Alles auf einen Blick
- Der Erlass gemäß § 227 AO bewirkt das endgültige Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
- Voraussetzung ist die Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall – entweder aus sachlichen oder persönlichen Gründen.
- Bei persönlichen Billigkeitsgründen müssen sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit vorliegen.
- Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde gemäß § 5 AO.
- Anders als bei der Stundung nach § 222 AO wird beim Erlass die Steuerschuld nicht aufgeschoben, sondern vollständig oder teilweise beseitigt.
Erlass Definition
Der Erlass bezeichnet gemäß § 227 AO den vollständigen oder teilweisen Verzicht der Finanzbehörde auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Finanzbehörden können solche Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Welche Ansprüche können erlassen werden?
Der Erlass nach § 227 AO erfasst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO:
| Anspruchsart | Beispiele |
|---|---|
| Steueransprüche | Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer |
| Haftungsansprüche | Haftung des Geschäftsführers, Haftung des Arbeitgebers |
| Steuerliche Nebenleistungen | Säumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge |
| Steuervergütungsrückforderungen | Rückforderung von Kindergeld, Investitionszulage |
Ergebnis: Anders als § 163 AO, der nur die abweichende Steuerfestsetzung ermöglicht, erlaubt § 227 AO den Erlass sämtlicher Ansprüche einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen.
Welche Billigkeitsgründe berechtigen zum Erlass?
Die Unbilligkeit der Einziehung kann auf sachlichen oder persönlichen Gründen beruhen. Beide Kategorien können auch gemeinsam vorliegen.
Sachliche Billigkeitsgründe
Sachlich unbillig ist die Einziehung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint. Der Bundesfinanzhof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren dürfen, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen können (BFH vom 11.07.2018, XI R 33/16).
Typische Fallgruppen sachlicher Unbilligkeit:
| Fallgruppe | Beschreibung |
|---|---|
| Ungewollter Gesetzesüberhang | Der Einzelfall war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt |
| Doppelbesteuerung | Dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird mehrfach erfasst |
| Systemwidrige Härte | Die Besteuerung widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzes |
| Vertrauensschutz | Der Steuerpflichtige durfte auf eine bestimmte Behandlung vertrauen |
Ergebnis: Bei sachlicher Unbilligkeit ist entscheidend, ob die Einziehung der gesetzgeberischen Wertung im konkreten Einzelfall widerspricht – nicht, ob sie für den Steuerpflichtigen ungünstig ist.
Persönliche Billigkeitsgründe
Persönliche Billigkeitsgründe liegen in der Person des Steuerpflichtigen, insbesondere in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für einen Erlass aus persönlichen Gründen müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Erlassbedürftigkeit: Die Einziehung der Steuer würde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen ernstlich gefährden oder vernichten. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn der Steuerpflichtige ohne Erlass den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte. Hierbei ist zu beachten, dass eine Kreditaufnahme oder Teilliquidation von Vermögen zumutbar sein kann.
2. Erlasswürdigkeit: Der Steuerpflichtige muss in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen sein. Er darf seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.
| Kriterium | Prüfungsinhalt |
|---|---|
| Erlassbedürftigkeit | Existenzgefährdung durch Steuereinziehung? |
| Erlasswürdigkeit | Ordnungsgemäße Pflichterfüllung in der Vergangenheit? |
| Vermögensprüfung | Ist Kreditaufnahme oder Vermögensverwertung zumutbar? |
| Kausalität | Wäre die Steuerschuld wesentliche Ursache der Notlage? |
Ergebnis: Persönliche Billigkeitsgründe erfordern stets das kumulative Vorliegen von Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit.
Wie unterscheidet sich der Erlass von der Stundung?
Der Erlass gemäß § 227 AO und die Stundung gemäß § 222 AO sind zwei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
| Merkmal | Erlass (§ 227 AO) | Stundung (§ 222 AO) |
|---|---|---|
| Rechtsfolge | Erlöschen der Steuerschuld | Hinausschieben der Fälligkeit |
| Dauerhaftigkeit | Endgültig | Vorübergehend |
| Voraussetzung | Unbilligkeit der Einziehung | Erhebliche Härte bei Fälligkeit |
| Sicherheitsleistung | Nicht erforderlich | In der Regel erforderlich |
| Zinsen | Keine | Stundungszinsen gemäß § 234 AO |
| Wirkung auf Schuld | Schuld erlischt | Schuld bleibt bestehen |
Ergebnis: Während die Stundung dem Steuerpflichtigen lediglich einen zeitlichen Aufschub gewährt, führt der Erlass zum endgültigen Erlöschen der Steuerschuld gemäß § 47 AO.
Wie wird ein Erlassantrag gestellt?
Der Erlass wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten.
Anforderungen an den Erlassantrag
| Element | Inhalt |
|---|---|
| Form | Schriftlich oder elektronisch |
| Adressat | Zuständiges Finanzamt |
| Angaben zur Person | Name, Anschrift, Steuernummer |
| Konkretisierung | Welche Ansprüche sollen erlassen werden? |
| Begründung | Darlegung der Billigkeitsgründe |
| Nachweise | Belege zur wirtschaftlichen Situation |
Zuständigkeiten für die Entscheidung
Die Entscheidungskompetenz für Billigkeitsmaßnahmen ist nach der Höhe des zu erlassenden Betrags gestaffelt:
| Betragshöhe | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Bis einschließlich 20.000 Euro | Finanzamt in eigener Zuständigkeit |
| Über 20.000 bis 100.000 Euro | Finanzamt mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion |
| Über 100.000 bis 200.000 Euro | Finanzamt mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde |
| Über 200.000 Euro | Finanzamt mit vorheriger Zustimmung des BMF |
Ergebnis: Je höher der zu erlassende Betrag, desto höher ist die für die Zustimmung erforderliche Behördenebene.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Erlass von Säumniszuschlägen bei erfolgreicher AdV-Bemühung
Herr Müller legt gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt. Der Antrag wird zu Unrecht abgelehnt. Herr Müller zahlt die Steuer nicht, weil er von der Rechtswidrigkeit des Bescheids überzeugt ist. Später gibt das Finanzgericht ihm Recht und hebt den Steuerbescheid auf.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer | 12.000 € |
| Entstandene Säumniszuschläge (12 Monate × 1 %) | 1.440 € |
| Steuerschuld nach Aufhebung | 0 € |
| Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO | 1.440 € |
Ergebnis: Die Säumniszuschläge bleiben gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO grundsätzlich bestehen, auch wenn der Steuerbescheid aufgehoben wird. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 2/23) entschieden, dass ein Erlass aus sachlicher Unbilligkeit in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber zu Unrecht abgelehnt wurde.
Beispiel 2: Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen
Frau Schmidt ist selbständige Grafikdesignerin. Durch eine schwere Erkrankung kann sie zwei Jahre nicht arbeiten. Sie hat Steuerschulden in Höhe von 15.000 Euro. Ihr Einkommen besteht nur aus Krankengeld, das dem Pfändungsschutz unterliegt.
| Prüfungspunkt | Beurteilung |
|---|---|
| Erlassbedürftigkeit | Ja – Existenz ist durch Einziehung gefährdet |
| Erlasswürdigkeit | Ja – Notlage nicht selbst verschuldet, früher ordnungsgemäße Pflichterfüllung |
| Verwertbares Vermögen | Keines vorhanden |
| Kreditaufnahme zumutbar? | Nein – keine Bonität |
| Ergebnis | Erlass ist zu prüfen |
Ergebnis: Bei Vorliegen beider Voraussetzungen (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit) ist ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich möglich. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.
Beispiel 3: Teilweiser Erlass bei anteiliger Unbilligkeit
Herr Weber schuldet dem Finanzamt 8.000 Euro Einkommensteuer und 800 Euro Säumniszuschläge. Die Säumniszuschläge entstanden, weil das Finanzamt den Steuerbescheid verzögert zustellte und Herr Weber die Fälligkeit nicht rechtzeitig erkennen konnte.
| Anspruch | Betrag | Beurteilung |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 8.000 € | Kein Erlass – sachlich begründet |
| Säumniszuschläge | 800 € | Erlass prüfen – sachliche Unbilligkeit |
| Ergebnis | Antrag auf Teilerlass | 800 € |
Ergebnis: Ein teilweiser Erlass ist möglich, wenn die Unbilligkeit nur einen Teil der Ansprüche betrifft.
Ausnahmen und Besonderheiten
Besonderheit bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
Der Grundsatz, dass bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, gilt nach der Rechtsprechung des BFH nicht uneingeschränkt. Beruhen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gerade auf den Steueransprüchen selbst, könnte ein Erlass diese beseitigen und wäre mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. In diesem Fall ist ein Erlass durchaus möglich.
Besonderheit bei Säumniszuschlägen
Für Säumniszuschläge, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren ist, können die Finanzämter gemäß AEAO zu § 240 Nr. 5 in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit über einen Erlass entscheiden. Die üblichen Zuständigkeitsgrenzen gelten insoweit nicht.
Kein Erlass bei bewusster Hinnahme durch Gesetzgeber
Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme. § 227 AO kann nicht als Rechtsgrundlage für eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift dienen.
Abgrenzung zu § 163 AO
Die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 Abs. 1 AO erfolgt vor oder mit der Steuerfestsetzung und betrifft nur die Steuer selbst. Der Erlass nach § 227 AO kann auch nach bestandskräftiger Festsetzung erfolgen und erfasst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen.
Vorteile
- endgültiger Schuldenerlass: Die Steuerschuld erlischt vollständig oder teilweise – anders als bei der Stundung bleibt keine Restschuld bestehen.
- umfassender Anwendungsbereich: Alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können erlassen werden, einschließlich Säumniszuschläge und Zinsen.
- keine Zinspflicht: Im Gegensatz zur Stundung fallen beim Erlass keine Zinsen an.
- Einzelfallgerechtigkeit: Der Erlass ermöglicht eine gerechte Lösung in atypischen Härtefällen.
- mögliche Erstattung: Bereits gezahlte Beträge können unter den Voraussetzungen des § 227 AO erstattet oder angerechnet werden.
Nachteile
- hohe Anforderungen: Der Erlass wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt; die Voraussetzungen sind streng.
- Ermessensentscheidung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass – die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
- umfangreiche Nachweispflicht: Der Steuerpflichtige muss seine wirtschaftliche Situation detailliert offenlegen und belegen.
- keine aufschiebende Wirkung: Der Erlassantrag hemmt nicht die Vollstreckung; hierfür ist zusätzlich Aussetzung der Vollziehung erforderlich.
- beschränkte gerichtliche Kontrolle: Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar gemäß § 102 FGO.
Fazit
Der Erlass nach § 227 AO ist ein wichtiges Instrument der steuerlichen Billigkeit, das in begründeten Ausnahmefällen die endgültige Befreiung von Steuerschulden ermöglicht. Die Voraussetzungen sind jedoch streng: Bei sachlicher Unbilligkeit muss die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall widersprechen; bei persönlicher Unbilligkeit müssen sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit vorliegen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass. Der Antrag sollte sorgfältig begründet und mit entsprechenden Nachweisen versehen werden. Für die Praxis empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Steuerberaters, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für einen Steuererlass erfüllt sein?
Für einen Erlass nach § 227 AO muss die Einziehung des Anspruchs nach Lage des einzelnen Falls unbillig sein. Diese Unbilligkeit kann auf sachlichen Gründen beruhen, wenn die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht, oder auf persönlichen Gründen, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre und dieser erlasswürdig ist. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde gemäß § 5 AO.
Wie unterscheidet sich der Erlass von der Stundung nach § 222 AO?
Die Stundung schiebt lediglich die Fälligkeit der Steuerschuld hinaus, während der Erlass zum endgültigen Erlöschen der Schuld führt. Bei der Stundung sind regelmäßig Sicherheiten zu leisten und Stundungszinsen gemäß § 234 AO zu zahlen. Der Erlass erfordert hingegen keine Sicherheit und verursacht keine Zinspflicht, hat aber strengere Voraussetzungen – nämlich die Unbilligkeit der Einziehung statt einer erheblichen Härte.
Können auch Säumniszuschläge erlassen werden?
Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AO und können nach § 227 AO erlassen werden. Ein Erlass kommt insbesondere bei sachlicher Unbilligkeit in Betracht, etwa wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber zu Unrecht abgelehnt wurde. Für solche Fälle können die Finanzämter gemäß AEAO zu § 240 Nr. 5 sogar in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit entscheiden.
An welche Stelle ist der Erlassantrag zu richten?
Der Erlassantrag ist an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Bei Beträgen bis 20.000 Euro entscheidet das Finanzamt in eigener Zuständigkeit. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion, der obersten Landesfinanzbehörde oder bei Beträgen über 200.000 Euro sogar des Bundesfinanzministeriums erforderlich. Der Antrag sollte die Billigkeitsgründe detailliert darlegen und mit Nachweisen versehen sein.
Was bedeutet Erlasswürdigkeit bei persönlichen Billigkeitsgründen?
Erlasswürdigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen ist und alles unternommen hat, das Entstehen von Steuerrückständen zu verhindern. Der Steuerpflichtige darf seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben. Wer beispielsweise seine Einkünfte bewusst verschleiert oder Steuererklärungen nicht abgegeben hat, ist regelmäßig nicht erlasswürdig.
Führt ein Erlassantrag zur Aussetzung der Vollstreckung?
Ein Erlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung. Das Finanzamt kann trotz eines anhängigen Erlassantrags Vollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen. Um die Vollstreckung zu verhindern, muss zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Alternativ kann mit dem Finanzamt eine Stundung vereinbart werden, bis über den Erlassantrag entschieden ist.
Wie wird die Entscheidung über den Erlassantrag gerichtlich überprüft?
Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Das Finanzgericht prüft lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung findet nicht statt.
Quellen
- § 227 AO (Erlass) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- § 222 AO (Stundung) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- § 5 AO (Ermessen) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- § 47 AO (Erlöschen) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- § 37 AO (Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- § 240 AO (Säumniszuschläge) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
- BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 2/23 – bundesfinanzhof.de, abgerufen am 02.02.2026
- BFH, Urteil vom 11.07.2018, XI R 33/16 – bundesfinanzhof.de, abgerufen am 02.02.2026
- BMF-Schreiben zur Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen – bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 02.02.2026