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Was ist die Einkünfteermittlung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Einkünfteermittlung legt fest, wie steuerliche Einkünfte berechnet werden.
  • Entscheidend ist zuerst, zu welcher Einkunftsart eine Tätigkeit oder Einnahme gehört.
  • Bei betrieblichen Einkünften wird meist der Gewinn ermittelt.
  • Bei anderen Einkünften kommt es in der Regel auf den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben an.
  • Welche Methode erlaubt ist, hängt von der Art der Einkünfte und möglichen Buchführungspflichten ab.

Einkünfteermittlung Definition

Einkünfteermittlung ist die gesetzlich vorgegebene Ermittlung der steuerlichen Einkünfte. Nach § 2 Abs. 2 EStG sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den übrigen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Wie wird die Einkünfteermittlung berücksichtigt?

Am Anfang steht die Zuordnung zu einer Einkunftsart. Erst diese Zuordnung entscheidet, ob die Einkünfteermittlung als Gewinnermittlung oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vorzunehmen ist.

FallMaßgebliche EinkünfteermittlungNorm
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige ArbeitGewinn§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige EinkünfteÜberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Kapitalvermögen§ 20 Abs. 9 EStG tritt vorbehaltlich § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG§ 2 Abs. 2 Satz 2 EStG

Die Tabelle zeigt die Grundsystematik; besondere Sonderregeln ergeben sich insbesondere für Kapitalvermögen und für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Für betriebliche Einkünfte ist der Grundfall der Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen oder dies freiwillig tun, setzen nach § 5 Abs. 1 EStG das Betriebsvermögen an, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.

Sind Steuerpflichtige nicht gesetzlich buchführungspflichtig und führen sie tatsächlich keine Bücher und keine Abschlüsse, können sie nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Wird der Gewinn so ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; nur auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Bei nichtbetrieblichen Einkünften richten sich die Rechengrößen nach §§ 8 und 9 EStG. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen; Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Für Kapitalvermögen gilt jedoch die Sonderregel des § 20 Abs. 9 EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Eine selbständig tätige Person ist nicht gesetzlich buchführungspflichtig und führt keine Bücher. Die Einkünfteermittlung erfolgt deshalb vereinfacht nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Gewinnformel: 48.000,00 € − 18.500,00 € = 29.500,00 €.

PositionBetrag
Betriebseinnahmen48.000,00 €
Betriebsausgaben− 18.500,00 €
Gewinn29.500,00 €

Ergebnis: Der Gewinn beträgt 29.500,00 €. Die Einkünfteermittlung erfolgt hier als Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Beispiel 2: Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Bei einem Betrieb beträgt das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 150.000,00 € und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 110.000,00 €. Entnahmen betragen 20.000,00 €, Einlagen 8.000,00 €. Gewinnformel: 150.000,00 € − 110.000,00 € + 20.000,00 € − 8.000,00 € = 52.000,00 €.

PositionBetrag
Unterschiedsbetrag der Betriebsvermögen40.000,00 €
Entnahmen+ 20.000,00 €
Einlagen− 8.000,00 €
Gewinn52.000,00 €

Ergebnis: Der Gewinn beträgt 52.000,00 €. Die Einkünfteermittlung folgt hier der Gewinnformel des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Beispiel 3: Einkünfteermittlung bei Vermietung und Verpachtung

Bei Vermietung und Verpachtung sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Betragen die Mieteinnahmen 18.000,00 € und die Werbungskosten 7.200,00 €, ergibt sich folgende Rechnung: 18.000,00 € − 7.200,00 € = 10.800,00 €.

PositionBetrag
Einnahmen18.000,00 €
Werbungskosten− 7.200,00 €
Überschuss10.800,00 €

Ergebnis: Der Überschuss beträgt 10.800,00 €. Die Einkünfteermittlung richtet sich hier nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit §§ 8 und 9 EStG.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kapitalvermögen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG. Damit ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt. Soweit Einkünfte der in § 20 Abs. 1 bis 3 EStG bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

Land- und Forstwirtschaft

Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 13a Abs. 1 EStG nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten, die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen, die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreiten und die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten. Auf Antrag ist der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 des § 13a EStG zu ermitteln; der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.

Buchführungspflichten

Die Einkünfteermittlung ist nicht frei wählbar. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat diese Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen § 140 AO. Zusätzlich sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb auch dann buchführungspflichtig, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht bereits aus § 140 AO ergibt und die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO überschritten sind. Die Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt; sie endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Vorteile

  • klare Systematik: § 2 Abs. 2 EStG ordnet die Einkünfteermittlung eindeutig nach der jeweiligen Einkunftsart.
  • differenzierte Methodik: § 4 Abs. 3 EStG eröffnet die Einnahmenüberschussrechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen, während § 5 Abs. 1 EStG buchführende Gewerbetreibende an das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bindet.
  • definierte Rechengrößen: §§ 8 und 9 EStG bestimmen bei den übrigen Einkunftsarten, was Einnahmen und Werbungskosten sind.
  • gesetzliche Vereinfachung: § 13a EStG enthält für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine typisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Nachteile

  • gebundene Methodenwahl: Die Einkünfteermittlung kann nicht losgelöst von Buchführungspflichten nach § 140 AO, § 141 AO und § 5 Abs. 1 EStG gewählt werden.
  • erhöhter Nachweisaufwand: Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln; bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt ebenfalls die elektronische Übermittlungspflicht, soweit kein Härtefall anerkannt wird.
  • abweichende Sonderregel: Bei Kapitalvermögen ersetzt der Sparer-Pauschbetrag die tatsächlichen Werbungskosten, soweit § 32d Abs. 2 EStG nichts anderes bewirkt.
  • enge Zugangsvoraussetzungen: Die Durchschnittssatzermittlung nach § 13a EStG greift nur innerhalb der gesetzlichen Flächen- und Viehgrenzen und endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder eine Buchführungspflicht einsetzt.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Einkünfteermittlung ist kein frei gestaltbarer Rechenweg, sondern die gesetzliche Brücke zwischen Einkunftsart und steuerlicher Bemessungsgrundlage. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist sie Gewinnermittlung; bei den übrigen Einkunftsarten ist sie Überschussermittlung. Hinzu kommen Sonderregeln für Kapitalvermögen, für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für Buchführungspflichten nach anderen Gesetzen oder nach § 141 AO. Deshalb muss die richtige Einkünfteermittlung immer aus der konkreten Einkunftsart und den tatsächlichen Verhältnissen abgeleitet werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Gewinnermittlung und Überschussermittlung?

Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind die Einkünfte der Gewinn. Bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften ist dagegen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich.

Wann darf die Einkünfteermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erfolgen?

§ 4 Abs. 3 EStG erlaubt diese Methode nur, wenn keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und tatsächlich keine Bücher geführt sowie keine Abschlüsse gemacht werden.

Wann muss die Einkünfteermittlung bilanziell erfolgen?

Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen oder dies freiwillig tun, setzen nach § 5 Abs. 1 EStG das Betriebsvermögen an. Unabhängig davon können Pflichten aus § 140 AO oder nach den Feststellungen der Finanzbehörde aus § 141 AO eingreifen.

Wie werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?

Maßgeblich ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einnahmen definiert § 8 EStG, Werbungskosten § 9 EStG.

Welche Besonderheit gilt bei der Einkünfteermittlung für Kapitalvermögen?

Bei Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG. Deshalb ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten ein gemeinsamer Betrag von 2.000 Euro, anzusetzen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Welche Besonderheit gibt es bei der Einkünfteermittlung in der Land- und Forstwirtschaft?

§ 13a EStG ordnet unter den dort genannten Grenzen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen an. Auf Antrag ist der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 des § 13a EStG zu ermitteln; der Antrag muss fristgerecht schriftlich gestellt werden.

Ab wann gilt eine Buchführungspflicht nach § 141 AO?

Die Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Sie endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, §§ 8 und 9, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 20 Abs. 9, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955, § 60 Unterlagen zur Steuererklärung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Abgabenordnung, §§ 140 und 141, gesetze-im-internet.de sowie ao.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger, ao.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 09.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuergesetz, § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.03.2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.