Alles auf einen Blick
- Eine Entschädigung kann steuerlich relevant sein, wenn sie entgangene Einnahmen ersetzt.
- Nicht jede Zahlung mit der Bezeichnung Abfindung oder Entschädigung wird steuerlich auch so behandelt.
- Entscheidend ist, warum die Zahlung geleistet wird und welche Einnahmen sie ersetzen soll.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Entschädigungen eine steuerliche Begünstigung in Betracht kommen.
- Seit 2025 zeigt sich diese Entlastung bei Arbeitnehmern meist erst in der Einkommensteuerveranlagung.
Entschädigung Definition
Eine Entschädigung ist im Einkommensteuerrecht eine Zahlung, die insbesondere als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wird, § 24 Nr. 1 EStG. Tarifermäßigt besteuert wird sie nur, soweit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegen.
Wie wird die Entschädigung berücksichtigt?
Zunächst ist zu prüfen, ob die Zahlung tatbestandlich unter § 24 Nr. 1 EStG fällt. Erfasst ist Einnahmenersatz; nicht erfasst ist ein bloßer Ausgabenausgleich. Der BFH betont ausdrücklich, dass § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG Entschädigungen erfasst, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen.
Die Entschädigung wird derjenigen Einkunftsart zugeordnet, zu der die weggefallenen Einnahmen gehört hätten. Nach der BFH-Rechtsprechung gilt das auch dann, wenn die Ersatzleistung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wird, sofern gerade steuerbare Einnahmen ersetzt werden.
Bei Entlassungsentschädigungen reicht die Bezeichnung im Vertrag allein nicht aus. Nach der Verwaltungsauffassung muss an die Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere Leistung treten, die auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruht. Zudem setzt die Entlassungsentschädigung den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte; die Erfüllung bereits erdienter Ansprüche genügt nicht.
Für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG muss die Entschädigung außerdem außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sein und eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Bei Entlassungsentschädigungen nimmt die Verwaltung eine Zusammenballung stets an, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen übersteigt; übersteigt sie diese nicht, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn weitere Einnahmen hinzutreten, die bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht erzielt worden wären.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet der Arbeitgeber die frühere Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an, weil § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG aufgehoben wurden. Die steuerliche Entlastung aus § 34 EStG wird deshalb bei Arbeitnehmern regelmäßig erst im Veranlagungsverfahren geprüft. In der Lohnsteuerbescheinigung sind Entschädigungen unter Nummer 10 auszuweisen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Entlassungsentschädigung mit Zusammenballung
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Laufender Arbeitslohn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses | 30.000,00 € |
| Entschädigung | 45.000,00 € |
| Tatsächliche Einkünfte im Zuflussjahr | 75.000,00 € |
| Vergleichseinkünfte bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses | 60.000,00 € |
| Mehrbetrag | 15.000,00 € |
Rechnung: 30.000,00 € + 45.000,00 € = 75.000,00 €; 30.000,00 € + 30.000,00 € = 60.000,00 €; 75.000,00 € − 60.000,00 € = 15.000,00 €.Ergebnis: Weil die tatsächlichen Einkünfte des Zuflussjahres die Vergleichseinkünfte bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses übersteigen, ist das Merkmal der Zusammenballung im Grundsatz erfüllt; die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt dem Grunde nach in Betracht.
Beispiel 2: Entlassungsentschädigung ohne Zusammenballung
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Laufender Arbeitslohn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses | 30.000,00 € |
| Entschädigung | 25.000,00 € |
| Tatsächliche Einkünfte im Zuflussjahr | 55.000,00 € |
| Vergleichseinkünfte bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses | 60.000,00 € |
| Fehlbetrag | −5.000,00 € |
Rechnung: 30.000,00 € + 25.000,00 € = 55.000,00 €; 55.000,00 € − 60.000,00 € = −5.000,00 €.Ergebnis: Weil die tatsächlichen Einkünfte des Zuflussjahres die Vergleichseinkünfte nicht übersteigen und keine weiteren Einnahmen hinzutreten, die bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht erzielt worden wären, ist das Merkmal der Zusammenballung nach der Verwaltungsauffassung nicht erfüllt.
Beispiel 3: Geringfügige Folgezahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Hauptleistung im ersten Veranlagungszeitraum | 50.000,00 € |
| Folgezahlung im späteren Veranlagungszeitraum | 4.000,00 € |
| Anteil der Folgezahlung an der Hauptleistung | 8,00 % |
Rechnung: 4.000,00 € / 50.000,00 € × 100 = 8,00 %.Ergebnis: Eine Zahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum kann aus Vereinfachungsgründen unschädlich sein, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist. Die Verwaltung nimmt Geringfügigkeit an, wenn die Folgezahlung nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt; diese 10-%-Grenze ist eine Verwaltungsvereinfachung und keine gesetzliche Hauptregel.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Ein bloßer Ausgabenausgleich ist keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch für den Ausgleich des Risikos, bereits zugeflossene Einnahmen später zurückzahlen zu müssen.
- Bereits erdiente Ansprüche bleiben regulärer Arbeitslohn oder sonstiger Anspruch und werden nicht schon durch eine abweichende Vertragsbezeichnung zur Entschädigung. Die Verwaltung nennt insoweit ausdrücklich rückständigen Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen und Tantiemen.
- Auch Zahlungen eines Dritten können eine steuerbare Entschädigung sein, wenn sie konkret weggefallene steuerbare Einnahmen ersetzen. Maßgeblich ist also nicht der Zahlende, sondern der ersetzte Einnahmeausfall.
- Wird die auf einen Verdienstausfallschaden entfallende Einkommensteuer erst in einem späteren Veranlagungszeitraum ersetzt, fehlt nach dem BFH die für § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften.
- Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist die Bezeichnung ebenfalls nicht entscheidend. Soweit die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird, liegt insoweit nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 LStR keine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor.
Vorteile
ermäßigte Besteuerung: Liegt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG vor und ist sie zugleich außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, kann die Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG besonders berechnet werden.
systematische Zuordnung: Nach der BFH-Rechtsprechung wird die Zahlung der Einkunftsart zugeordnet, zu der die weggefallenen Einnahmen gehört hätten; dadurch bleibt die steuerliche Einordnung auch bei Drittzahlungen konsistent.
verwaltungsseitige Klarstellung: Für Entlassungsentschädigungen konkretisiert Anhang 15 der LStH 2025, wann ein eigenständiger Rechtsgrund vorliegt und wann die Zusammenballung bejaht oder verneint wird.
begrenzte Vereinfachung: Bei einer Folgezahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum beanstandet die Verwaltung eine geringfügige Zahlung aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Nachteile
steuerpflichtige Erfassung: Entschädigungen ersetzen regelmäßig steuerbare Einnahmen und bleiben deshalb im Grundfall nicht steuerfrei.
enge Tatbestandsvoraussetzungen: Bereits erdiente Ansprüche und bloße Ausgabenausgleiche fallen nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
veranlagungsbezogene Entlastung: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wirkt die Tarifermäßigung bei Arbeitnehmern regelmäßig nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung.
schädliche Aufteilung: Mehrere Teilzahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen sind für die Begünstigung grundsätzlich schädlich, soweit keine geringfügige Nebenleistung oder ein anerkannter Ausnahmefall vorliegt.
Fazit
Die Entschädigung ist im Steuerrecht kein bloßes Etikett für jede Ausgleichszahlung, sondern ein enger Tatbestand des § 24 Nr. 1 EStG. Entscheidend ist, ob steuerbare Einnahmen ersetzt oder eine Tätigkeit aufgegeben beziehungsweise nicht ausgeübt wird. Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, dass bereits erdiente Ansprüche keine Entschädigung sind und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG seit 2025 regelmäßig erst in der Veranlagung greift. Die Vertragsgrundlage und der Zuflusszeitpunkt entscheiden daher häufig über die steuerliche Folge.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann ist die Entschädigung steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist die Entschädigung, wenn sie unter § 24 Nr. 1 EStG fällt, also insbesondere steuerbare entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gezahlt wird. Nicht ausreichend ist dagegen ein bloßer Ausgabenausgleich.
Wann kommt die Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht?
Die Tarifermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Entschädigung außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG erfüllt sind. Bei Entlassungsentschädigungen verlangt die Verwaltung insbesondere eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum.
Warum ist nicht jede Abfindung automatisch eine Entschädigung?
Die bloße Bezeichnung als Abfindung genügt steuerlich nicht. Bei Entlassungsentschädigungen muss nach der Verwaltungsauffassung ein eigenständiger Rechtsgrund vorliegen, und bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn oder Urlaubsabgeltung dürfen gerade nicht abgegolten werden.
Können Zahlungen eines Dritten eine Entschädigung sein?
Auch Zahlungen eines Dritten können eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein, wenn sie konkret weggefallene steuerbare Einnahmen ersetzen. Der BFH hält den Zahlenden nicht für entscheidend; maßgeblich ist die Funktion der Zahlung als Einnahmenersatz.
Wie wirkt sich die Entschädigung ab 2025 im Lohnsteuerabzug aus?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wendet der Arbeitgeber die frühere Tarifermäßigung nach den aufgehobenen § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG nicht mehr an. Die Entlastung aus § 34 EStG wird deshalb bei Arbeitnehmern regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung überprüft.
Wo wird die Entschädigung in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen?
Bei Arbeitnehmern sind Entschädigungen in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 10 auszuweisen. Dort werden auch Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen, zum Beispiel Abfindungen, bescheinigt.
Wann scheitert die Tarifermäßigung trotz Verdienstausfalls?
Die Tarifermäßigung scheitert insbesondere dann, wenn keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt oder wenn Teilzahlungen in mehrere Veranlagungszeiträume aufgespalten werden und keine anerkannte geringfügige Nebenleistung vorliegt. Nach dem BFH kann auch eine spätere Erstattung der auf den Verdienstausfallschaden entfallenden Einkommensteuer die erforderliche Zusammenballung ausschließen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 24, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 34, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 15 „Entlassungsentschädigungen“, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 39b sowie Programmablaufplan 2025 für den Lohnsteuerabzug, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 23 I. „Lohnsteuerbescheinigung“, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, R 3.12 „Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen“, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2011, IX R 58/10, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2016, IX R 33/15, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. Januar 2017, IX R 10/16, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2024, IX R 5/23, abgerufen am 9. März 2026. (Bundesfinanzhof)