Alles auf einen Blick
- Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung von Ehegatten und der Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum vorliegen oder eintreten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG).
- Die Wahl wird für den jeweiligen Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen; wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung von Ehegatten, werden die Ehegatten einzeln veranlagt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG).
- Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten werden Einkünfte dem jeweils erzielenden Ehegatten zugerechnet; bloße Mitwirkung des anderen Ehegatten ändert die Zuordnung nicht (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).
- Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG stehen zunächst dem wirtschaftlich tragenden Ehegatten zu; auf übereinstimmenden Antrag ist eine hälftige Verteilung möglich (§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG).
- Das Splitting-Verfahren gilt nur bei Zusammenveranlagung; bei der Einzelveranlagung von Ehegatten wird jeder Ehegatte mit seinem eigenen zu versteuernden Einkommen nach § 32a Abs. 1 EStG besteuert, während § 32a Abs. 5 EStG nur die Zusammenveranlagung erfasst.
Einzelveranlagung von Ehegatten Definition
Die Einzelveranlagung von Ehegatten ist die Veranlagungsart, bei der jeder Ehegatte für denselben Veranlagungszeitraum getrennt veranlagt wird. Einkünfte werden dem jeweils erzielenden Ehegatten zugerechnet; Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG dem wirtschaftlich tragenden Ehegatten, soweit kein hälftiger Antrag gestellt wird (§ 26a Abs. 1 und 2 EStG).
Wie wird die Einzelveranlagung von Ehegatten berücksichtigt
Die Einzelveranlagung von Ehegatten setzt voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Jahres eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG).
Die Wahl erfolgt für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung. Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung von Ehegatten, werden die Ehegatten einzeln veranlagt. Wird das Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausgeübt, ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 EStG).
Für die Steuerberechnung gilt: Jeder Ehegatte versteuert nur sein eigenes zu versteuerndes Einkommen nach § 32a Abs. 1 EStG. Das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG greift nur bei der Zusammenveranlagung.
Bei Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG kommt es auf die wirtschaftliche Tragung der Aufwendungen an. Auf übereinstimmenden Antrag werden diese Positionen jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Die Regeln zu Ehegatten und Ehen gelten einkommensteuerlich auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG).
Praktische Beispiele
Die folgenden Rechenbeispiele arbeiten mit bereits ermitteltem zu versteuerndem Einkommen und dem Tarif 2026. Der sich nach § 32a Abs. 1 EStG ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Beispiel 1: Gleich hohe Einkommen
Beide Ehegatten haben ein zu versteuerndes Einkommen von jeweils 30.000 Euro.
| Rechenschritt | Rechnung |
|---|---|
| z nach § 32a Abs. 1 EStG | (30.000 € − 17.799 €) / 10.000 = 1,2201 |
| Steuerbetrag vor Abrundung | (173,10 × 1,2201 + 2.397) × 1,2201 + 1.034,87 = 4.217,13 € |
| Tarifliche Einkommensteuer je Ehegatte | 4.217 € |
| Gesamtsteuer bei Einzelveranlagung von Ehegatten | 8.434 € |
| Steuer bei Zusammenveranlagung zum Vergleich | 8.434 € |
| Differenz | 0 € |
Ergebnis: Bei gleich hohen zu versteuernden Einkommen wirkt sich der Wegfall des Splitting-Verfahrens in diesem Beispiel nicht aus.
Beispiel 2: Deutlich unterschiedliche Einkommen
Ehegatte A hat ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 Euro, Ehegatte B von 50.000 Euro.
| Rechenschritt | Rechnung |
|---|---|
| Tarifliche Einkommensteuer Ehegatte A | 0 € |
| z für Ehegatte B | (50.000 € − 17.799 €) / 10.000 = 3,2201 |
| Steuerbetrag vor Abrundung Ehegatte B | (173,10 × 3,2201 + 2.397) × 3,2201 + 1.034,87 = 10.548,33 € |
| Tarifliche Einkommensteuer Ehegatte B | 10.548 € |
| Gesamtsteuer bei Einzelveranlagung von Ehegatten | 10.548 € |
| Steuer bei Zusammenveranlagung zum Vergleich | 8.434 € |
| Differenz | 2.114 € |
Ergebnis: Bei stark unterschiedlichen Einkommen kann die Einzelveranlagung von Ehegatten höher ausfallen, weil das Splitting-Verfahren nicht angewendet wird.
Beispiel 3: Hälftiger Antrag bei Sonderausgaben
Vereinfachtes Beispiel: Anerkannte Sonderausgaben von 1.200 Euro wurden wirtschaftlich nur von Ehegatte A getragen.
| Rechenschritt | Rechnung |
|---|---|
| Anerkannte Sonderausgaben des Ehegatten A | 1.200 € |
| Abzug ohne hälftigen Antrag bei Ehegatte A | 1.200 € |
| Abzug ohne hälftigen Antrag bei Ehegatte B | 0 € |
| Abzug mit übereinstimmendem Antrag bei Ehegatte A | 600 € |
| Abzug mit übereinstimmendem Antrag bei Ehegatte B | 600 € |
| Verteilte Aufwendungen insgesamt | 1.200 € |
Ergebnis: Der hälftige Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ändert die Verteilung zwischen den beiden Veranlagungen. Wie stark sich das steuerlich auswirkt, hängt zusätzlich von den Regeln der jeweiligen Abzugsnorm ab.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Hälftiger Antrag in Sonderfällen: Auf übereinstimmenden Antrag werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen hälftig verteilt. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Kann ein Ehegatte aus zwingenden Gründen nicht mitwirken, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG, § 61 EStDV).
- Fehlende oder unwirksame Wahl: Wird das Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausgeübt, muss eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden (§ 26 Abs. 3 EStG).
- Verlustübergänge: Für den Übergang zwischen Einzelveranlagung von Ehegatten und Zusammenveranlagung gelten Sonderregeln. Bei der Einzelveranlagung können in diesem Zusammenhang nur die Verluste berücksichtigt werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte selbst erlitten hat (§ 26a Abs. 3 EStG, § 62d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStDV).
- Abzugsnormen im Blick behalten: Die konkrete steuerliche Wirkung eines hälftigen Antrags kann zusätzlich von den Regeln der jeweiligen Abzugsnorm abhängen. Der BFH hat dies etwa für Sonderausgaben und den Behinderten-Pauschbetrag hervorgehoben.
Vorteile
- klare Einkünftezuordnung: Einkünfte bleiben dem Ehegatten zugeordnet, der sie erzielt hat.
- gezielte Aufwandszuordnung: Aufwendungen werden dem wirtschaftlich tragenden Ehegatten zugerechnet.
- hälftige Verteilungsoption: Bestimmte Abzugsbeträge und Steuerermäßigungen können auf Antrag gleichmäßig verteilt werden.
- individuelle Tarifberechnung: Jeder Ehegatte wird nur mit seinem eigenen zu versteuernden Einkommen besteuert.
Nachteile
- fehlender Splittingvorteil: Das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG steht nur bei Zusammenveranlagung zur Verfügung.
- getrennte Verlustwirkung: Positive und negative Einkünfte der Ehegatten werden nicht zusammengerechnet.
- separate Abzugsgrenzen: Höchstbeträge, Pauschbeträge oder Anrechnungswirkungen können in jeder Veranlagung gesondert zu prüfen sein.
- höherer Abstimmungsbedarf: Wahl der Veranlagungsart und hälftige Verteilungsanträge müssen rechtzeitig und konsistent erklärt werden.
Fazit
Die Einzelveranlagung von Ehegatten trennt die Einkommensteuer beider Ehegatten konsequent. Maßgeblich sind die eigenen Einkünfte jedes Ehegatten, die wirtschaftliche Tragung bestimmter Aufwendungen und der Grundtarif statt des Splitting-Verfahrens. Sie kann deshalb vor allem dann passend sein, wenn Einkünfte ähnlich hoch sind oder Aufwendungen gezielt einem Ehegatten zugeordnet werden sollen. Fallen die Einkommen stark auseinander, ist eine Vergleichsrechnung mit der Zusammenveranlagung regelmäßig sinnvoll, weil der Splittingvorteil entfallen kann.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer kann die Einzelveranlagung von Ehegatten wählen
Die Wahl setzt voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Jahres eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG).
Wie wird die Einzelveranlagung von Ehegatten gewählt
Die Wahl wird für den jeweiligen Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Was passiert, wenn nur ein Ehegatte die Einzelveranlagung von Ehegatten wählt
Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung von Ehegatten, werden die Ehegatten einzeln veranlagt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Wie werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen verteilt
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag erfolgt eine hälftige Verteilung (§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG).
Wann lässt sich die Wahl nach dem Steuerbescheid noch ändern
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die Veranlagungsart nur noch geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung rechtzeitig erklärt wird und sich ein positiver Unterschiedsbetrag ergibt (§ 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG).
Wie wirkt die Einzelveranlagung von Ehegatten bei Lebenspartnern
Die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG). Damit ist die Einzelveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht entsprechend auf Lebenspartner anzuwenden.
Welche Rolle spielen Verluste beim Wechsel der Veranlagungsart
Für den Übergang zwischen Einzelveranlagung von Ehegatten und Zusammenveranlagung gibt es Sonderregeln. In diesen Fällen kann der Verlustabzug bei der Einzelveranlagung nur für Verluste geltend gemacht werden, die der einzeln veranlagte Ehegatte selbst erlitten hat (§ 26a Abs. 3 EStG, § 62d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStDV).
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 26 Veranlagung von Ehegatten, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 32a Einkommensteuertarif, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 2 Abs. 8 und § 52 Abs. 1, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 61 und § 62d, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 26, § 26a und § 32a EStG, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.11.2019 – III R 11/18, sowie Urteil vom 20.12.2017 – III R 2/17, abgerufen am 25. März 2026. (bundesfinanzhof.de)