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Was ist der Erlass?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 06. Februar 2026
Lesedauer: 12 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Erlass gemäß § 227 AO bewirkt das endgültige Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
  • Voraussetzung ist die Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall – entweder aus sachlichen oder persönlichen Gründen.
  • Bei persönlichen Billigkeitsgründen müssen sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit vorliegen.
  • Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde gemäß § 5 AO.
  • Anders als bei der Stundung nach § 222 AO wird beim Erlass die Steuerschuld nicht aufgeschoben, sondern vollständig oder teilweise beseitigt.

Erlass Definition

Der Erlass bezeichnet gemäß § 227 AO den vollständigen oder teilweisen Verzicht der Finanzbehörde auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Finanzbehörden können solche Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Welche Ansprüche können erlassen werden?

Der Erlass nach § 227 AO erfasst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO:

AnspruchsartBeispiele
SteueransprücheEinkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer
HaftungsansprücheHaftung des Geschäftsführers, Haftung des Arbeitgebers
Steuerliche NebenleistungenSäumniszuschläge, Zinsen, Verspätungszuschläge
SteuervergütungsrückforderungenRückforderung von Kindergeld, Investitionszulage

Ergebnis: Anders als § 163 AO, der nur die abweichende Steuerfestsetzung ermöglicht, erlaubt § 227 AO den Erlass sämtlicher Ansprüche einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen.

Welche Billigkeitsgründe berechtigen zum Erlass?

Die Unbilligkeit der Einziehung kann auf sachlichen oder persönlichen Gründen beruhen. Beide Kategorien können auch gemeinsam vorliegen.

Sachliche Billigkeitsgründe

Sachlich unbillig ist die Einziehung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint. Der Bundesfinanzhof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren dürfen, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen können (BFH vom 11.07.2018, XI R 33/16).

Typische Fallgruppen sachlicher Unbilligkeit:

FallgruppeBeschreibung
Ungewollter GesetzesüberhangDer Einzelfall war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt
DoppelbesteuerungDieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird mehrfach erfasst
Systemwidrige HärteDie Besteuerung widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzes
VertrauensschutzDer Steuerpflichtige durfte auf eine bestimmte Behandlung vertrauen

Ergebnis: Bei sachlicher Unbilligkeit ist entscheidend, ob die Einziehung der gesetzgeberischen Wertung im konkreten Einzelfall widerspricht – nicht, ob sie für den Steuerpflichtigen ungünstig ist.

Persönliche Billigkeitsgründe

Persönliche Billigkeitsgründe liegen in der Person des Steuerpflichtigen, insbesondere in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für einen Erlass aus persönlichen Gründen müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Erlassbedürftigkeit: Die Einziehung der Steuer würde die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen ernstlich gefährden oder vernichten. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn der Steuerpflichtige ohne Erlass den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte. Hierbei ist zu beachten, dass eine Kreditaufnahme oder Teilliquidation von Vermögen zumutbar sein kann.

2. Erlasswürdigkeit: Der Steuerpflichtige muss in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen sein. Er darf seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben und nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.

KriteriumPrüfungsinhalt
ErlassbedürftigkeitExistenzgefährdung durch Steuereinziehung?
ErlasswürdigkeitOrdnungsgemäße Pflichterfüllung in der Vergangenheit?
VermögensprüfungIst Kreditaufnahme oder Vermögensverwertung zumutbar?
KausalitätWäre die Steuerschuld wesentliche Ursache der Notlage?

Ergebnis: Persönliche Billigkeitsgründe erfordern stets das kumulative Vorliegen von Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit.

Wie unterscheidet sich der Erlass von der Stundung?

Der Erlass gemäß § 227 AO und die Stundung gemäß § 222 AO sind zwei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:

MerkmalErlass (§ 227 AO)Stundung (§ 222 AO)
RechtsfolgeErlöschen der SteuerschuldHinausschieben der Fälligkeit
DauerhaftigkeitEndgültigVorübergehend
VoraussetzungUnbilligkeit der EinziehungErhebliche Härte bei Fälligkeit
SicherheitsleistungNicht erforderlichIn der Regel erforderlich
ZinsenKeineStundungszinsen gemäß § 234 AO
Wirkung auf SchuldSchuld erlischtSchuld bleibt bestehen

Ergebnis: Während die Stundung dem Steuerpflichtigen lediglich einen zeitlichen Aufschub gewährt, führt der Erlass zum endgültigen Erlöschen der Steuerschuld gemäß § 47 AO.

Wie wird ein Erlassantrag gestellt?

Der Erlass wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten.

Anforderungen an den Erlassantrag

ElementInhalt
FormSchriftlich oder elektronisch
AdressatZuständiges Finanzamt
Angaben zur PersonName, Anschrift, Steuernummer
KonkretisierungWelche Ansprüche sollen erlassen werden?
BegründungDarlegung der Billigkeitsgründe
NachweiseBelege zur wirtschaftlichen Situation

Zuständigkeiten für die Entscheidung

Die Entscheidungskompetenz für Billigkeitsmaßnahmen ist nach der Höhe des zu erlassenden Betrags gestaffelt:

BetragshöheZuständige Stelle
Bis einschließlich 20.000 EuroFinanzamt in eigener Zuständigkeit
Über 20.000 bis 100.000 EuroFinanzamt mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
Über 100.000 bis 200.000 EuroFinanzamt mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde
Über 200.000 EuroFinanzamt mit vorheriger Zustimmung des BMF

Ergebnis: Je höher der zu erlassende Betrag, desto höher ist die für die Zustimmung erforderliche Behördenebene.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Erlass von Säumniszuschlägen bei erfolgreicher AdV-Bemühung

Herr Müller legt gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt. Der Antrag wird zu Unrecht abgelehnt. Herr Müller zahlt die Steuer nicht, weil er von der Rechtswidrigkeit des Bescheids überzeugt ist. Später gibt das Finanzgericht ihm Recht und hebt den Steuerbescheid auf.

PositionBetrag
Ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer12.000 €
Entstandene Säumniszuschläge (12 Monate × 1 %)1.440 €
Steuerschuld nach Aufhebung0 €
Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO1.440 €

Ergebnis: Die Säumniszuschläge bleiben gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO grundsätzlich bestehen, auch wenn der Steuerbescheid aufgehoben wird. Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 2/23) entschieden, dass ein Erlass aus sachlicher Unbilligkeit in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber zu Unrecht abgelehnt wurde.

Beispiel 2: Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen

Frau Schmidt ist selbständige Grafikdesignerin. Durch eine schwere Erkrankung kann sie zwei Jahre nicht arbeiten. Sie hat Steuerschulden in Höhe von 15.000 Euro. Ihr Einkommen besteht nur aus Krankengeld, das dem Pfändungsschutz unterliegt.

PrüfungspunktBeurteilung
ErlassbedürftigkeitJa – Existenz ist durch Einziehung gefährdet
ErlasswürdigkeitJa – Notlage nicht selbst verschuldet, früher ordnungsgemäße Pflichterfüllung
Verwertbares VermögenKeines vorhanden
Kreditaufnahme zumutbar?Nein – keine Bonität
ErgebnisErlass ist zu prüfen

Ergebnis: Bei Vorliegen beider Voraussetzungen (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit) ist ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich möglich. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

Beispiel 3: Teilweiser Erlass bei anteiliger Unbilligkeit

Herr Weber schuldet dem Finanzamt 8.000 Euro Einkommensteuer und 800 Euro Säumniszuschläge. Die Säumniszuschläge entstanden, weil das Finanzamt den Steuerbescheid verzögert zustellte und Herr Weber die Fälligkeit nicht rechtzeitig erkennen konnte.

AnspruchBetragBeurteilung
Einkommensteuer8.000 €Kein Erlass – sachlich begründet
Säumniszuschläge800 €Erlass prüfen – sachliche Unbilligkeit
ErgebnisAntrag auf Teilerlass800 €

Ergebnis: Ein teilweiser Erlass ist möglich, wenn die Unbilligkeit nur einen Teil der Ansprüche betrifft.

Ausnahmen und Besonderheiten

Besonderheit bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Der Grundsatz, dass bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, gilt nach der Rechtsprechung des BFH nicht uneingeschränkt. Beruhen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gerade auf den Steueransprüchen selbst, könnte ein Erlass diese beseitigen und wäre mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. In diesem Fall ist ein Erlass durchaus möglich.

Besonderheit bei Säumniszuschlägen

Für Säumniszuschläge, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren ist, können die Finanzämter gemäß AEAO zu § 240 Nr. 5 in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit über einen Erlass entscheiden. Die üblichen Zuständigkeitsgrenzen gelten insoweit nicht.

Kein Erlass bei bewusster Hinnahme durch Gesetzgeber

Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme. § 227 AO kann nicht als Rechtsgrundlage für eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift dienen.

Abgrenzung zu § 163 AO

Die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 Abs. 1 AO erfolgt vor oder mit der Steuerfestsetzung und betrifft nur die Steuer selbst. Der Erlass nach § 227 AO kann auch nach bestandskräftiger Festsetzung erfolgen und erfasst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen.

Vorteile

  • endgültiger Schuldenerlass: Die Steuerschuld erlischt vollständig oder teilweise – anders als bei der Stundung bleibt keine Restschuld bestehen.
  • umfassender Anwendungsbereich: Alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können erlassen werden, einschließlich Säumniszuschläge und Zinsen.
  • keine Zinspflicht: Im Gegensatz zur Stundung fallen beim Erlass keine Zinsen an.
  • Einzelfallgerechtigkeit: Der Erlass ermöglicht eine gerechte Lösung in atypischen Härtefällen.
  • mögliche Erstattung: Bereits gezahlte Beträge können unter den Voraussetzungen des § 227 AO erstattet oder angerechnet werden.

Nachteile

  • hohe Anforderungen: Der Erlass wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt; die Voraussetzungen sind streng.
  • Ermessensentscheidung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass – die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
  • umfangreiche Nachweispflicht: Der Steuerpflichtige muss seine wirtschaftliche Situation detailliert offenlegen und belegen.
  • keine aufschiebende Wirkung: Der Erlassantrag hemmt nicht die Vollstreckung; hierfür ist zusätzlich Aussetzung der Vollziehung erforderlich.
  • beschränkte gerichtliche Kontrolle: Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar gemäß § 102 FGO.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Erlass nach § 227 AO ist ein wichtiges Instrument der steuerlichen Billigkeit, das in begründeten Ausnahmefällen die endgültige Befreiung von Steuerschulden ermöglicht. Die Voraussetzungen sind jedoch streng: Bei sachlicher Unbilligkeit muss die Einziehung den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall widersprechen; bei persönlicher Unbilligkeit müssen sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit vorliegen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass. Der Antrag sollte sorgfältig begründet und mit entsprechenden Nachweisen versehen werden. Für die Praxis empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Steuerberaters, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen Steuererlass erfüllt sein?

Für einen Erlass nach § 227 AO muss die Einziehung des Anspruchs nach Lage des einzelnen Falls unbillig sein. Diese Unbilligkeit kann auf sachlichen Gründen beruhen, wenn die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht, oder auf persönlichen Gründen, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre und dieser erlasswürdig ist. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde gemäß § 5 AO.

Wie unterscheidet sich der Erlass von der Stundung nach § 222 AO?

Die Stundung schiebt lediglich die Fälligkeit der Steuerschuld hinaus, während der Erlass zum endgültigen Erlöschen der Schuld führt. Bei der Stundung sind regelmäßig Sicherheiten zu leisten und Stundungszinsen gemäß § 234 AO zu zahlen. Der Erlass erfordert hingegen keine Sicherheit und verursacht keine Zinspflicht, hat aber strengere Voraussetzungen – nämlich die Unbilligkeit der Einziehung statt einer erheblichen Härte.

Können auch Säumniszuschläge erlassen werden?

Säumniszuschläge zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 4 AO und können nach § 227 AO erlassen werden. Ein Erlass kommt insbesondere bei sachlicher Unbilligkeit in Betracht, etwa wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber zu Unrecht abgelehnt wurde. Für solche Fälle können die Finanzämter gemäß AEAO zu § 240 Nr. 5 sogar in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit entscheiden.

An welche Stelle ist der Erlassantrag zu richten?

Der Erlassantrag ist an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Bei Beträgen bis 20.000 Euro entscheidet das Finanzamt in eigener Zuständigkeit. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion, der obersten Landesfinanzbehörde oder bei Beträgen über 200.000 Euro sogar des Bundesfinanzministeriums erforderlich. Der Antrag sollte die Billigkeitsgründe detailliert darlegen und mit Nachweisen versehen sein.

Was bedeutet Erlasswürdigkeit bei persönlichen Billigkeitsgründen?

Erlasswürdigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten insgesamt und ordnungsgemäß nachgekommen ist und alles unternommen hat, das Entstehen von Steuerrückständen zu verhindern. Der Steuerpflichtige darf seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben. Wer beispielsweise seine Einkünfte bewusst verschleiert oder Steuererklärungen nicht abgegeben hat, ist regelmäßig nicht erlasswürdig.

Führt ein Erlassantrag zur Aussetzung der Vollstreckung?

Ein Erlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung. Das Finanzamt kann trotz eines anhängigen Erlassantrags Vollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen. Um die Vollstreckung zu verhindern, muss zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Alternativ kann mit dem Finanzamt eine Stundung vereinbart werden, bis über den Erlassantrag entschieden ist.

Wie wird die Entscheidung über den Erlassantrag gerichtlich überprüft?

Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Das Finanzgericht prüft lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung findet nicht statt.

Quellen

  • § 227 AO (Erlass) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • § 222 AO (Stundung) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • § 5 AO (Ermessen) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • § 47 AO (Erlöschen) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • § 37 AO (Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • § 240 AO (Säumniszuschläge) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026
  • BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 2/23 – bundesfinanzhof.de, abgerufen am 02.02.2026
  • BFH, Urteil vom 11.07.2018, XI R 33/16 – bundesfinanzhof.de, abgerufen am 02.02.2026
  • BMF-Schreiben zur Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen – bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 02.02.2026

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.