Alles auf einen Blick:
- Die Entfernungspauschale beträgt 2025 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer pro Arbeitstag.
- Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro pro Jahr nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
- Nach derzeitiger Gesetzeslage läuft die erhöhte Rate von 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer am 31. Dezember 2026 aus. Eine Anhebung auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer ab 2026 ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vorgesehen, aber noch nicht beschlossen.
- Die Pauschale wird für die tatsächlichen Arbeitstage berechnet, nicht für 365 Tage im Jahr.
Entfernungspauschale Definition
Die Entfernungspauschale ist ein spezieller Pauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Pauschale wird als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen und gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.
Wie wird die Entfernungspauschale berücksichtigt?
Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag berechnet, an dem der Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Dabei zählt nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht der Hin- und Rückweg. Die Berechnung erfolgt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch Multiplikation der Arbeitstage mit der Entfernung und dem jeweiligen Kilometersatz.
Berechnung 2025
Im Jahr 2025 wird die Entfernungspauschale nach einem Zwei-Stufen-Modell berechnet. Für jeden Arbeitstag werden die ersten 20 Kilometer mit 0,30 Euro multipliziert und die restlichen Kilometer mit 0,38 Euro. Die Summe wird dann mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert.
Geplante Änderungen ab 2026
Nach derzeitiger Gesetzeslage läuft die erhöhte Pauschale von 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer am 31. Dezember 2026 aus. Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sieht jedoch vor, dass ab 1. Januar 2026 eine einheitliche Rate von 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer gelten soll. Diese Änderung ist noch nicht beschlossen und bedarf der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat. Mit einer Entscheidung wird noch vor Ende 2025 gerechnet.
Verkehrsmittelunabhängigkeit
Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel gewährt. Ob der Arbeitnehmer mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß fährt, für die Pauschale selbst spielt das keine Rolle. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln besteht jedoch die Option, nach § 9 Abs. 2 EStG anstelle der Pauschale die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn diese höher sind.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitsweg 15 Kilometer über 220 Arbeitstage 2025
Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 15 Kilometern und arbeitet 220 Tage im Jahr. Da die Entfernung unter 20 Kilometern liegt, wird der einheitliche Satz von 0,30 Euro pro Kilometer angewendet.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Arbeitstage | 220 |
| × Entfernung | 15 km |
| × Pauschale pro km | 0,30 Euro |
| = Entfernungspauschale | 990 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann 990 Euro als Werbungskosten absetzen.
Beispiel 2: Arbeitsweg 25 Kilometer über 220 Arbeitstage 2025
Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 25 Kilometern und arbeitet ebenfalls 220 Tage im Jahr. Da die Entfernung 20 Kilometer übersteigt, werden die ersten 20 Kilometer mit 0,30 Euro und die restlichen 5 Kilometer mit 0,38 Euro berechnet.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Arbeitstage | 220 |
| × erste 20 km × 0,30 Euro | 1.320 Euro |
| + restliche 5 km × 0,38 Euro | 418 Euro |
| = Entfernungspauschale | 1.738 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann 1.738 Euro als Werbungskosten absetzen.
Beispiel 3: Arbeitsweg 15 Kilometer Vergleich 2025 und geplante Änderung
Ein Arbeitnehmer mit 15 Kilometern Arbeitsweg würde von der geplanten Tariferhöhung ab 2026 profitieren. Mit 220 Arbeitstagen beträgt die Pauschale 2025 noch 990 Euro. Falls das Steueränderungsgesetz 2025 wie geplant verabschiedet wird, würden ab 2026 1.254 Euro absetzbar sein.
| Jahr | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| 2025 | 220 × 15 × 0,30 Euro | 990 Euro |
| 2026 (geplant) | 220 × 15 × 0,38 Euro | 1.254 Euro |
| Differenz | + 264 Euro | 264 Euro |
Ergebnis: Durch die geplante Erhöhung ab 2026 würde sich eine zusätzliche Steuerersparnis von 264 Euro pro Jahr ergeben, sofern das Gesetz verabschiedet wird.
Ausnahmen und Besonderheiten
Die Entfernungspauschale gilt nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Fahrten zu Kundenbesuchen, Dienstreisen oder zu weiteren Tätigkeitsstätten fallen nicht darunter und werden nach anderen Regeln behandelt (§ 9 Abs. 4 EStG).
Der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr gilt, wenn der Arbeitnehmer kein eigenes oder gestelltes Kraftfahrzeug nutzt. Bei Nutzung eines eigenen oder vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeugs entfällt diese Begrenzung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, zweiter Halbsatz).
Seit 2023 können die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale von 6 Euro) an demselben Tag geltend gemacht werden, wenn die Überwiegung der Tätigkeit an einem Tag von zuhause aus erfolgt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Nach der BMF-Anwendungsrichtlinie von 2023 ist dies zulässig, wenn der Arbeitnehmer zwar die erste Tätigkeitsstätte besucht (z. B. vor oder nach Homeoffice-Zeiten), aber der Schwerpunkt der Tätigkeit zuhause liegt. An Tagen, an denen die Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Wohnung stattfindet, kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung können die Fahrtkosten ebenfalls mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden, wobei grundsätzlich eine wöchentliche Familienheimfahrt berücksichtigt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Vorteile
einfache Berechnung: Die Pauschale erfordert keine Nachweise über tatsächliche Fahrtkosten und wird nach einer festen Formel berechnet.
verkehrsmittelunabhängige Förderung: Der Satz gilt unabhängig davon, ob Auto, Bahn, Bus oder Fahrrad genutzt wird.
geplante höhere Sätze ab 2026: Die geplante Erhöhung auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer ab 2026 würde die Steuerersparnis erheblich verbessern, sofern das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet wird.
Jahresobergrenze ohne Kraftfahrzeug: Der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr gilt, wenn der Arbeitnehmer kein eigenes oder vom Arbeitgeber gestelltes Kraftfahrzeug nutzt (unabhängig davon, ob öffentliche Verkehrsmittel, Fahrrad oder zu Fuß genutzt wird). Bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfällt die Obergrenze, sodass auch sehr lange Pendelstrecken vollständig absetzbar sind.
ergänzung durch Homeoffice-Pauschale: An Tagen ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte kann stattdessen die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (bis 1.260 Euro jährlich) geltend gemacht werden.
Nachteile
begrenzte Obergrenze: Der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr kann bei sehr langen Pendelstrecken und hohen Fahrtkosten zu niedrig ausfallen.
einfache Strecke nur: Die Pauschale berücksichtigt nur die einfache Entfernung, nicht den Hin- und Rückweg, was bei der Planung beachtet werden muss.
abhängigkeit von Arbeitstagen: Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage reduzieren die Anzahl der abzugsfähigen Tage und damit die Gesamtersparnis.
Anrechnung von Jobtickets: Arbeitgeber-bezahlte Verkehrsmittelzuschüsse (Jobtickets) sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG), mindern aber den abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale. Alternativ können Arbeitgeber die Zuschüsse mit 25 % Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) versteuern; in diesem Fall erfolgt keine Minderung der Pauschale.
unterschiedliche Sätze 2025: Das Zwei-Stufen-Modell mit 0,30 und 0,38 Euro in 2025 erfordert eine differenzierte Berechnung bei Entfernungen über 20 Kilometern.
Fazit
Die Entfernungspauschale ist eine unbürokratische Möglichkeit, Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten abzusetzen. Mit Sätzen von 0,30 Euro bis 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer in 2025 profitieren Pendler von einer vereinfachten Abrechnung ohne Nachweispflicht. Für 2026 ist eine Vereinfachung durch eine einheitliche Rate von 0,38 Euro pro Kilometer geplant, die Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2025 steht jedoch noch aus. Prüfen Sie den aktuellen Gesetzesstand, wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2026 vorbereiten. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr ermöglicht auch bei längeren Pendelstrecken bedeutsame Steuerersparnis. Nutzen Sie die Pauschale vollständig aus, indem Sie alle Arbeitstage dokumentieren und bei Bedarf tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ansetzen, wenn diese die Pauschale übersteigen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?
Die Entfernungspauschale wird berechnet, indem die Anzahl der Arbeitstage mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte multipliziert wird. 2025 gilt für die ersten 20 Kilometer ein Satz von 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro pro Kilometer. Für 2026 ist geplant, den Satz einheitlich auf 0,38 Euro pro Kilometer anzuheben, dies erfordert jedoch noch die Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2025.
Welche Entfernung wird für die Berechnung verwendet?
Für die Berechnung wird nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwendet. Dies ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung; eine andere Straßenverbindung darf zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Der Hin- und Rückweg wird nicht doppelt berechnet.
Gilt die Entfernungspauschale für alle Verkehrsmittel?
Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel gewährt. Sie gilt gleichermaßen für Fahrten mit dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß. Allerdings können tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angesetzt werden, wenn diese die Pauschale übersteigen.
Wie viele Arbeitstage werden für die Berechnung angesetzt?
Die Entfernungspauschale wird für die tatsächlichen Arbeitstage berechnet. Urlaubstage, Krankheitstage, Wochenenden und Feiertage zählen nicht als Arbeitstage. Üblicherweise werden etwa 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr angesetzt, abhängig von der individuellen Situation.
Gibt es einen Höchstbetrag für die Entfernungspauschale?
Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale liegt bei 4.500 Euro pro Jahr, wenn der Arbeitnehmer kein eigenes oder gestelltes Kraftfahrzeug nutzt. Bei Verwendung eines eigenen oder vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeugs entfällt diese Begrenzung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Können Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale kombiniert werden?
Ja, seit 2023 können beide Pauschalen am selben Tag geltend gemacht werden, wenn die Überwiegung der Tätigkeit von zuhause aus erfolgt. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsort überwiegend (mehr als 50 %) von zuhause arbeitet, kann auch dann die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale, 6 Euro/Tag) beansprucht werden, wenn die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag besucht wurde (z. B. am Morgen vor oder am Abend nach Homeoffice-Zeiten). Die BMF-Anwendungsrichtlinie von 2023 (Bundessteuerblatt 2023) präzisiert diese Regelung. An Tagen, an denen die Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Wohnung stattfindet, kann nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Ändert sich die Entfernungspauschale ab 2026?
Eine Änderung ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sieht vor, dass ab 1. Januar 2026 die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer beträgt. Dies würde das bisherige Zwei-Stufen-Modell ablösen. Die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat wird noch vor Ende 2025 erwartet. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr soll bestehen bleiben.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Lohnsteuer-Richtlinien 2025 – Anhang 14." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/B-Anhaenge/Anhang-14/inhalt.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesrepublik Deutschland. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Pressemitteilung: Steueränderungsgesetz 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/09/2025-09-10-steueraenderungsgesetz-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Lohnsteuer-Richtlinien 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/ Zugriff am 15. Januar 2025.