fiktive Fünf-Jahres-Verteilung bleibt jedoch in vollem Umfang erhalten, sodass sich bei Zusammenballung außerordentlicher Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum weiterhin erhebliche Steuerersparnisse erzielen lassen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, die einmalige außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Veräußerungsgewinne steuerlich so behandelt, als würden sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Dadurch wird die Progression des Einkommensteuertarifs abgemildert und die Steuerlast reduziert.
Welche Einkünfte fallen unter die Fünftelregelung?
Begünstigt sind ausschließlich die in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten außerordentlichen Einkünfte: Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG, Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG (insbesondere Abfindungen), Nutzungsvergütungen und Zinsen für mehr als drei Jahre nach § 24 Nr. 3 EStG sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate erstrecken.
Warum wird die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr vom Arbeitgeber angewendet?
Durch das Wachstumschancengesetz wurden § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte Arbeitgeber vom komplexen Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlasten. Die Tarifermäßigung kann jedoch weiterhin über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wie beantrage ich die Fünftelregelung ab 2025?
Ab 2025 erfolgt die Anwendung der Fünftelregelung ausschließlich im Veranlagungsverfahren. Arbeitnehmer müssen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Voraussetzungen vorliegen, und wendet die Tarifermäßigung bei der Steuerfestsetzung an. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird dann erstattet.
Wann liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor?
Eine Zusammenballung liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung vor, wenn die außerordentlichen Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen und der Steuerpflichtige dadurch im Zahlungsjahr mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Bei Aufteilung auf mehrere Jahre entfällt die Begünstigung, es sei denn, Nebenleistungen unterschreiten die Bagatellgrenze von 5 Prozent der Gesamtleistung.
Kann ich zwischen Fünftelregelung und ermäßigtem Steuersatz wählen?
Bei Veräußerungsgewinnen nach §§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, alternativ den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragen. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent. Die Begünstigung gilt für den Teil des Gewinns bis zu 5 Millionen Euro; auch bei höheren Gewinnen bleibt der ermäßigte Steuersatz auf die ersten 5 Millionen Euro anwendbar. Diese Vergünstigung kann nur einmal im Leben gewählt werden.
Welche Nachteile hat der Wegfall im Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer?
Der wesentliche Nachteil ist der Liquiditätsnachteil: Arbeitnehmer müssen ab 2025 die volle Lohnsteuer auf Abfindungen vorfinanzieren und erhalten die Steuerersparnis erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung mit dem Steuerbescheid im Folgejahr. Zudem ist die Abgabe einer Steuererklärung nunmehr zwingend erforderlich, um die Begünstigung zu erhalten.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html (abgerufen am 2. Februar 2025).
- Bundesministerium der Justiz: § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39b.html (abgerufen am 2. Februar 2025).
- Bundesministerium der Justiz: § 24 EStG – Entschädigungen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24.html (abgerufen am 2. Februar 2025).
- Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108).
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 14.8.2001, XI R 22/00, BStBl II 2002, 180 (Zusammenballung von Einkünften).
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09, BStBl II 2011, 27 (Bagatellgrenze bei Teilzahlungen).
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 11.5.2010, IX R 39/09 (Nebenleistungen bei Entschädigungen).
- lohn-info.de: Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der Fünftelregelung. https://www.lohn-info.de/lohnsteuerabzug_fuenftelregelung.html (abgerufen am 2. Februar 2025).