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Was ist die Elektronische Kommunikation?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 17. Februar 2026
Lesedauer: 5 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet, § 87a Abs. 1 Satz 1 AO.
  • Ist ein elektronisches Dokument für die Finanzbehörde technisch ungeeignet, muss sie den Absender unverzüglich unterrichten, § 87a Abs. 2 AO.
  • Gesetzliche Schriftform kann unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 AO durch elektronische Form ersetzt werden.
  • Für elektronisch erlassene Verwaltungsakte gelten besondere Sicherheitsvorgaben und Bekanntgaberegeln, § 87a Abs. 4, 7 und 8 AO i. V. m. § 122a AO.
  • Bei Bereitstellung zum Abruf gilt ein Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach Bereitstellung als bekannt gegeben, § 122a Abs. 4 AO.

Elektronische Kommunikation Definition

Elektronische Kommunikation ist die rechtlich geregelte Übermittlung elektronischer Dokumente und Nachrichten im Steuerverfahren. Ihr Rahmen ergibt sich vor allem aus § 87a AO sowie den Bekanntgaberegeln der §§ 122 ff. AO.

Wie wird die Elektronische Kommunikation berücksichtigt?

Die AO regelt elektronische Verfahren für Eingaben, Verwaltungsakte, Authentisierung und Zugriffsszenarien. Dadurch wird die digitale Kommunikation mit Finanzbehörden rechtlich standardisiert.

Regelungskern in der AO

ThemenbereichRechtsgrundlage
Zugangseröffnung und Grundsatz der elektronischen Übermittlung§ 87a Abs. 1 AO
Technische Ungeeignetheit und Reaktion der Behörde§ 87a Abs. 2 AO
Ersatz der Schriftform bei Erklärungen§ 87a Abs. 3 AO
Elektronische Verwaltungsakte§ 87a Abs. 4 AO
Bekanntgabe durch Datenabruf§ 122a AO

Ergebnis: Die Elektronische Kommunikation ist kein formloser E-Mail-Verkehr, sondern ein normiertes Verfahrenssystem.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Elektronische Steuererklärung mit Nutzerkonto

Eine Steuererklärung wird elektronisch über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Verfahren übermittelt.

PrüfschrittFolge
Zugang ist eröffnetelektronische Übermittlung zulässig
Authentisierung erfolgt im sicheren VerfahrenVerfahrensanforderung erfüllt
Erklärung wird technisch bearbeitbar aufgezeichnetZugang im Rechtssinne möglich
Verfahrenswirkungdigitale Abwicklung rechtswirksam

Ergebnis: Bei eröffnetem Zugang und ordnungsgemäßer Authentisierung ist die elektronische Übermittlung verfahrensrechtlich wirksam.

Beispiel 2: Technisch ungeeignetes Dokument

Ein Dokument wird in einem Format eingereicht, das von der Finanzbehörde nicht verarbeitet werden kann.

PrüfschrittFolge
Dokument ist nicht bearbeitbar§ 87a Abs. 2 AO wird relevant
Finanzbehörde informiert unverzüglichHinweis auf technische Rahmenbedingungen
Neue Übermittlung in geeignetem FormatVerfahren wird fortgesetzt
Praktische WirkungFehlerbehebung statt sofortiger Verfahrensblockade

Ergebnis: § 87a Abs. 2 AO enthält ein gesetzliches Korrekturverfahren für technische Formatprobleme.

Beispiel 3: Bekanntgabe durch Datenabruf

Ein Steuerbescheid wird elektronisch zum Abruf bereitgestellt und die abrufberechtigte Person benachrichtigt.

SchrittRechtsfolge
Bereitstellung zum DatenabrufBekanntgabeweg nach § 122a AO eröffnet
Elektronische Benachrichtigung über Abrufmöglichkeitgesetzliche Verfahrensstufe erfüllt
Kein früherer tatsächlicher AbrufBekanntgabefiktion am vierten Tag nach Bereitstellung
Maßgeblicher Zeitpunkt§ 122a Abs. 4 AO

Ergebnis: Für Fristen ist grundsätzlich der gesetzliche Bekanntgabezeitpunkt nach § 122a Abs. 4 AO maßgeblich.

Ausnahmen und Besonderheiten

Zugangseröffnung als Grundvoraussetzung

Ohne eröffneten Zugang ist die elektronische Übermittlung nicht der gesetzliche Regelfall, § 87a Abs. 1 AO.

Verschlüsselungsgebot bei steuergeheimnispflichtigen Daten

Bei Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind die gesetzlichen Verschlüsselungsanforderungen zu beachten, § 87a Abs. 1 AO.

Schriftformersatz ist an technische und rechtliche Anforderungen gebunden

Der Ersatz der Schriftform setzt die in § 87a Abs. 3 AO vorgesehenen elektronischen Sicherungsmechanismen voraus.

Datenabruf-Bekanntgabe kann ausgeschlossen werden

Bei beantragter postalischer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO ist § 122a AO nicht anzuwenden, § 122a Abs. 2 AO.

Vorteile

  • verfahrensnahe Digitalisierung: Die AO bietet einen klaren Rechtsrahmen für digitale Abläufe.

  • rechtssichere Formersetzung: Schriftformerfordernisse können in vielen Fällen gesetzeskonform elektronisch erfüllt werden.

  • strukturierte Bekanntgabewege: Mit § 122a AO besteht ein definierter Mechanismus für Abrufbekanntgaben.

  • technischer Korrekturmechanismus: Ungeeignete Formate werden über ein geregeltes Hinweisverfahren behandelt.

  • sicherheitsorientierte Ausgestaltung: Authentisierung und Integritätsanforderungen sind explizit normiert.

Nachteile

  • hohe Systemabhängigkeit: Wirksamkeit und Fristen hängen von technischen Verfahren und Zugangswegen ab.

  • komplexe Formanforderungen: Elektronische Signatur-, Authentisierungs- und Verfahrensregeln sind anspruchsvoll.

  • fristrelevante Fiktionen: Bekanntgabefiktionen können ohne aktive Abrufhandlung Fristen auslösen.

  • erhöhter Organisationsbedarf: Unternehmen müssen technische und prozessuale Compliance dauerhaft sicherstellen.

  • abweichende Sonderregeln: Je nach Verfahrensweg gelten unterschiedliche Detailanforderungen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Elektronische Kommunikation ist im Steuerverfahrensrecht detailliert geregelt und weit mehr als eine rein technische Option. Entscheidend sind Zugangseröffnung, sichere Übermittlungswege, Formersatzregeln und die Bekanntgabevorschriften für digitale Bescheide. Für die Praxis bedeutet das: Digitale Prozesse sind effizient, aber nur dann rechtssicher, wenn die Vorgaben der §§ 87a und 122a AO konsequent eingehalten werden. Fristen und Wirksamkeit hängen unmittelbar von diesen Normen ab.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann darf ich mit dem Finanzamt elektronisch kommunizieren?

Wenn der Empfänger einen entsprechenden Zugang eröffnet hat, § 87a Abs. 1 Satz 1 AO.

Was passiert bei einem technisch ungeeigneten elektronischen Dokument?

Die Finanzbehörde muss den Absender unverzüglich informieren und die technischen Rahmenbedingungen mitteilen, § 87a Abs. 2 AO.

Kann die gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzt werden?

Ja, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Anforderungen des § 87a Abs. 3 AO erfüllt werden.

Wie werden elektronische Verwaltungsakte wirksam bekannt gegeben?

Je nach Weg der Bekanntgabe. Bei Bereitstellung zum Datenabruf gelten die Regeln des § 122a AO.

Wann gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid als bekannt gegeben?

Grundsätzlich am vierten Tag nach Bereitstellung zum Abruf, § 122a Abs. 4 AO.

Kann ich statt digitaler Bekanntgabe eine postalische Zustellung verlangen?

Ja. Bei wirksam beantragter postalischer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO ist die Datenabruf-Bekanntgabe nach § 122a AO nicht anzuwenden, § 122a Abs. 2 AO.

Quellen

Bundesministerium der Justiz. "§ 87a AO – Elektronische Kommunikation." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__87a.html Zugriff am 17. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html Zugriff am 17. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "§ 122a AO – Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122a.html Zugriff am 17. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz. "Abgabenordnung (AO)." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ Zugriff am 17. Februar 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.