Alles auf einen Blick
- Die Einlage ist die Zuführung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG.
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG.
- Bei Wirtschaftsgütern, die innerhalb der letzten drei Jahre aus dem Privatvermögen angeschafft wurden, gilt die Obergrenze der Anschaffungskosten (3-Jahres-Regel).
- Die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach dem um bereits geltend gemachte Abschreibungen geminderten Einlagewert.
- Wertgeminderte Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG werden nach BFH-Rechtsprechung mit den höheren Anschaffungskosten angesetzt.
Einlage Definition
Eine Einlage liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinem Betrieb Wirtschaftsgüter aus dem außerbetrieblichen Bereich zuführt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG umfasst der Begriff alle Wirtschaftsgüter, einschließlich Bareinzahlungen und sonstiger Vermögensgegenstände, die dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt werden.
Wie wird die Einlage bewertet?
Grundsatz: Teilwertansatz
Die Bewertung von Einlagen richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Danach sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Höchstwertbegrenzung: Anschaffungskosten
Die Bewertung mit dem Teilwert ist in drei Fällen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt:
| Fallgruppe | Rechtsgrundlage | Obergrenze |
|---|---|---|
| Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre aus dem Privatvermögen angeschafft oder hergestellt | § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG | Anschaffungs-/Herstellungskosten |
| Anteil an einer Kapitalgesellschaft bei Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 oder 6 EStG (mindestens 1 %) | § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG | Anschaffungskosten |
| Wirtschaftsgut i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG oder § 2 Abs. 4 InvStG | § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG | Anschaffungskosten |
Ergebnis: Die Höchstwertbegrenzung verhindert, dass im Privatvermögen entstandene stille Reserven steuerfrei ins Betriebsvermögen übertragen werden.
Klarstellung durch das Wachstumschancengesetz 2024
Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG klargestellt, dass die 3-Jahres-Regel nur für Wirtschaftsgüter gilt, die aus dem Privatvermögen stammen. Die Einfügung der Worte "aus dem Privatvermögen" schließt Zuführungen aus anderem Betriebsvermögen vom Anwendungsbereich aus. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. März 2024 eingelegt werden.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG um die Absetzungen für Abnutzung zu mindern, die zwischen der Anschaffung und der Einlage vorgenommen worden wären. Diese Regelung stellt sicher, dass keine Wertaufholung durch die Einlage erfolgt.
AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage
Die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Einlage bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG. Die Regelung unterscheidet drei Fallgruppen:
Fall 1: Einlagewert höher als historische Anschaffungskosten
Ist der Einlagewert (Teilwert) höher als die historischen und höher als die fortgeführten Anschaffungskosten, so berechnet sich die AfA nach dem Einlagewert abzüglich der bereits im Privatvermögen in Anspruch genommenen AfA-Beträge.
Fall 2: Einlagewert zwischen historischen und fortgeführten Anschaffungskosten
Liegt der Einlagewert unter den historischen, aber über den fortgeführten Anschaffungskosten, bemisst sich die AfA nach den fortgeführten Anschaffungskosten.
Fall 3: Einlagewert unter fortgeführten Anschaffungskosten
Ist der Einlagewert niedriger als die fortgeführten Anschaffungskosten, bildet der Einlagewert selbst die AfA-Bemessungsgrundlage.
| Konstellation | AfA-Bemessungsgrundlage |
|---|---|
| Einlagewert > historische AK > fortgeführte AK | Einlagewert − bisherige AfA |
| Historische AK > Einlagewert > fortgeführte AK | Fortgeführte AK |
| Historische AK > fortgeführte AK > Einlagewert | Einlagewert |
Ergebnis: Die AfA-Bemessungsgrundlage verhindert eine doppelte Berücksichtigung von Wertminderungen im Privat- und Betriebsvermögen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einlage eines Grundstücks innerhalb der 3-Jahres-Frist
Ein Unternehmer hat im Jahr 2023 ein unbebautes Grundstück für 200.000 Euro privat erworben. Im Jahr 2025 legt er dieses Grundstück in sein Einzelunternehmen ein. Der Teilwert zum Einlagezeitpunkt beträgt 250.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten 2023 | 200.000 Euro |
| Teilwert bei Einlage 2025 | 250.000 Euro |
| Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG | 200.000 Euro |
Ergebnis: Da die Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre aus dem Privatvermögen erfolgte, wird das Grundstück mit den niedrigeren Anschaffungskosten von 200.000 Euro eingelegt. Die im Privatvermögen entstandene Wertsteigerung von 50.000 Euro wird nicht steuerfrei übertragen.
Beispiel 2: Einlage eines Pkw mit bisheriger Vermietungsnutzung
Eine Unternehmerin hat im Jahr 2020 einen Pkw für 40.000 Euro angeschafft und diesen zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt. Die bisherige AfA beträgt 24.000 Euro (5 Jahre × 20 %). Der Teilwert bei Einlage im Jahr 2025 beträgt 18.000 Euro.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten 2020 | 40.000 Euro | |
| Bisherige AfA (5 Jahre × 20 %) | 40.000 Euro × 20 % × 5 | − 24.000 Euro |
| Fortgeführte Anschaffungskosten | 40.000 Euro − 24.000 Euro | = 16.000 Euro |
| Teilwert bei Einlage 2025 | 18.000 Euro | |
| Einlagewert | (Teilwert, aber max. AK) | 18.000 Euro |
Ergebnis: Der Einlagewert beträgt 18.000 Euro (Teilwert). Da die Anschaffung mehr als drei Jahre zurückliegt, greift die Höchstwertbegrenzung nicht.
AfA-Bemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG:
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Einlagewert | 18.000 Euro | |
| Bisherige AfA im Privatvermögen | − 24.000 Euro | |
| Rechnerischer Wert | − 6.000 Euro | |
| AfA-Bemessungsgrundlage | (mindestens fortgeführte AK) | 16.000 Euro |
Ergebnis: Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 16.000 Euro, da der Einlagewert nicht unter die fortgeführten Anschaffungskosten gemindert werden darf. Die Differenz von 2.000 Euro zwischen Einlagewert (18.000 Euro) und AfA-Bemessungsgrundlage (16.000 Euro) ist nicht abschreibungsfähig und wirkt sich erst bei Veräußerung gewinnmindernd aus.
Beispiel 3: Einlage einer wertgeminderten GmbH-Beteiligung
Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 2021 eine GmbH-Beteiligung von 10 % für 100.000 Euro erworben. Im Jahr 2025 legt er diese Beteiligung in sein Einzelunternehmen ein. Der Teilwert beträgt aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH nur noch 40.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten 2021 | 100.000 Euro |
| Teilwert bei Einlage 2025 | 40.000 Euro |
| Einlagewert gemäß BFH-Rechtsprechung | 100.000 Euro |
Ergebnis: Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 02. September 2008, Az. X R 48/02) ist die Einlage einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, mit den höheren Anschaffungskosten zu bewerten. Diese Rechtsprechung wurde vom BFH bestätigt (Urteil vom 29. November 2017, Az. X R 8/16). Eine Teilwertabschreibung auf 40.000 Euro nach der Einlage ist nicht zulässig.
Ausnahmen und Besonderheiten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Bei der Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 Euro netto kann gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Einlage eine Sofortabschreibung vorgenommen werden. Die GWG-Grenze ist seit 2018 unverändert und beträgt auch im Jahr 2025 weiterhin 800 Euro.
Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter
Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die aus dem außerbetrieblichen Bereich eingelegt werden, sind mit dem Teilwert anzusetzen. Nach BFH-Rechtsprechung werden solche Einlagen als entgeltlicher Erwerb behandelt, sodass eine Aktivierung im Betriebsvermögen erfolgt.
Vorherige Entnahme
Hat der Steuerpflichtige dasselbe Wirtschaftsgut zuvor aus seinem Betriebsvermögen entnommen, tritt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG der Entnahmewert an die Stelle der Anschaffungskosten und der Entnahmezeitpunkt an die Stelle des Anschaffungszeitpunkts.
Einbringung in Personengesellschaft
Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. Januar 2008, BStBl II 2011 S. 617) keine Einlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG dar.
Vorteile
- günstige Vermögensübertragung: Private Wirtschaftsgüter können ohne Veräußerungsvorgang in das Betriebsvermögen überführt werden.
- Abschreibungspotenzial: Nach der Einlage können Abschreibungen geltend gemacht werden, die im Privatvermögen nicht möglich wären.
- Betriebsausgabenabzug: Mit dem eingelegten Wirtschaftsgut zusammenhängende Aufwendungen werden nach der Einlage als Betriebsausgaben abziehbar.
- Wertsteigerungspotenzial: Bei Einlage nach Ablauf der 3-Jahres-Frist kann der höhere Teilwert als Buchwert angesetzt werden.
- Verlustberücksichtigung: Bei wertgeminderten Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG ermöglicht die Einlage zu Anschaffungskosten eine spätere Verlustberücksichtigung bei Veräußerung.
Nachteile
- Begrenzung bei jungen Wirtschaftsgütern: Die 3-Jahres-Regel begrenzt den Einlagewert auf die Anschaffungskosten und verhindert die steuerfreie Übertragung stiller Reserven.
- keine Verlustberücksichtigung bei § 17-Beteiligungen: Bei wertgeminderten Beteiligungen ist eine Teilwertabschreibung nach der Einlage nicht zulässig.
- komplexe AfA-Berechnung: Die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage erfordert eine genaue Dokumentation der bisherigen Abschreibungen.
- Steuerverstrickung: Nach der Einlage unterliegen künftige Wertveränderungen der betrieblichen Besteuerung.
Fazit
Die Einlage ermöglicht es Steuerpflichtigen, Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen zu überführen und damit betriebliche Abschreibungsmöglichkeiten und Betriebsausgabenabzüge zu nutzen. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert, ist jedoch bei Anschaffungen innerhalb der letzten drei Jahre aus dem Privatvermögen sowie bei Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG auf die Anschaffungskosten begrenzt. Besondere Beachtung erfordert die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, die bereits geltend gemachte Abschreibungen aus dem Privatvermögen berücksichtigt. Bei wertgeminderten Beteiligungen ist die BFH-Rechtsprechung zu beachten, die einen Ansatz mit den höheren Anschaffungskosten und den Ausschluss der Teilwertabschreibung vorsieht.
Häufige Fragen (FAQ)
Was versteht man unter einer Einlage?
Eine Einlage ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG die Zuführung von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich in das Betriebsvermögen. Dies umfasst sowohl Bareinzahlungen als auch Sacheinlagen wie Grundstücke, Fahrzeuge oder Beteiligungen. Die Einlage bewirkt einen Vermögenstransfer vom Privat- in das Betriebsvermögen ohne Veräußerungsvorgang.
Wie wird der Einlagewert bestimmt?
Der Einlagewert bemisst sich grundsätzlich nach dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG. Bei Wirtschaftsgütern, die innerhalb der letzten drei Jahre aus dem Privatvermögen angeschafft wurden, bei Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG sowie bei Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG bilden die Anschaffungskosten die Obergrenze.
Welche Bedeutung hat die 3-Jahres-Regel?
Die 3-Jahres-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG begrenzt den Einlagewert bei jungen Wirtschaftsgütern auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie verhindert, dass Wertsteigerungen, die im Privatvermögen steuerpflichtig wären (etwa nach § 23 EStG), durch Einlage ins Betriebsvermögen der Besteuerung entzogen werden. Die Regelung gilt seit dem Wachstumschancengesetz 2024 ausdrücklich nur für Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen.
Wie berechnet sich die AfA nach einer Einlage?
Die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach dem Einlagewert, gemindert um die bereits im Privatvermögen in Anspruch genommenen Abschreibungen. Eine Minderung unter die fortgeführten Anschaffungskosten ist nicht möglich. Liegt der Einlagewert unterhalb der fortgeführten Anschaffungskosten, bildet der Einlagewert selbst die AfA-Bemessungsgrundlage.
Warum werden wertgeminderte Beteiligungen mit den Anschaffungskosten bewertet?
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 02. September 2008, Az. X R 48/02) enthält das Gesetz insoweit eine planwidrige Lücke. Der Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG liegt darin, die ertragsteuerrechtliche Verstrickung von Wertsteigerungen auch nach einer Einlage zu erhalten. Bei Ansatz des niedrigeren Teilwerts würde der im Privatvermögen entstandene Verlust im Betriebsvermögen realisiert, obwohl er bei Verbleib im Privatvermögen erst bei Veräußerung berücksichtigt würde.
Können geringwertige Wirtschaftsgüter nach Einlage sofort abgeschrieben werden?
Eingelegte geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis 800 Euro netto können gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Einlage vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ kann eine Einstellung in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG erfolgen, sofern der Einlagewert zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegt.
Welche Besonderheiten gelten bei der Einlage von Gebäuden?
Bei Gebäuden, die vor der Einlage zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wurden, ist die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG um die bereits geltend gemachten Abschreibungen zu mindern. Der AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 EStG (bei Wohngebäuden ab 2023: 3 %) wird auf die geminderte Bemessungsgrundlage angewendet. Eine Wertsteigerung zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem Einlagewert ist nicht abschreibungsfähig und wirkt sich erst bei Veräußerung aus.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 6 EStG – Bewertung. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026.
- Bundesministerium der Justiz: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 02.02.2026.
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 02.09.2008, Az. X R 48/02, BStBl II 2010, 162 – Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG. bundesfinanzhof.de, abgerufen am 02.02.2026.
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 8/16 – Bewertung wertgeminderter Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen. bundesfinanzhof.de, abgerufen am 02.02.2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 – Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 02.02.2026.