Alles auf einen Blick
- Eine Entnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter, Nutzungen oder Leistungen dem Betrieb für private Zwecke entzieht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.
- Entnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten, wobei die Differenz zum Buchwert den steuerpflichtigen Gewinn erhöht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG.
- Die private Kfz-Nutzung wird pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt, sofern das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
- Für Nahrungsmittel und Getränke können Pauschbeträge nach dem BMF-Schreiben vom 21.01.2025 angesetzt werden (beispielsweise 4.045 Euro jährlich für Gaststätten mit warmen und kalten Speisen).
- Die Entnahme eines Grundstücks beginnt eine neue zehnjährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Entnahme Definition
Eine Entnahme umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Die Entnahme bewirkt eine Überführung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.
Wie wird die Entnahme steuerlich berücksichtigt?
Die Entnahme führt zu einer Gewinnerhöhung, da das entnommene Wirtschaftsgut mit dem Teilwert angesetzt wird. Der Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei von der Fortführung des Betriebs auszugehen ist.
Die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert stellt den Entnahmegewinn dar, der dem laufenden Gewinn hinzugerechnet wird. Dieser Gewinn unterliegt der Einkommensteuer sowie gegebenenfalls der Gewerbesteuer.
Arten der Entnahme
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Entnahmearten:
| Entnahmeart | Bewertungsmaßstab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sachentnahme (Waren, Wirtschaftsgüter) | Teilwert | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG |
| Geldentnahme (Barentnahme) | Nennwert | § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG |
| Nutzungsentnahme (private Kfz-Nutzung) | Selbstkosten oder 1-Prozent-Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG |
| Leistungsentnahme (Dienstleistungen) | Selbstkosten | § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG |
Ergebnis: Die Bewertung richtet sich nach der Art der Entnahme, wobei Sachentnahmen mit dem Teilwert und Nutzungs- sowie Leistungsentnahmen mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzen sind.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Entnahme eines Pkw aus dem Betriebsvermögen
Ein Einzelunternehmer entnimmt einen betrieblichen Pkw für private Zwecke. Das Fahrzeug wurde vor vier Jahren für 40.000 Euro netto erworben. Der Vorsteuerabzug wurde geltend gemacht.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten | 40.000 € |
| Abschreibung (4 Jahre × 16,67 %) | − 26.672 € |
| Buchwert zum Entnahmezeitpunkt | 13.328 € |
| Teilwert (Händlereinkaufspreis) | 18.000 € |
| Entnahmegewinn | 4.672 € |
Ergebnis: Der Entnahmegewinn von 4.672 Euro (18.000 Euro − 13.328 Euro) erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Da beim Kauf Vorsteuer abgezogen wurde, fällt zusätzlich Umsatzsteuer auf den Teilwert an: 18.000 Euro × 19 Prozent = 3.420 Euro Umsatzsteuer.
Beispiel 2: Warenentnahme im Lebensmitteleinzelhandel
Ein Lebensmittelhändler entnimmt Waren für den privaten Haushalt. Anstelle der Einzelaufzeichnung nutzt er die Pauschbeträge des BMF-Schreibens vom 21.01.2025.
| Position | ermäßigter Steuersatz (7 %) | voller Steuersatz (19 %) | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Jahrespauschbetrag (1 Person) | 1.363 € | 360 € | 1.723 € |
| Umsatzsteuer | 95 € | 68 € | 163 € |
| Bruttobetrag | 1.458 € | 428 € | 1.886 € |
Ergebnis: Der Händler setzt 1.723 Euro netto als Warenentnahme an. Die Pauschbeträge gelten pro erwachsener Person; für Kinder bis 12 Jahren wird der halbe Betrag angesetzt, für Kinder unter 2 Jahren entfällt der Ansatz.
Beispiel 3: Nutzungsentnahme bei privater Kfz-Nutzung (1-Prozent-Regelung)
Ein Steuerberater nutzt seinen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 60.000 Euro) auch privat. Das Fahrzeug wird zu 70 Prozent betrieblich genutzt.
| Position | Berechnung | Monatsbetrag |
|---|---|---|
| Bruttolistenpreis | 60.000 € | |
| 1 % monatlich | 60.000 € × 1 % | 600 € |
| Jahresbetrag Nutzungsentnahme | 600 € × 12 Monate | 7.200 € |
Ergebnis: Die private Nutzung wird mit 7.200 Euro jährlich als Entnahme erfasst. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 Euro (ab 01.07.2025) wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt, was die monatliche Entnahme auf 150 Euro reduzieren würde.
Ausnahmen und Besonderheiten
Buchwertentnahme bei Spenden an gemeinnützige Körperschaften
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG kann eine Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich überlassen wird. Dies verhindert die Aufdeckung stiller Reserven bei Sachspenden.
Steuerfreie Entnahme bei Land- und Forstwirtschaft
Nach § 13 Abs. 5 EStG bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz, wenn Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entnommen wird, um darauf die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung zu errichten. Diese Begünstigung gilt für jeweils eine Wohnung.
Entstrickung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts einer Entnahme gleich. Dies betrifft insbesondere die Verlagerung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten, wobei die stillen Reserven aufzudecken sind.
Spekulationsfrist bei Grundstücksentnahmen
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung. Ein späterer Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme führt zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft. Die Freigrenze beträgt 1.000 Euro pro Kalenderjahr gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines gesamten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ermöglicht § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Beachte: Eine Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch bei aktivem Gewerbebetrieb führt nach dem BFH-Urteil vom 29.01.2025 (X R 35/19) nicht zur Buchwertfortführung, sondern zur Entnahme mit Teilwertansatz.
Vorteile
- flexible Vermögensgestaltung: Der Unternehmer kann Wirtschaftsgüter bedarfsgerecht zwischen Betriebs- und Privatvermögen transferieren.
- vereinfachte Sachentnahmeerfassung: Pauschbeträge des BMF ermöglichen eine unkomplizierte Erfassung von Warenentnahmen ohne Einzelaufzeichnung.
- günstige Bewertung bei Spenden: Die Buchwertentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG ermöglicht steuerneutrale Sachspenden an gemeinnützige Organisationen.
- steuerfreie Wohnbauentnahme: Land- und Forstwirte können Grund und Boden für den Eigenheimbau steuerfrei entnehmen.
- Umsatzsteuerfreiheit möglich: Bei Wirtschaftsgütern ohne Vorsteuerabzug fällt auf die Entnahme keine Umsatzsteuer an.
Nachteile
- sofortige Gewinnrealisierung: Die Aufdeckung stiller Reserven führt zu einer unmittelbaren Steuerbelastung im Entnahmejahr.
- neue Spekulationsfrist: Bei Grundstücken beginnt mit der Entnahme eine zehnjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte.
- zusätzliche Umsatzsteuerpflicht: Wurde beim Erwerb Vorsteuer abgezogen, unterliegt die Entnahme der Umsatzsteuer auf den Teilwert.
- Dokumentationspflichten: Die Entnahme muss ordnungsgemäß dokumentiert und zeitnah gebucht werden.
- Bewertungsunsicherheit: Die Ermittlung des Teilwerts kann bei speziellen Wirtschaftsgütern aufwendig sein.
Fazit
Die Entnahme ist ein zentrales Instrument des Steuerrechts, das die Überführung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen und Leistungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen regelt. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung mit dem Teilwert, wodurch stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Für bestimmte Konstellationen existieren jedoch Begünstigungen wie die Buchwertentnahme bei Spenden oder die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden für Wohnzwecke in der Land- und Forstwirtschaft. Unternehmer sollten die umsatzsteuerlichen Konsequenzen beachten, da bei vorherigem Vorsteuerabzug die Entnahme als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation von Entnahmen ist daher unerlässlich.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann liegt eine Entnahme vor?
Eine Entnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter, Nutzungen oder Leistungen dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entzieht. Dies erfordert eine Entnahmehandlung, die den Zusammenhang des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar löst. Bei Grundstücken und Beteiligungen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene Handlung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 31.01.2024, X R 11/22).
Wie wird der Teilwert bei einer Entnahme ermittelt?
Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Fahrzeugen orientiert sich der Teilwert regelmäßig am Händlereinkaufspreis. Für den Teilwert stellen die Wiederbeschaffungskosten die Obergrenze und der Einzelveräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten die Untergrenze dar.
Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat eine Entnahme?
Die Entnahme unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wurde beim Erwerb keine Vorsteuer abgezogen, fällt auf die Entnahme keine Umsatzsteuer an. Bei der Nutzungsentnahme gilt entsprechend § 3 Abs. 9a UStG, dass die private Nutzung betrieblicher Gegenstände der Umsatzsteuer unterliegt, soweit ein Vorsteuerabzug möglich war.
Was passiert bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen?
Die Entnahme eines Grundstücks führt zur Aufdeckung der stillen Reserven (Differenz zwischen Teilwert und Buchwert), die als laufender Gewinn zu versteuern sind. Zusätzlich beginnt mit der Entnahme eine neue zehnjährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG. Ein späterer Verkauf des Grundstücks innerhalb dieses Zeitraums führt zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, wobei der Entnahmewert als Anschaffungskosten gilt.
Können Pauschbeträge für Sachentnahmen angesetzt werden?
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich Pauschbeträge für Sachentnahmen von Nahrungsmitteln und Getränken. Diese basieren auf Erfahrungswerten des Statistischen Bundesamts und befreien von der Einzelaufzeichnungspflicht. Die Jahreswerte 2025 reichen von 390 Euro (Getränkeeinzelhandel) bis 4.045 Euro (Gaststätten mit warmen und kalten Speisen) pro erwachsener Person (BMF-Schreiben vom 21.01.2025, IV D 3 – S 1547/00006/006/024).
Wie unterscheidet sich die Entnahme von der Betriebsaufgabe?
Bei einer Entnahme werden einzelne Wirtschaftsgüter aus dem laufenden Betrieb in das Privatvermögen überführt, während bei der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG der gesamte Betrieb eingestellt wird. Bei der Betriebsaufgabe werden sämtliche Wirtschaftsgüter entweder veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Der Aufgabegewinn kann unter bestimmten Voraussetzungen (Alter ab 55 Jahren oder dauernde Berufsunfähigkeit) einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro sowie ermäßigte Besteuerung erhalten.
Wann ist eine Buchwertfortführung bei Entnahmen möglich?
Eine Buchwertfortführung ist bei Entnahmen nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines gesamten Betriebs gilt § 6 Abs. 3 EStG, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Bei Sachspenden an gemeinnützige Körperschaften ermöglicht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG den Buchwertansatz. Für Land- und Forstwirte bleibt der Entnahmegewinn bei der Errichtung einer eigenen Wohnung auf entnommenem Grund und Boden nach § 13 Abs. 5 EStG außer Ansatz.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 6 EStG – Bewertung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.02.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 02.02.2026
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 21.01.2025, IV D 3 – S 1547/00006/006/024 – Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2025, abgerufen am 02.02.2026
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 31.01.2024, X R 11/22 – Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen, abgerufen am 02.02.2026
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 08.08.2024, IV R 1/20 – Entnahme bei Vorbehaltsnießbrauch, abgerufen am 02.02.2026