Alles auf einen Blick:
- Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall erhoben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- Freibeträge für Kinder betragen 400.000 Euro, für Ehegatten 500.000 Euro nach § 16 Abs. 1 ErbStG.
- Steuersätze in Steuerklasse I reichen von 7 Prozent bis 30 Prozent je nach Erbmasse nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
- Erbfallkosten können mit einem Pauschbetrag von 15.000 Euro abgezogen werden nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
- Betriebsvermögen kann unter Bedingungen mit bis zu 85 Prozent verschont werden nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
Erbschaftsteuer Definition
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall oder gesetzliche Erbfolge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Sie wird vom Erben oder Vermächtnisnehmer entrichtet und bemisst sich nach dem Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der geltenden Freibeträge und Verschonungen nach § 10 ErbStG. Die Höhe der Steuer hängt von der Steuerklasse des Erwerbers ab, die wiederum vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen bestimmt wird nach § 15 Abs. 1 ErbStG.
Wie wird die Erbschaftsteuer berücksichtigt?
Die Erbschaftsteuer wird durch das Finanzamt festgesetzt. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist in § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO geregelt; die Veranlagung erfolgt nach Anzeige durch den Erwerber oder von Amts wegen. Der steuerpflichtige Erwerb ergibt sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich der persönlichen Freibeträge des Erwerbers. Mehrere Erwerbe von derselben Person werden innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet; der persönliche Freibetrag wirkt in diesem Zeitraum nur einmal nach § 14 Abs. 1 ErbStG. Nach 10 Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung.
Steuerklassen und Freibeträge
Die Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Eltern bei Erwerb von Todes wegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Steuerklasse II bezieht sich auf Geschwister, Neffen, Nichten und Stiefeltern nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber nach § 15 Abs. 1 ErbStG. Der Ehegatte oder Lebenspartner erhält einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Enkel erhalten 400.000 Euro, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) vorverstorben ist; ansonsten 200.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Personen der Steuerklasse II und III erhalten jeweils nur 20.000 Euro Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 ErbStG.
Versorgungsfreibeträge
Zusätzlich zu den regulären Freibeträgen gewährt das Gesetz Versorgungsfreibeträge für Hinterbliebene nach § 17 Abs. 1 und 2 ErbStG. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 Abs. 1 ErbStG. Kinder erhalten je nach Alter gestaffelte Versorgungsfreibeträge: bis 5 Jahre 52.000 Euro, 5 bis 10 Jahre 41.000 Euro, 10 bis 15 Jahre 30.700 Euro, 15 bis 20 Jahre 20.500 Euro, 20 bis 27 Jahre 10.300 Euro nach § 17 Abs. 2 ErbStG.
Steuerbefreiungen und Abzugsbeträge
Das Familienheim wird für Kinder steuerfrei verschont, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und der Erbe das Haus selbst nutzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Hausrat und bewegliche Gegenstände werden bis zu 41.000 Euro in Steuerklasse I steuerfrei gestellt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. In den Steuerklassen II und III beträgt die Steuerbefreiung für Hausrat nur 12.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Erbfallkosten können pauschal mit 15.000 Euro abgezogen werden, ohne dass ein Nachweis erforderlich ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Betriebsvermögenverschonungen
Die Regelverschonung ermöglicht eine Steuerbefreiung von 85 Prozent des Betriebsvermögens, wenn der Erbe das Unternehmen 5 Jahre behält nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Die Lohnsummen-Mindestquoten sind nach Beschäftigtenzahl gestaffelt: bis 5 Beschäftigte keine Lohnsummenpflicht; 6–10: 250 Prozent; 11–15: 300 Prozent; über 15: 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre nach § 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG. Die Optionsverschonung bietet 100 Prozent Steuerbefreiung mit 7 Jahren Behaltensfrist. Die Mindestlohnsumme ist nach Beschäftigtenzahl gestaffelt: bis 5 Beschäftigte keine Lohnsummenpflicht; 6–10: 500 Prozent; 11–15: 565 Prozent; über 15: 700 Prozent nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Für die Optionsverschonung darf das Verwaltungsvermögen maximal 20 Prozent des Betriebsvermögens ausmachen nach § 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG. Die Verschonung schmilzt ab bei Betriebsvermögen über 26.000.000 Euro: für je volle 750.000 Euro Kürzung um 1 Prozentpunkt. Bei der Regelverschonung (85%) entfällt die Verschonung vollständig bei 89.750.000 Euro, bei der Optionsverschonung (100%) bei 90.000.000 Euro nach § 13c Abs. 1 ErbStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Erbschaft eines Kindes mit Grundstück
Ein Kind erbt von einem Elternteil ein Grundstück im Wert von 550.000 Euro. Der Kinderfreibetrag beträgt 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das steuerpflichtige Vermögen ergibt sich nach Abzug des Freibetrags und unter Berücksichtigung der Erbfallkosten-Pauschale.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Vermögenswert | 550.000 Euro |
| − Kinderfreibetrag | 400.000 Euro |
| − Erbfallkosten-Pauschale | 15.000 Euro |
| = Steuerbares Vermögen | 135.000 Euro |
| × Steuersatz (11 %) | 14.850 Euro |
| = Erbschaftsteuer | 14.850 Euro |
Ergebnis: Das Kind muss 14.850 Euro Erbschaftsteuer zahlen, da der Steuersatz in Steuerklasse I für Vermögen bis 300.000 Euro 11 Prozent beträgt nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
Beispiel 2: Erbschaft eines entfernteren Verwandten
Ein Neffe erbt von seinem Onkel Wertpapiere im Wert von 100.000 Euro. Der Neffe gehört zu Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Die Steuerberechnung erfolgt mit dem höheren Steuersatz der Steuerklasse II.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Vermögenswert | 100.000 Euro |
| − Freibetrag Steuerklasse II | 20.000 Euro |
| − Erbfallkosten-Pauschale | 15.000 Euro |
| = Steuerbares Vermögen | 65.000 Euro |
| × Steuersatz (15 %) | 9.750 Euro |
| = Erbschaftsteuer | 9.750 Euro |
Ergebnis: Der Neffe zahlt 9.750 Euro Erbschaftsteuer, da für Steuerklasse II bei Vermögen bis 75.000 Euro ein Steuersatz von 15 Prozent gilt nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
Beispiel 3: Erbschaft von Betriebsvermögen mit Regelverschonung
Ein Kind erbt ein Familienunternehmen mit einem Betriebsvermögen von 8.000.000 Euro. Das Unternehmen hat mehr als 10 Mitarbeiter und die Lohnsumme der letzten 5 Jahre betrug durchschnittlich 2.500.000 Euro pro Jahr. Die Regelverschonung von 85 Prozent wird gewährt, da die Mindestlohnsumme von 400 Prozent erfüllt ist nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Betriebsvermögen | 8.000.000 Euro |
| × Regelverschonung (85 %) | 6.800.000 Euro |
| = Steuerbares Vermögen | 1.200.000 Euro |
| − Kinderfreibetrag | 400.000 Euro |
| = Zu versteuerndes Vermögen | 800.000 Euro |
| × Steuersatz (19 %) | 152.000 Euro |
| = Erbschaftsteuer | 152.000 Euro |
Ergebnis: Das Kind zahlt 152.000 Euro Erbschaftsteuer statt 1.600.000 Euro ohne Verschonung, da die Regelverschonung 85 Prozent des Betriebsvermögens schützt nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
Ausnahmen und Besonderheiten
Das Familienheim wird bei Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nachbesteuert, wenn der Erbe das Haus nicht mehr selbst bewohnt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Die maximale Steuerbelastung je Erwerb ist auf 50 Prozent des Vermögens begrenzt nach § 14 Abs. 3 ErbStG. Eltern und Voreltern werden bei Schenkung in Steuerklasse II eingeordnet, bei Erwerb von Todes wegen aber in Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Abschmelzung der Betriebsvermögenverschonungen tritt ein, wenn das Betriebsvermögen 26.000.000 Euro übersteigt und reduziert die Verschonung um 1 Prozentpunkt je volle 750.000 Euro nach § 13c Abs. 1 ErbStG.
Vorteile
hohe Freibeträge: Ehegatten und Kinder erhalten großzügige Freibeträge von 500.000 Euro bzw. 400.000 Euro, die viele Erbschaften steuerfrei stellen nach § 16 Abs. 1 ErbStG.
progressive Steuersätze: Die Steuersätze beginnen bei nur 7 Prozent in Steuerklasse I und steigen gestaffelt, was niedrigere Erbschaften entlastet nach § 19 Abs. 1 ErbStG.
umfangreiche Betriebsvermögenverschonungen: Familien- und Mittelstandsbetriebe können bis zu 85 Prozent oder sogar 100 Prozent Steuerbefreiung erhalten, wenn Behaltensfrist und Lohnsumme erfüllt sind nach § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG.
erhöhte Erbfallkosten-Pauschale: Der Pauschbetrag wurde 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht und ermöglicht Steuerentlastung ohne Nachweiserfordernis nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Versorgungsfreibeträge für Kinder: Zusätzlich zu regulären Freibeträgen erhalten Kinder gestaffelte Versorgungsfreibeträge je nach Alter, was besonders junge Erben schützt nach § 17 Abs. 2 ErbStG.
Nachteile
hohe Steuersätze für entfernte Verwandte: Personen der Steuerklasse III zahlen bis zu 50 Prozent Steuersatz und erhalten nur 20.000 Euro Freibetrag, was zu erheblichen Steuerzahlungen führt nach § 19 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG.
komplexe Betriebsvermögensversschonungs-Bedingungen: Die Regelverschonung und Optionsverschonung erfordern Behaltensfrist, Lohnsummen-Nachweis und Verwaltungsvermögens-Limits, was Compliance-Anforderungen schafft nach § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG.
Abschmelzung bei großem Betriebsvermögen: Betriebe über 26.000.000 Euro verlieren Verschonungsprozentpunkte. Bei der Regelverschonung entfällt die Verschonung bei 89.750.000 Euro, bei der Optionsverschonung bei 90.000.000 Euro nach § 13c Abs. 1 ErbStG.
Nachversteuerung des Familienheims: Wenn der Erbe das steuerfrei erworbene Familienheim innerhalb von 10 Jahren veräußert oder nicht mehr selbst nutzt, wird die Steuer nachberechnet nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG.
Zusammenrechnung mehrfacher Erwerbe: Mehrere Erbschaften oder Schenkungen von derselben Person werden über 10 Jahre zusammengerechnet, wodurch progressive Steuersätze schneller erreicht werden nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Fazit
Die Erbschaftsteuer belastet Vermögensübergänge mit gestaffelten Steuersätzen von 7 bis 50 Prozent je nach Steuerklasse und Erbmasse nach § 19 Abs. 1 ErbStG. Großzügige Freibeträge für nahe Verwandte und die erhöhte Erbfallkosten-Pauschale von 15.000 Euro entlasten viele Erbfälle erheblich nach § 16 Abs. 1 und § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Besonders Unternehmer profitieren von der Regelverschonung mit 85 Prozent oder der Optionsverschonung mit 100 Prozent Steuerbefreiung, sofern die Behaltensfrist und Lohnsummen-Anforderungen erfüllt sind nach § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG. Planen Sie Ihre Vermögensübergabe frühzeitig, nutzen Sie alle verfügbaren Freibeträge vollständig aus und prüfen Sie, ob Betriebsvermögenverschonungen für Ihr Unternehmen in Betracht kommen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer muss die Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatte nach § 1 Abs. 1 ErbStG. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Todestag des Erblassers. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, erwirbt er diese nicht und schuldet selbst keine Erbschaftsteuer. Eine Abfindung für die Ausschlagung ist jedoch steuerpflichtig nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.
Welche Freibeträge gelten für Kinder?
Kinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Zusätzlich können sie Versorgungsfreibeträge je nach Alter nutzen, die von 52.000 Euro für Kinder unter 5 Jahren bis 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren reichen nach § 17 Abs. 2 ErbStG.
Wie oft können Freibeträge genutzt werden?
Innerhalb von 10 Jahren wirkt der persönliche Freibetrag nur einmal; mehrere Erwerbe von derselben Person werden zusammengerechnet und reduzieren den Freibetrag entsprechend nach § 14 Abs. 1 ErbStG. Nach Ablauf von 10 Jahren steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung.
Ist das Familienheim steuerfrei?
Das Familienheim wird für Kinder steuerfrei verschont, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und der Erbe das Haus nach dem Erwerb selbst nutzt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn der Erbe das Haus innerhalb von 10 Jahren veräußert oder nicht mehr selbst bewohnt.
Wie wird Betriebsvermögen besteuert?
Betriebsvermögen kann mit der Regelverschonung von 85 Prozent oder der Optionsverschonung von 100 Prozent verschont werden, wenn der Erbe das Unternehmen mindestens 5 oder 7 Jahre behält und die Lohnsummen-Anforderungen erfüllt nach § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG. Die Verschonung schmilzt ab bei Vermögen über 26.000.000 Euro und entfällt bei der Regelverschonung bei 89.750.000 Euro, bei der Optionsverschonung bei 90.000.000 Euro.
Wann muss die Erbschaftsteuer gezahlt werden?
Bei Selbstberechnung durch den Erwerber ist die Erbschaftsteuer innerhalb von 1 Monat nach Abgabe der Steuererklärung zu zahlen nach § 31 ErbStG. Im Regelfall bestimmt der Finanzamt-Bescheid die Fälligkeit, üblicherweise 1 Monat nach Bekanntgabe. Die Steuer kann auf Antrag gestundet werden.
Gibt es einen Höchstsatz für die Erbschaftsteuer?
Der höchste Steuersatz beträgt 50 Prozent in Steuerklasse III für Vermögen über 13.000.000 Euro nach § 19 Abs. 1 ErbStG. Allerdings ist die maximale Steuerbelastung je Erwerb auf 50 Prozent des gesamten Vermögens begrenzt nach § 14 Abs. 3 ErbStG.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Das ändert sich 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Deutscher Bundestag. "Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)." https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/BJNR109330974.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Abgabenordnung (AO) § 170." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__170.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Deutscher Bundestag. "Erbschaftsteuergesetz § 13a Betriebsvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html Zugriff am 15. Januar 2025.