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Was ist der Entlastungsbetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2025 4.260 Euro für das erste Kind (§ 24b EStG).
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um zusätzlich 240 Euro jährlich.
  • Der Entlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).
  • Alleinerziehende werden beim Lohnsteuerabzug über Steuerklasse II berücksichtigt, sofern die ELStAM die Voraussetzungen ausweisen (§ 39e EStG).

Entlastungsbetrag Definition

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Steuervorteil, der Eltern bei der Einkommensteuer entlastet. Nach § 24b EStG wird dieser Betrag von der Summe der Einkünfte abgezogen und mindert damit den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Der Entlastungsbetrag wird nur gewährt, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht; unschädlich sind jedoch eigene, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder, für die Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht (LStH 2025 Anhang 16).

Wie wird der Entlastungsbetrag berücksichtigt?

Der Entlastungsbetrag wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Steuerklasse II entsprechend ausgebildet sind. Das Finanzamt zieht den Betrag von der Summe der Einkünfte ab, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln (§ 2 Abs. 3 EStG). Bei der Veranlagung wird der Entlastungsbetrag ebenfalls berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Berechnung und Staffelung

Der Grundbetrag für das erste Kind liegt 2025 bei 4.260 Euro jährlich. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro jährlich. Der Entlastungsbetrag ist ein Jahresbetrag, der im Lohnsteuerabzug zeitanteilig (1/12 pro Monat) berücksichtigt wird. Bei Vorlage aller 12 Monate ergibt sich damit für 1 Kind ein monatlicher Betrag von ca. 355 Euro, für 2 Kinder ca. 375 Euro und für 3 Kinder ca. 395 Euro (§ 24b EStG).

Anteilige Berechnung

Wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht das ganze Jahr über erfüllt sind, wird der Betrag anteilig berechnet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Bedingungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Alleinerziehende mit 1 Kind

Eine alleinerziehende Mutter mit 1 Kind hat 2025 ein Jahreseinkommen von 35.000 Euro. Sie hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro.

BerechnungMit EntlastungsbetragOhne Entlastungsbetrag
Jahreseinkommen35.000 Euro35.000 Euro
− Entlastungsbetrag4.260 Euro
= Gesamtbetrag Einkünfte30.740 Euro35.000 Euro
− Grundfreibetrag12.096 Euro12.096 Euro
= z.v.E.18.644 Euro22.904 Euro
Einkommensteuer (§ 32a 2025)ca. 1.306 Euroca. 2.377 Euro
Steuerersparnisca. 1.071 Euro

Ergebnis: Der Entlastungsbetrag senkt das Gesamteinkommen und führt zu einer Steuerersparnis von etwa 1.071 Euro pro Jahr.

Beispiel 2: Alleinerziehende mit 3 Kindern

Ein alleinerziehender Vater mit 3 Kindern verdient 2025 45.000 Euro brutto. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro + 2 × 240 Euro = 4.740 Euro.

BerechnungMit EntlastungsbetragOhne Entlastungsbetrag
Jahreseinkommen45.000 Euro45.000 Euro
− Entlastungsbetrag4.740 Euro
= Gesamtbetrag Einkünfte40.260 Euro45.000 Euro
− Grundfreibetrag12.096 Euro12.096 Euro
= z.v.E.28.164 Euro32.904 Euro
Einkommensteuer (§ 32a 2025)ca. 3.788 Euroca. 5.143 Euro
Steuerersparnisca. 1.355 Euro

Ergebnis: Mit 3 Kindern erhöht sich der Entlastungsbetrag auf 4.740 Euro und führt zu einer Steuerersparnis von etwa 1.355 Euro pro Jahr.

Beispiel 3: Anteilige Berechnung (Wechsel der Voraussetzungen)

Eine Alleinerziehende hat bis Juni 2025 1 Kind, ab Juli 2025 zieht eine andere erwachsene Person in den Haushalt. Der Entlastungsbetrag wird für 6 Monate gewährt: 4.260 Euro × 6/12 = 2.130 Euro (§ 24b Abs. 4 EStG).

BerechnungMit EntlastungsbetragOhne Entlastungsbetrag
Jahreseinkommen40.000 Euro40.000 Euro
− anteiliger Entlastungsbetrag2.130 Euro
= Gesamtbetrag Einkünfte37.870 Euro40.000 Euro
− Grundfreibetrag12.096 Euro12.096 Euro
= z.v.E.25.774 Euro27.904 Euro
Einkommensteuer (§ 32a 2025)ca. 3.135 Euroca. 3.715 Euro
Steuerersparnisca. 580 Euro

Ergebnis: Die anteilige Berechnung berücksichtigt, dass die Alleinerziehung nur für 6 Monate vorlag. Der Entlastungsbetrag wird um 1/12 pro Monat gekürzt (§ 24b Abs. 4 EStG) und führt zu einer Steuerersparnis von etwa 580 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Der Entlastungsbetrag wird nicht gewährt, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht (LStH 2025 Anhang 16). Unschädlich sind jedoch eigene, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder, für die Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht. Ehegatten oder Lebenspartner, die zusammenleben, erhalten bei Zusammenveranlagung den Splittingtarif (§§ 26, 26b EStG). Für den Lohnsteuerabzug nutzen sie bei Einzelveranlagung die Steuerklassen III/V oder IV/IV (nicht jedoch den Entlastungsbetrag).

Die Steuerklasse II wird über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ausgewiesen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein separater Antrag ist in der Regel nicht erforderlich, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen feststellt. Änderungen in den Voraussetzungen (z. B. Wegzug eines Kindes oder Hinzuziehen einer anderen Person) müssen dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt werden (§ 39 Abs. 5 EStG), um die ELStAM und die Lohnsteuer korrekt anzupassen.

Vorteile

  • erhebliche Steuerersparnis: Der Betrag reduziert das zu versteuernde Einkommen direkt, was zu einer deutlichen Senkung der Einkommensteuer führt.

  • Steuerklasse II: Alleinerziehende werden beim Lohnsteuerabzug über Steuerklasse II berücksichtigt (ELStAM), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 39e EStG).

  • unmittelbare Entlastung beim Lohnsteuerabzug: Der Jahresbetrag wird zeitanteilig (1/12 pro Monat) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass Alleinerziehende sofort ein höheres Nettoeinkommen haben.

  • gestaffelte Erhöhung: Jedes weitere Kind erhöht den Entlastungsbetrag um 240 Euro, was große Familien zusätzlich entlastet.

  • flexible Berechnung: Bei Änderung der Lebensumstände wird der Betrag anteilig berechnet, sodass nur die Monate mit Alleinerziehung berücksichtigt werden.

Nachteile

  • strenge Voraussetzungen: Die Alleinerziehung wird nicht gewährt, wenn eine andere erwachsene Person im Haushalt lebt, auch bei Kostenbeteiligung.

  • Lohnsteuerabzug vs. Veranlagung: Wird die Steuerklasse II nicht rechtzeitig beantragt, erfolgt der monatliche Lohnsteuerabzug ohne Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Der materielle Anspruch auf den Entlastungsbetrag bleibt jedoch bestehen und wird bei der Veranlagung (Steuererklärung) gewährt, sodass eine Steuererstattung erfolgt (§ 24b EStG, § 2 Abs. 3 EStG).

  • Abhängigkeit von Einkünften: Der Betrag wird von den Gesamteinkünften abgezogen, nicht von einzelnen Einkunftsarten, was bei gemischten Einkünften zu Besonderheiten führt.

  • administrative Mitteilungspflicht: Änderungen der Voraussetzungen müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden (§ 39 Abs. 5 EStG), sonst wird die Lohnsteuer falsch berechnet.

  • begrenzte Wirkung bei hohem Einkommen: Bei sehr hohem Einkommen kann der prozentuale Steuervorteil geringer ausfallen, da der Grenzsteuersatz höher ist.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ist eine wichtige Steuervergünstigung, die von der Summe der Einkünfte abgezogen wird und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte senkt (§ 2 Abs. 3 EStG). Der Jahresbetrag liegt 2025 bei 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um je 240 Euro für weitere Kinder. Der Entlastungsbetrag wird beim Lohnsteuerabzug über Steuerklasse II berücksichtigt (ELStAM), sofern die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Voraussetzungen ausweisen. Nutzen Sie die Staffelung für weitere Kinder vollständig aus und melden Sie Änderungen der Lebensumstände unverzüglich dem Finanzamt (§ 39 Abs. 5 EStG), um eine korrekte Berechnung und die Anpassung der ELStAM sicherzustellen. Eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen hilft, Nachzahlungen zu vermeiden und den maximalen Steuervorteil zu erhalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wird Alleinerziehenden gewährt, die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben und bei denen keine andere erwachsene Person im Haushalt lebt (§ 24b EStG).

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2025?

Der Entlastungsbetrag beträgt 2025 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Betrag um zusätzlich 240 Euro jährlich (§ 24b EStG).

Wird der Entlastungsbetrag automatisch gewährt?

Der Entlastungsbetrag wird automatisch durch die Zuweisung der Steuerklasse II berücksichtigt. Ein separater Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II erfüllt sind und das Finanzamt diese gewährt hat.

Was passiert, wenn eine andere Person in den Haushalt zieht?

Sobald eine andere erwachsene Person dauerhaft in den Haushalt zieht, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Änderung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, um die Steuerklasse zu korrigieren (§ 39 Abs. 5 EStG).

Kann der Entlastungsbetrag mit dem Kinderfreibetrag kombiniert werden?

Der Entlastungsbetrag (§ 24b EStG) und der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) sind separate Steuervergünstigungen. Der Entlastungsbetrag ist ein Abzug von der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), während die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen erfolgt (§ 31, § 32 Abs. 6 EStG). Sie schließen sich nicht gegenseitig aus.

Wie wird der Entlastungsbetrag bei Änderungen der Voraussetzungen berechnet?

Wenn die Alleinerziehung unterbrochen wird (z. B. durch Hinzuziehen einer anderen Person), wird der Entlastungsbetrag anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).

Wird der Entlastungsbetrag bei der Steuererklärung berücksichtigt?

Der Entlastungsbetrag wird durch die Steuerklasse II bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung wird er ebenfalls von der Summe der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 3 EStG), um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Eine Doppelberücksichtigung findet nicht statt.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen. "Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2025 – Anhang 16: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-16/anhang-16.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 – Steuersubjekte." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 24b – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 26, 26b – Zusammenveranlagung, Splittingtarif." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a – Einkommensteuertarif." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 39, 39e – Lohnsteuerabzugsmerkmale." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.