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Was ist die Familienheimfahrt?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Eine Familienheimfahrt ist steuerlich nur relevant, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.
  • Im Jahr 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer.
  • Abziehbar ist höchstens eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche.
  • Der Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt für Familienheimfahrten nicht.
  • Bei einem im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug scheidet der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten aus.

Familienheimfahrt Definition

Die Familienheimfahrt ist die Fahrt vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstands und zurück im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Sie wird nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 bis 8 EStG grundsätzlich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Wie wird die Familienheimfahrt berücksichtigt?

Voraussetzung ist zunächst eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dafür muss der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Der eigene Hausstand setzt nach dem Gesetz das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt sieht der BFH die Frage der finanziellen Beteiligung allerdings nicht als eigenständiges Problem.

Für die Familienheimfahrt zählt nicht die tatsächlich gefahrene Hin- und Rückstrecke, sondern die einfache Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Im Jahr 2026 sind dafür 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer anzusetzen. Anerkannt wird höchstens eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt pro Woche.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Fahrten: Die Familienheimfahrt ist keine normale Pendelfahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie gehört vielmehr zu den notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.

Besondere Regeln gelten für Sonderfälle. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers mindern den abziehbaren Betrag. Wird für die Familienheimfahrt ein im Rahmen einer Einkunftsart überlassenes Kraftfahrzeug genutzt, entfällt der Werbungskostenabzug.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Familienheimfahrt mit dem eigenen Pkw

A unterhält 2026 einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 240 Kilometer. Im Kalenderjahr führt A 30 Familienheimfahrten durch.

Berechnung: 30 × 240 km × 0,38 € = 2.736,00 €.

PositionWert
Einfache Entfernung240 km
Tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten30
Entfernungspauschale je Kilometer0,38 €
Abziehbarer Betrag2.736,00 €

Ergebnis: A kann 2.736,00 Euro als Werbungskosten für Familienheimfahrten ansetzen.

Beispiel 2: Familienheimfahrt mit der Bahn

B fährt 2026 für 20 Familienheimfahrten mit der Bahn. Die einfache Entfernung beträgt 250 Kilometer. Die jährlichen Ticketkosten betragen 2.400,00 €.

Berechnung der Entfernungspauschale: 20 × 250 km × 0,38 € = 1.900,00 €.

Da die tatsächlichen Bahnkosten von 2.400,00 € höher sind als die Entfernungspauschale von 1.900,00 €, kann B die tatsächlichen Kosten ansetzen.

PositionWert
Einfache Entfernung250 km
Tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten20
Entfernungspauschale1.900,00 €
Tatsächliche Bahnkosten2.400,00 €
Abziehbarer Betrag2.400,00 €

Ergebnis: B kann 2.400,00 Euro als Werbungskosten berücksichtigen, weil die tatsächlichen Kosten höher sind als die Entfernungspauschale.

Beispiel 3: Familienheimfahrt mit einem überlassenen Dienstwagen

C darf einen vom Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für Familienheimfahrten nutzen. Die einfache Entfernung beträgt 180 Kilometer. C führt 2026 insgesamt 40 Familienheimfahrten durch.

Rechnerisch ergäbe die Entfernungspauschale: 40 × 180 km × 0,38 € = 2.736,00 €.

Dieser Betrag ist jedoch nicht abziehbar, weil Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug nicht berücksichtigt werden.

PositionWert
Einfache Entfernung180 km
Tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten40
Rechnerische Entfernungspauschale2.736,00 €
Abziehbarer Betrag0,00 €

Ergebnis: C kann für diese Familienheimfahrten keine Werbungskosten abziehen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Höhere tatsächliche Kosten können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
  • Flugstrecken und Sammelbeförderung: Für Flugstrecken und bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich.
  • Menschen mit Behinderungen: Anstelle der Entfernungspauschale können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG.
  • Besuchsfahrten von Angehörigen: Besuchsfahrten von Personen, die mit dem Arbeitnehmer in der Hauptwohnung leben, sind nur dann Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an der eigenen Familienheimfahrt gehindert ist.
  • Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie Reisekostenvergütungen und steuerfreie Freifahrten mindern den abziehbaren Betrag.

Vorteile

  • steuerlicher Abzug: Familienheimfahrten mindern als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • klarer Pauschalansatz: Im Jahr 2026 sind 0,38 € je vollem Entfernungskilometer anzusetzen.

  • fehlender Höchstbetrag: Anders als bei Pendelfahrten gilt kein Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro.

  • erweiterter Kostenansatz: Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können höhere tatsächliche Kosten berücksichtigt werden.

Nachteile

  • enge Voraussetzung: Ohne anerkannte doppelte Haushaltsführung ist kein Abzug möglich.

  • begrenzter Wochenansatz: Pro Woche zählt höchstens eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt.

  • einfache Entfernung: Maßgeblich ist nicht die gesamte Rundstrecke, sondern nur die einfache Entfernung.

  • ausgeschlossener Dienstwagenabzug: Bei einem überlassenen Kraftfahrzeug entfällt der Werbungskostenabzug.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Familienheimfahrt ist 2026 eine klar geregelte, aber häufig missverstandene Position der doppelten Haushaltsführung. Entscheidend sind ein eigener Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, eine Unterkunft am Beschäftigungsort und höchstens eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt pro Woche. Der steuerliche Ansatz ist mit 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer einfach, wird aber durch Sonderregeln zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Behinderungen, Arbeitgebererstattungen und Dienstwagen ergänzt. Wer diese Punkte sauber trennt, kann den Werbungskostenabzug korrekt und oft vorteilhaft nutzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet die Familienheimfahrt von der Pendelfahrt?

Die Pendelfahrt betrifft die regelmäßigen Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Familienheimfahrt betrifft dagegen die wöchentliche Fahrt zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Wie viele Familienheimfahrten kann ich steuerlich ansetzen?

Abziehbar ist höchstens eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche. Für einen Monat oder ein Kalenderjahr kommt es deshalb auf die Zahl der tatsächlich durchgeführten Heimfahrten an.

Welche Entfernung zählt für die Berechnung?

Maßgeblich ist die einfache Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Die Hin- und Rückfahrt wird also nicht mit den tatsächlich gefahrenen Gesamtkilometern angesetzt.

Wann kann ich statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten abziehen?

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt abziehbaren Pauschbetrag übersteigen. Für Flugstrecken und bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich. Menschen mit Behinderungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen statt der Pauschale ebenfalls die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Was gilt, wenn mir der Arbeitgeber ein Auto für Familienheimfahrten überlässt?

Bei einem im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug sind Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abziehbar. Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten selbst trägt.

Kann ich die Familienheimfahrt auch ohne eigene Kosten ansetzen?

Der BFH erkennt die Entfernungspauschale für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt grundsätzlich auch dann an, wenn dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen entstanden sind. Steuerfreie Reisekostenvergütungen und steuerfreie Freifahrten mindern den abziehbaren Betrag. Anders ist es bei einem überlassenen Kraftfahrzeug, weil hier das gesetzliche Abzugsverbot eingreift.

Wann liegt ein eigener Hausstand vor?

Ein eigener Hausstand setzt eine Wohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte voraus. In Mehrpersonenhaushalten muss sich der Arbeitnehmer außerdem finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt am Lebensmittelpunkt sieht der BFH diese Beteiligungsfrage nicht als gesondertes Problem.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 9 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 5, abgerufen am 10. März 2026. Gesetze im Internet
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, R 9.11.1 „Doppelte Haushaltsführung“ und R 9.11.6 „Notwendige Fahrtkosten“, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 14 „Entfernungspauschalen“, Abschnitt 2 „Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung“, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesministerium der Finanzen, „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“, abgerufen am 10. März 2026. Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2013 – VI R 29/12, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 04. August 2022 – VI R 35/20, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. April 2025 – VI R 12/23, abgerufen am 10. März 2026. Bundesfinanzhof

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.