Alles auf einen Blick
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die gemäß § 1 Abs. 1 EnergieStG auf Energieerzeugnisse im Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und Helgoland) erhoben wird.
Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 EnergieStG betragen 2025 für schwefelarmes Benzin 654,50 Euro je 1.000 Liter (65,45 Cent pro Liter) und für schwefelarmen Diesel 470,40 Euro je 1.000 Liter (47,04 Cent pro Liter).
Für Heizstoffe gelten gemäß § 2 Abs. 3 EnergieStG ermäßigte Steuersätze: leichtes Heizöl 61,35 Euro je 1.000 Liter, Erdgas 5,50 Euro je Megawattstunde, Flüssiggas 60,60 Euro je 1.000 Kilogramm.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach § 54 EnergieStG eine Steuerentlastung beantragen, sofern der Entlastungsbetrag 250 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
Das Energiesteueraufkommen betrug 2024 rund 35,1 Milliarden Euro und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes.
Energiesteuer Definition
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, die gemäß § 1 Abs. 1 EnergieStG auf Energieerzeugnisse erhoben wird. Der Steuergegenstand umfasst fossile Energieträger (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase, Kohle) sowie nachwachsende Energieerzeugnisse (Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol), soweit sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden.
Wie wird die Energiesteuer berücksichtigt?
Steuerentstehung und Erhebung
Die Energiesteuer entsteht gemäß § 8 EnergieStG grundsätzlich dadurch, dass Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Steuer wird von der Zollverwaltung (Hauptzollämter) erhoben. Steuerschuldner ist nach § 8 Abs. 2 EnergieStG der Inhaber des Steuerlagers.
Steuersätze für Kraftstoffe nach § 2 Abs. 1 EnergieStG (2025)
| Energieerzeugnis | Steuersatz |
|---|---|
| Benzin, schwefelfrei (max. 10 mg/kg Schwefel) | 654,50 Euro je 1.000 Liter |
| Benzin, schwefelhaltig (über 10 mg/kg Schwefel) | 669,80 Euro je 1.000 Liter |
| Diesel (Gasöle), schwefelfrei | 470,40 Euro je 1.000 Liter |
| Diesel (Gasöle), schwefelhaltig | 485,70 Euro je 1.000 Liter |
| Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff | 409,00 Euro je 1.000 kg |
| Erdgas als Kraftstoff (ab 2025) | 22,85 Euro je MWh |
Ergebnis: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe ist in den Verkaufspreisen an der Tankstelle enthalten und macht bei Benzin etwa 65 Cent und bei Diesel etwa 47 Cent pro Liter aus.
Steuersätze für Heizstoffe nach § 2 Abs. 3 EnergieStG (2025)
| Energieerzeugnis | Steuersatz |
|---|---|
| Leichtes Heizöl, schwefelfrei, gekennzeichnet | 61,35 Euro je 1.000 Liter |
| Schweres Heizöl | 25,00 Euro je 1.000 kg |
| Erdgas zum Verheizen | 5,50 Euro je MWh |
| Flüssiggas zum Verheizen | 60,60 Euro je 1.000 kg |
| Kohle (Steinkohle, Braunkohle, Koks) | 0,33 Euro je Gigajoule |
Ergebnis: Die Steuersätze für Heizstoffe liegen deutlich unter den Kraftstoffsteuersätzen, um private Haushalte und Unternehmen bei Heizkosten zu entlasten.
Staffelung der Erdgassteuer als Kraftstoff
| Zeitraum | Steuersatz |
|---|---|
| 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 | 22,85 Euro je MWh |
| 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 | 27,33 Euro je MWh |
| Ab 1. Januar 2027 | 31,80 Euro je MWh |
Ergebnis: Die Erdgassteuer für die Verwendung als Kraftstoff steigt stufenweise bis 2027 auf den Regelsteuersatz von 31,80 Euro je MWh an.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Energiesteuerbelastung beim Tanken
Ein Privatperson tankt 50 Liter schwefelfreies Benzin an der Tankstelle. Der Nettopreis des Kraftstoffs beträgt 0,80 Euro pro Liter.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettopreis Kraftstoff (50 Liter × 0,80 Euro) | 40,00 Euro |
| + Energiesteuer (50 Liter × 0,6545 Euro) | 32,73 Euro |
| = Zwischensumme | 72,73 Euro |
| + Mehrwertsteuer (19 % auf Zwischensumme) | 13,82 Euro |
| = Gesamtpreis | 86,55 Euro |
Ergebnis: Die Energiesteuer von 32,73 Euro macht bei einer Tankfüllung von 50 Litern Benzin rund 38 Prozent des Gesamtpreises aus.
Beispiel 2: Heizölkauf für Privathaushalt
Ein Hausbesitzer bestellt 3.000 Liter schwefelfreies leichtes Heizöl für seine Ölheizung. Der Nettopreis des Heizöls beträgt 0,65 Euro pro Liter.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettopreis Heizöl (3.000 Liter × 0,65 Euro) | 1.950,00 Euro |
| + Energiesteuer (3.000 Liter × 0,06135 Euro) | 184,05 Euro |
| = Zwischensumme | 2.134,05 Euro |
| + Mehrwertsteuer (19 % auf Zwischensumme) | 405,47 Euro |
| = Gesamtpreis | 2.539,52 Euro |
Ergebnis: Die Energiesteuer auf 3.000 Liter Heizöl beträgt 184,05 Euro, was einem Anteil von rund 7 Prozent am Gesamtpreis entspricht.
Beispiel 3: Steuerentlastung für produzierendes Gewerbe
Ein Industrieunternehmen verbraucht im Jahr 2025 insgesamt 500.000 kWh (500 MWh) Erdgas für betriebliche Zwecke. Das Unternehmen ist dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erdgasverbrauch | 500 MWh |
| Gezahlte Energiesteuer (500 MWh × 5,50 Euro) | 2.750,00 Euro |
| Entlastungssatz nach § 54 EnergieStG | 25 % |
| Berechnete Entlastung | 687,50 Euro |
| − Selbstbehalt (Sockelbetrag) | 250,00 Euro |
| = Erstattungsbetrag | 437,50 Euro |
Ergebnis: Das Unternehmen erhält nach Abzug des Sockelbetrags von 250 Euro eine Steuerentlastung von 437,50 Euro.
Ausnahmen und Besonderheiten
Steuerbefreiungen nach §§ 25-29 EnergieStG
| Verwendungszweck | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Gewerbliche Schifffahrt (außer private Nutzung) | § 27 Abs. 1 EnergieStG |
| Gewerbliche Luftfahrt | § 27 Abs. 2 EnergieStG |
| Eigenverbrauch bei Herstellung von Energieerzeugnissen | § 26 EnergieStG |
| Herstellung von Energieerzeugnissen | § 25 EnergieStG |
| Diplomatische Vertretungen | § 28 EnergieStG |
| Öffentlicher Personennahverkehr (ermäßigt) | § 56 EnergieStG |
Ergebnis: Die Steuerbefreiungen dienen der Vermeidung von Doppelbesteuerung und der Förderung bestimmter Wirtschaftszweige.
Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte B, C, D und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003) können eine Steuerentlastung für verheizte Energieerzeugnisse beantragen. Die Voraussetzungen sind:
- Verwendung von Energieerzeugnissen zu betrieblichen Zwecken
- Nachweis der Unternehmenseigenschaft nach § 2 Nr. 5 StromStG
- Überschreiten des Sockelbetrags von 250 Euro je Kalenderjahr
- Elektronische Antragstellung über das Zoll-Portal (seit 1. Januar 2025 verpflichtend)
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Wegfall des Spitzenausgleichs
Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG, der energieintensiven Unternehmen eine zusätzliche Entlastung gewährte, ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Eine Verlängerung oder Nachfolgeregelung besteht derzeit nicht.
Biokraftstoffe
Biokraftstoffe wie Biodiesel und Bioethanol unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Energiesteuer nach § 2 Abs. 1 EnergieStG. Eine Steuerermäßigung kann unter bestimmten Nachhaltigkeitsvoraussetzungen gewährt werden.
Vorteile
lenkungswirkung für Energieeffizienz: Die Energiesteuer schafft Anreize zur sparsamen Verwendung von Kraft- und Heizstoffen und fördert damit Energieeffizienz und Ressourcenschonung.
planbare Einnahmen für den Staatshaushalt: Mit rund 35 Milliarden Euro jährlich ist die Energiesteuer eine der wichtigsten und stabilsten Einnahmequellen des Bundes.
ermäßigte Heizkostensteuersätze: Die deutlich niedrigeren Steuersätze für Heizstoffe nach § 2 Abs. 3 EnergieStG entlasten private Haushalte bei den Heizkosten.
entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen: Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können nach §§ 54, 57 EnergieStG Steuerentlastungen beantragen.
steuerbefreiung für wichtige Wirtschaftszweige: Die Steuerbefreiungen für gewerbliche Schiff- und Luftfahrt nach § 27 EnergieStG sichern die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen.
Nachteile
erhebliche Belastung für Verbraucher: Die Energiesteuer erhöht die Kraftstoffpreise an der Tankstelle um etwa 65 Cent pro Liter Benzin und 47 Cent pro Liter Diesel.
soziale Unausgewogenheit: Die Steuer trifft alle Verbraucher unabhängig vom Einkommen gleichermaßen und belastet einkommensschwache Haushalte prozentual stärker.
wettbewerbsnachteile im internationalen Vergleich: Die deutschen Energiesteuersätze liegen über dem europäischen Mindestmaß der Energiesteuerrichtlinie und können zu Wettbewerbsnachteilen führen.
bürokratischer Aufwand bei Entlastungsanträgen: Die Beantragung von Steuerentlastungen nach §§ 54 ff. EnergieStG erfordert umfangreiche Nachweise und ist seit 2025 ausschließlich elektronisch möglich.
wegfall des Spitzenausgleichs: Mit dem Auslaufen des § 55 EnergieStG zum 31. Dezember 2023 entfällt eine wichtige Entlastungsmöglichkeit für energieintensive Unternehmen.
Fazit
Die Energiesteuer ist eine der bedeutendsten Verbrauchsteuern in Deutschland und wird auf Kraft- und Heizstoffe nach dem Energiesteuergesetz erhoben. Die Steuersätze nach § 2 EnergieStG unterscheiden sich erheblich je nach Verwendungszweck: Während Kraftstoffe mit 654,50 Euro je 1.000 Liter Benzin und 470,40 Euro je 1.000 Liter Diesel vergleichsweise hoch besteuert werden, gelten für Heizstoffe ermäßigte Sätze von 61,35 Euro je 1.000 Liter Heizöl und 5,50 Euro je Megawattstunde Erdgas. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach § 54 EnergieStG Steuerentlastungen beim Hauptzollamt beantragen, wobei seit dem 1. Januar 2025 eine elektronische Antragstellung verpflichtend ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Steuersätze gelten 2025 für Kraftstoffe?
Die Energiesteuer beträgt nach § 2 Abs. 1 EnergieStG für schwefelfreies Benzin 654,50 Euro je 1.000 Liter (entspricht 65,45 Cent pro Liter) und für schwefelfreien Diesel 470,40 Euro je 1.000 Liter (entspricht 47,04 Cent pro Liter). Für Erdgas als Kraftstoff gilt 2025 ein Steuersatz von 22,85 Euro je Megawattstunde, für Flüssiggas (LPG) 409,00 Euro je 1.000 Kilogramm.
Wie unterscheiden sich die Steuersätze für Heiz- und Kraftstoffe?
Heizstoffe unterliegen nach § 2 Abs. 3 EnergieStG deutlich niedrigeren Steuersätzen als Kraftstoffe. Leichtes Heizöl wird mit 61,35 Euro je 1.000 Liter besteuert (Kraftstoff-Diesel: 470,40 Euro), Erdgas zum Verheizen mit 5,50 Euro je Megawattstunde (Erdgas als Kraftstoff ab 2025: 22,85 Euro). Diese Differenzierung soll private Haushalte bei Heizkosten entlasten.
Wer kann eine Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG beantragen?
Die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG steht Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte B, C, D und F der Wirtschaftszweigklassifikation) sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu, die Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken verheizen. Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 Euro übersteigt.
Wie wird der Antrag auf Energiesteuerentlastung gestellt?
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Antragstellung auf Steuerentlastungen nach §§ 54, 57 EnergieStG ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal möglich. Die bisherigen PDF-Formulare sind nicht mehr zulässig. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Welche Energieerzeugnisse sind von der Steuer befreit?
Gemäß §§ 25-29 EnergieStG sind insbesondere Energieerzeugnisse steuerfrei, die für die gewerbliche Schiff- und Luftfahrt verwendet werden (§ 27 EnergieStG), zur Stromerzeugung in Anlagen mit einer Nennleistung über 2 Megawatt eingesetzt werden (§ 26 EnergieStG) oder zur Herstellung von Energieerzeugnissen dienen (§ 25 EnergieStG). Die private nichtgewerbliche Nutzung ist von der Befreiung ausgenommen.
Wie hoch ist das jährliche Energiesteueraufkommen?
Das Energiesteueraufkommen betrug im Jahr 2024 rund 35,1 Milliarden Euro. Davon entfielen etwa 15,3 Milliarden Euro auf Benzin und 18,2 Milliarden Euro auf Diesel (Gasöl). Die Energiesteuer ist damit eine der wichtigsten Bundessteuern und macht einen erheblichen Teil der Verbrauchsteuereinnahmen aus.
Was ist mit dem Spitzenausgleich geschehen?
Der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG, der energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine zusätzliche Steuerentlastung über die Ermäßigung nach § 54 EnergieStG hinaus gewährte, ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Eine Verlängerung oder Nachfolgeregelung wurde nicht beschlossen. Unternehmen können jedoch weiterhin die Grundentlastung nach § 54 EnergieStG in Anspruch nehmen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Energiesteuergesetz (EnergieStG), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/ (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Bundesministerium der Justiz: § 2 EnergieStG Steuertarif, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/__2.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Generalzolldirektion: Energie – Steuerhöhe, abrufbar unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Grundsaetze-Besteuerung/Steuerhoehe/steuerhoehe_node.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Generalzolldirektion: Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG, abrufbar unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Steuerbeguenstigung/Steuerentlastung/Steuerentlastung-Unternehmen/steuerentlastung-unternehmen_node.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Statistisches Bundesamt: Steuereinnahmen – Energiesteuer, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Verbrauchsteuern/energiesteuer.html (abgerufen am 2. Dezember 2025)
Zentralverband des Deutschen Handwerks: Wichtige Änderungen seit Jahresbeginn (1.1.2025), abrufbar unter: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-steuern-und-finanzen/energie-und-stromsteuer/erstattung-der-stromsteuer-fuer-produzierendes-gewerbe/wichtige-aenderungen-seit-jahresbeginn-112025/ (abgerufen am 2. Dezember 2025)