Alles auf einen Blick
- Elterngeld ersetzt nach der Geburt weggefallenes Erwerbseinkommen teilweise; die Ersatzrate liegt in der Grundregel bei 67 Prozent und kann je nach Voreinkommen zwischen 65 Prozent und 100 Prozent betragen.
- Basiselterngeld beträgt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro; ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus liegen zwischen 150 Euro und 900 Euro.
- Der Anspruch setzt unter anderem voraus, dass die berechtigte Person mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und im Durchschnitt des Lebensmonats nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet.
- Bei Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro beträgt; erfüllt auch die andere berechtigte Person die Voraussetzungen, zählt die Summe beider Einkommen.
- Steuerlich ist Elterngeld steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen.
Elterngeld Definition
Elterngeld ist eine staatliche Familienleistung, die weggefallenes Erwerbseinkommen nach der Geburt teilweise ersetzt. In der Grundregel besteht Anspruch, wenn die berechtigte Person in Deutschland lebt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG); Sonderfälle regeln § 1 Abs. 2 bis 4 BEEG.
Wie wird das Elterngeld berücksichtigt?
Elterngeld gibt es als Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Bei Paaren bestehen gemeinsam zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Zwei weitere Monatsbeträge kommen hinzu, wenn beide Eltern Elterngeld beantragen und mindestens ein Elternteil vor der Geburt gearbeitet hat und danach weniger Einkommen hat. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld beziehen und muss mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld beantragen. Nach dem 14. Lebensmonat sind nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus möglich; ab diesem Zeitpunkt darf der Bezug grundsätzlich nicht mehr unterbrochen werden.
Basiselterngeld wird in der Grundregel in Höhe von 67 Prozent des maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt gezahlt. Lag dieses Einkommen unter 1.000 Euro, steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent. Lag es über 1.200 Euro, sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro monatlich.
Arbeiten Eltern nach der Geburt in Teilzeit, wird das Elterngeld aus dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor und nach der Geburt berechnet. Für diese Differenzberechnung wird das vorgeburtliche Einkommen höchstens bis 2.770 Euro berücksichtigt. ElterngeldPlus folgt derselben Berechnungslogik, ist monatlich aber auf die Hälfte des Basiselterngelds gedeckelt, das ohne Einkommen nach der Geburt zustünde. Dafür kann ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden.
Der Partnerschaftsbonus ermöglicht je Elternteil 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn beide Eltern in diesen Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten. Steuerlich bleibt das Elterngeld selbst zwar steuerfrei, es erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für anderes Einkommen.
Praktische Beispiele
Zur Vereinfachung ist in den Beispielen das nach §§ 2c bis 2f BEEG maßgebliche monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit bereits ermittelt. Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag, Mutterschaftsleistungen und die steuerliche Wirkung des Progressionsvorbehalts bleiben unberücksichtigt.
Beispiel 1: Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt
Bei einem maßgeblichen Voreinkommen von 2.000,00 Euro sinkt die Ersatzrate auf 65 Prozent.
Formel: 2.000,00 € × 65 % = 1.300,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Vorgeburtliches Einkommen | 2.000,00 € |
| Ersatzrate | 65 % |
| Einkommen nach der Geburt | 0,00 € |
| Monatliches Basiselterngeld | 1.300,00 € |
Ergebnis: Das monatliche Basiselterngeld beträgt 1.300,00 €.
Beispiel 2: ElterngeldPlus bei Teilzeit
Das vorgeburtliche Einkommen beträgt 2.000,00 Euro, nach der Geburt werden 1.000,00 Euro in Teilzeit erzielt.
Formel 1: (2.000,00 € − 1.000,00 €) × 65 % = 650,00 €.Formel 2: 1.300,00 € ÷ 2 = 650,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Vorgeburtliches Einkommen | 2.000,00 € |
| Einkommen nach der Geburt | 1.000,00 € |
| Einkommensdifferenz | 1.000,00 € |
| Ersatzrate | 65 % |
| Deckelungsbetrag | 650,00 € |
| Monatliches ElterngeldPlus | 650,00 € |
Ergebnis: Das monatliche ElterngeldPlus beträgt 650,00 €.
Beispiel 3: Mindestbetrag ohne vorheriges Erwerbseinkommen
Liegt vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor, greift der gesetzliche Mindestbetrag.
Formel: gesetzlicher Mindestbetrag = 300,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Vorgeburtliches Einkommen | 0,00 € |
| Gesetzlicher Mindestbetrag | 300,00 € |
| Monatliches Basiselterngeld | 300,00 € |
Ergebnis: Das monatliche Basiselterngeld beträgt 300,00 €.
Ausnahmen und Besonderheiten
- abweichende Ersatzrate: Unterhalb von 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise bis auf 100 Prozent, oberhalb von 1.200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG).
- zusätzlicher Geschwisterbonus: Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder mit drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, in einem Haushalt, erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro. Für Kinder mit Behinderung liegt die Altersgrenze bei 14 Jahren (§ 2a Abs. 1 bis 3 BEEG).
- gesetzlicher Mehrlingszuschlag: Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2a Abs. 4 BEEG).
- begrenzter Parallelbezug: Für Geburten ab dem 1. April 2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Eltern in der Grundregel nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich. Ausnahmen gelten insbesondere bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten im Sinne des § 4 Abs. 5 BEEG sowie bei Kindern mit Behinderung und bestimmten Fällen des Geschwisterbonus (§ 4 Abs. 6 BEEG).
- flexibler Partnerschaftsbonus: Je Elternteil sind höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus möglich; sie können nur für mindestens zwei Lebensmonate beansprucht werden. Zusätzlich müssen beide Eltern gleichzeitig nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten (§ 4b BEEG).
Vorteile
- teilweiser Einkommensersatz: Elterngeld gleicht weggefallenes Erwerbseinkommen nach der Geburt spürbar aus.
- flexible Gestaltung: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich an verschiedene Familien- und Arbeitsmodelle anpassen.
- steuerfreie Leistung: Der Zahlbetrag des Elterngelds selbst bleibt einkommensteuerfrei.
- gesetzlicher Mindestschutz: Auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen besteht beim Basiselterngeld ein Mindestbetrag von 300 Euro monatlich.
- zusätzliche Zuschläge: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag können den Zahlbetrag erhöhen.
Nachteile
- begrenzte Höhe: Basiselterngeld ist auf 1.800 Euro monatlich, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus auf 900 Euro monatlich begrenzt.
- steuerliche Nebenwirkung: Der Progressionsvorbehalt kann den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.
- enge Arbeitszeitgrenze: Mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats schließen den Anspruch regelmäßig aus.
- komplexe Planung: Lebensmonate, Bezugsvarianten, Teilzeit und Kombinationsmöglichkeiten müssen sauber aufeinander abgestimmt werden.
- einkommensabhängiger Ausschluss: Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro entfällt der Anspruch für Geburten ab dem 1. April 2025.
Fazit
Elterngeld ist 2026 keine Steuervergünstigung, sondern eine einkommensabhängige Familienleistung mit klaren steuerlichen Folgen. Entscheidend sind die richtige Wahl zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus, die saubere Ermittlung des maßgeblichen Einkommens und die Beachtung des Progressionsvorbehalts. Wer Teilzeit oder spätere ElterngeldPlus-Monate plant, sollte die Lebensmonate des Kindes, die Arbeitszeitgrenzen und die Einkommensgrenze frühzeitig abstimmen. So lässt sich vermeiden, dass Anspruch oder Höhe des Elterngelds unnötig verloren gehen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer kann Elterngeld bekommen?
In der Grundregel erhält Elterngeld, wer in Deutschland lebt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Sonderregeln gibt es unter anderem für Adoptivkonstellationen, getrennt Erziehende und bestimmte besondere Fälle mit Verwandten. Bei Geburten ab dem 1. April 2025 gilt zusätzlich die Einkommensgrenze von 175.000 Euro; sind zwei Personen anspruchsberechtigt, ist ihre Summe maßgeblich.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld ist die klassische Variante für volle Lebensmonate. ElterngeldPlus wird nach denselben Grundregeln berechnet, ist monatlich aber niedriger gedeckelt und kann dafür doppelt so lange bezogen werden. Besonders bei Teilzeitarbeit nach der Geburt kann ElterngeldPlus günstiger sein als ausschließliches Basiselterngeld.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Basiselterngeld ist nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes möglich. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld beziehen und muss mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld beantragen. Bei Paaren kommen zwei weitere Monatsbeträge hinzu, wenn beide Eltern Elterngeld beantragen und mindestens ein Elternteil vor der Geburt gearbeitet hat und danach weniger Einkommen hat. Nach dem 14. Lebensmonat sind nur noch ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus bis spätestens zum 32. Lebensmonat möglich.
Wie viel darf ich während des Bezugs arbeiten?
Während des Bezugs sind höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats zulässig. Für den Partnerschaftsbonus gilt ein engerer Korridor: Hier müssen grundsätzlich mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats eingehalten werden.
Wie viel Elterngeld gibt es ohne vorheriges Erwerbseinkommen?
Auch ohne vorheriges Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteht beim Basiselterngeld ein gesetzlicher Mindestbetrag von 300 Euro monatlich. Beim ElterngeldPlus und beim Partnerschaftsbonus beträgt der Mindestbetrag jeweils 150 Euro monatlich.
Wie wirkt sich Elterngeld auf die Steuer aus?
Elterngeld bleibt selbst steuerfrei. Über den Progressionsvorbehalt beeinflusst es aber den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen. Deshalb muss das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Sinnvoll ist eine Antragstellung innerhalb der ersten drei Lebensmonate, weil Elterngeld höchstens für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in aktueller Fassung 2026: Anspruchsvoraussetzungen, Arbeitszeitgrenze von 32 Wochenstunden und Einkommensgrenze von mehr als 175.000 Euro nach § 1 BEEG; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- BEEG: Höhe des Elterngelds, Ersatzrate von 65 bis 100 Prozent, Mindestbetrag von 300 Euro, Höchstbetrag von 1.800 Euro, Differenzberechnung bis 2.770 Euro sowie Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag nach § 2 und § 2a BEEG; abgerufen am 11. März 2026. (BMBFSFJ)
- BEEG und Familienportal des Bundes: Bezugsdauer, Partnermonate, Höchstbezugsdauer je Elternteil, gleichzeitiger Bezug und Bezugsende nach dem 14. Lebensmonat; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- BEEG und Familienportal des Bundes: Partnerschaftsbonus mit 2 bis 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten und Arbeitszeitkorridor von 24 bis 32 Wochenstunden; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Familienportal des Bundes: Antragstellung, Rückwirkung von höchstens 3 Lebensmonaten und praktische Hinweise zur Antragstellung; abgerufen am 11. März 2026. (Familienportal)
- Einkommensteuergesetz und Familienportal des Bundes: Steuerfreiheit des Elterngelds, Progressionsvorbehalt und Hinweis zur Einkommensteuererklärung; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- BMBFSFJ und Bundesregierung: amtliche Neuregelungen zur Einkommensgrenze ab dem 1. April 2025; abgerufen am 11. März 2026. (BMBFSFJ)