Alles auf einen Blick
Einkünfte aus selbständiger Arbeit umfassen freiberufliche Tätigkeiten, sonstige selbständige Arbeit und Beteiligungserträge aus vermögensverwaltenden Gesellschaften gemäß § 18 EStG.
Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Journalisten.
Keine Gewerbesteuerpflicht: Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da § 2 Abs. 1 GewStG nur Gewerbebetriebe erfasst und freiberufliche Tätigkeiten per Definition ausgenommen sind.
Gewinnermittlung: Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen.
Eigenverantwortliche Tätigkeit: Auch bei Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bleibt die Freiberuflichkeit erhalten, sofern der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Einkünfte aus selbständiger Arbeit Definition
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind eine der sieben Einkunftsarten des deutschen Einkommensteuerrechts. Sie umfassen gemäß § 18 Abs. 1 EStG insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus sonstiger selbständiger Arbeit wie Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit.
Wie werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt?
Rechtliche Grundlage: § 18 EStG
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet in § 18 Abs. 1 EStG vier Kategorien von Einkünften aus selbständiger Arbeit:
Nr. 1 – Freiberufliche Tätigkeit:Hierzu zählen die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbständige Berufstätigkeit der sogenannten Katalogberufe und ähnlicher Berufe.
Nr. 2 – Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie:Sofern diese nicht bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
Nr. 3 – Sonstige selbständige Arbeit:Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
Nr. 4 – Einkünfte aus vermögensverwaltenden Gesellschaften:Entgelte an Gesellschafter von Personengesellschaften, deren Zweck im Erwerb und Halten von Kapitalgesellschaftsanteilen besteht.
Die Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Der Gesetzgeber nennt ausdrücklich folgende Berufe:
| Berufsgruppe | Katalogberufe |
|---|---|
| Heilberufe | Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten |
| Rechts- und Steuerberufe | Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer |
| Wirtschaftsberatung | Beratende Volks- und Betriebswirte |
| Technische Berufe | Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen |
| Medien- und Kulturberufe | Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer |
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Das Gesetz verweist ausdrücklich auf „ähnliche Berufe", die bei Erfüllung bestimmter Kriterien ebenfalls als freiberuflich anerkannt werden können.
Ähnliche Berufe – Kriterien der Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Beruf einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten vergleichbar ist. Maßgeblich sind:
Vergleichbare Ausbildung: Der Steuerpflichtige muss über Kenntnisse verfügen, die in Breite und Tiefe denen eines Katalogberufsträgers entsprechen. Dies kann durch Hochschulabschluss, Berufsausbildung oder – bei Autodidakten – durch eine Wissensprüfung nachgewiesen werden.
Vergleichbare Tätigkeit: Die ausgeübte Tätigkeit muss dem typischen Berufsbild des Katalogberufs entsprechen und dessen wesentliche Merkmale nahezu vollständig enthalten.
Als katalogähnliche Berufe anerkannt sind beispielsweise: Hebammen, Ergotherapeuten, Logopäden, Unternehmensberater (mit entsprechendem Studium), Werbetexter und Masseure.
Eigenverantwortliche Tätigkeit bei Mitarbeiterbeschäftigung
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Dies bedeutet:
- Die eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf die Gesamttätigkeit der Berufspraxis erstrecken
- Der Berufsträger muss persönlich an der praktischen Arbeit teilnehmen
- Die Leistung muss den „Stempel der Persönlichkeit" des Berufsträgers tragen
- Feste Grenzen hinsichtlich Mitarbeiterzahl oder Auftragsvolumen existieren nicht
Wichtig: Beschränkt sich die eigenverantwortliche Tätigkeit nur auf einen Teil der Aufträge, führen die von Mitarbeitern eigenständig betreuten Projekte zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG.
Gewinnermittlung: Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
Voraussetzungen
Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, sofern sie:
- Nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind, und
- Tatsächlich keine Bücher führen und keine Abschlüsse erstellen
Anders als Gewerbetreibende unterliegen Freiberufler keiner Buchführungspflicht nach § 141 AO. Sie können daher unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen zwischen EÜR und Bilanzierung wählen.
Grundprinzip: Zufluss-Abfluss-Prinzip
Bei der EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG:
| Einnahmen | Ausgaben |
|---|---|
| Erfassung bei tatsächlichem Geldzufluss | Erfassung bei tatsächlicher Zahlung |
Ergebnis: Der Gewinn entspricht dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben des jeweiligen Kalenderjahres.
Besonderheiten nach § 4 Abs. 3 EStG
- Durchlaufende Posten (im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt) werden nicht berücksichtigt
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Beteiligungen) werden erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe erfasst
- Die Vorschriften über geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und Abschreibungen sind zu beachten
- Führung eines Anlageverzeichnisses mit Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten ist erforderlich
Abgabepflicht
Die EÜR ist gemäß § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (Anlage EÜR). Die Einkünfte werden zusätzlich in der Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) erklärt.
Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Abgrenzung zum Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
Die Unterscheidung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere wegen der Gewerbesteuerpflicht.
| Kriterium | Selbständige Arbeit (§ 18 EStG) | Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) |
|---|---|---|
| Gewerbesteuerpflicht | Nein | Ja |
| Gewerbeanmeldung | Nicht erforderlich | Erforderlich |
| IHK-Mitgliedschaft | Nein | Ja (Pflichtmitglied) |
| Buchführungspflicht | Nein | Ab bestimmten Grenzen |
| Tätigkeit | Wissenschaftlich, künstlerisch, Katalogberuf | Gewerblich, am Markt |
Ergebnis: Die Abgrenzung erfolgt primär über die Art der Tätigkeit. Freiberufliche Tätigkeiten setzen eine besondere fachliche Qualifikation voraus und sind durch geistig-schöpferische Leistung geprägt.
Abfärberegelung bei Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, Partnerschaftsgesellschaft) gilt: Übt die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden sämtliche Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (gewerbliche Infizierung).
Ausnahme – Bagatellgrenze: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kommt die Abfärberegelung nicht zur Anwendung, wenn die gewerblichen Nettoumsätze:
- 3 % der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft und
- den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum
nicht übersteigen (beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten werden).
Gestaltungsmöglichkeit: Die Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten auf eine separate (personenidentische) Gesellschaft wird vom BFH nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angesehen.
Wichtig: Für Einzelunternehmer gilt die Abfärberegelung nicht. Diese können freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten nebeneinander ausüben, wobei jede Tätigkeit ihrer Einkunftsart entsprechend besteuert wird.
Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit (§ 19 EStG)
Die Abgrenzung zur nichtselbständigen Arbeit (Arbeitnehmereinkünfte) erfolgt anhand des Grades der Selbständigkeit:
| Merkmal | Selbständige Arbeit | Nichtselbständige Arbeit |
|---|---|---|
| Weisungsgebundenheit | Frei in Gestaltung der Tätigkeit | Weisungsgebunden (Ort, Zeit, Inhalt) |
| Eingliederung | Nicht in fremde Arbeitsorganisation eingegliedert | In Betrieb eingegliedert |
| Unternehmerrisiko | Trägt eigenes wirtschaftliches Risiko | Kein unternehmerisches Risiko |
| Arbeitsmittel | Eigene Betriebsmittel | Betriebsmittel des Arbeitgebers |
Ergebnis: Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die vertragliche Bezeichnung.
Scheinselbständigkeit: Liegt vor, wenn eine Person formal als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eingebunden ist. Die Folgen sind erheblich: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und mögliche Sanktionen.
Keine Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts ist nach § 15 Abs. 2 EStG definiert als selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch sonstige selbständige Arbeit ist.
Ergebnis: Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit, da ihre Tätigkeit per Definition keinen Gewerbebetrieb darstellt. Eine gesonderte Befreiungsvorschrift ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen für die Befreiung
Die Gewerbesteuerbefreiung setzt voraus, dass die Tätigkeit ausschließlich als freiberuflich qualifiziert wird. Die Einstufung nimmt das Finanzamt vor.
Wann Freiberufler dennoch Gewerbesteuer zahlen
- Mischbetriebe: Wenn gewerbliche Tätigkeiten das Gesamtbild prägen
- Kapitalgesellschaften: Eine GmbH oder UG ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, auch wenn ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden (§ 2 Abs. 2 GewStG)
- Abfärbung bei Personengesellschaften: Bei Überschreiten der Bagatellgrenzen
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Freiberufliche Steuerberaterin
Frau Müller ist selbständige Steuerberaterin (Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie beschäftigt zwei Steuerfachangestellte.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Honorareinnahmen 2025 | 180.000 € |
| − Betriebsausgaben (Gehälter, Miete, Fortbildung) | 95.000 € |
| = Gewinn aus selbständiger Arbeit | 85.000 € |
Ergebnis: Frau Müller ermittelt ihren Gewinn durch EÜR. Sie zahlt Einkommensteuer auf den Gewinn, jedoch keine Gewerbesteuer. Die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter ist unschädlich, da sie leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Beispiel 2: IT-Berater – Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Herr Schmidt ist Diplom-Informatiker und entwickelt selbständig individuelle Softwarelösungen für Unternehmen.
| Prüfkriterium | Bewertung |
|---|---|
| Ausbildung | Diplom-Informatiker (vergleichbar mit Ingenieur) |
| Tätigkeit | Entwicklung individueller Software (ingenieurähnlich) |
| Eigenverantwortlichkeit | Ja, arbeitet selbständig |
Ergebnis: Nach BFH-Rechtsprechung kann ein EDV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben (BFH vom 4.5.2004, XI R 9/03). Voraussetzung ist, dass er Kenntnisse in Breite und Tiefe eines Diplom-Informatikers nachweist. Herr Schmidt erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht gewerbesteuerpflichtig.
Beispiel 3: Einnahmenüberschussrechnung eines Journalisten
Herr Weber ist freiberuflicher Journalist und ermittelt seinen Gewinn 2025:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Honorare (Zeitungen, Magazine) | 65.000 € |
| + Honorare (Online-Medien) | 12.000 € |
| = Summe Betriebseinnahmen | 77.000 € |
| − Arbeitszimmer (anteilige Miete, Nebenkosten) | 3.600 € |
| − Fachliteratur, Recherchen | 1.200 € |
| − Büromaterial, Software | 800 € |
| − Telefon, Internet | 960 € |
| − Abschreibung Laptop (Sofortabschreibung, BMF 2021) | 1.200 € |
| − Reisekosten (Recherchen) | 2.400 € |
| = Summe Betriebsausgaben | 10.160 € |
| = Gewinn aus selbständiger Arbeit | 66.840 € |
Ergebnis: Der Gewinn von 66.840 Euro unterliegt der Einkommensteuer nach § 32a EStG. Gewerbesteuer fällt nicht an. Der Laptop kann gemäß BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I 2021, 298) mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr sofort abgeschrieben werden.
Beispiel 4: Abfärbung bei einer Architekten-GbR
Die Architekten Meier und Schulz betreiben eine GbR. Neben Architekturleistungen vertreiben sie auch Baumaterialien.
| Einkunftsart | Umsatz | Anteil |
|---|---|---|
| Architekturleistungen (freiberuflich) | 450.000 € | 95,7 % |
| Baumaterialverkauf (gewerblich) | 20.000 € | 4,3 % |
| Gesamtumsatz | 470.000 € | 100 % |
Prüfung der Bagatellgrenzen:
- 3 % von 470.000 € = 14.100 € → gewerblicher Umsatz (20.000 €) übersteigt die relative Grenze
- Absolute Grenze: 24.500 € → gewerblicher Umsatz (20.000 €) unterschreitet diese Grenze
Ergebnis: Da die relative 3-%-Grenze überschritten ist, greift die Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Die gesamten Einkünfte der GbR werden zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Gewerbesteuer fällt auf den gesamten Gewinn an.
Gestaltungsempfehlung: Ausgliederung des Baumaterialverkaufs in eine separate Gesellschaft.
Ausnahmen und Besonderheiten
Vorübergehende Tätigkeiten
Gemäß § 18 Abs. 2 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, oder eines selbständigen Teils davon, gehören nach § 18 Abs. 3 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Vorschriften des § 16 EStG über Veräußerungsgewinne finden entsprechende Anwendung.
Sonderfall: Aufsichtsratsvergütungen
Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied fallen unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (sonstige selbständige Arbeit). Dies gilt auch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – sie erzielen insoweit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Künstlersozialkasse
Selbständige Künstler und Publizisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen werden. Die KSK übernimmt den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Freiberufler können wie Gewerbetreibende die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen und auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten, sofern:
- der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
- der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreitet.
Vorteil: Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, geringerer Verwaltungsaufwand.Nachteil: Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen möglich.
Vorteile
steuerliche Begünstigung: Keine Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu Gewerbetreibenden.
vereinfachte Gewinnermittlung: Möglichkeit der Einnahmenüberschussrechnung ohne Umsatz- oder Gewinngrenzen.
geringerer Verwaltungsaufwand: Keine Gewerbeanmeldung, keine IHK-Pflichtmitgliedschaft erforderlich.
flexible Mitarbeiterbeschäftigung: Einsatz fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ohne Verlust der Freiberuflichkeit, sofern eigenverantwortliche Leitung gewährleistet ist.
Veräußerungsfreibetrag: Bei Praxisveräußerung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden (Voraussetzung: Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauerhafte Berufsunfähigkeit). Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (Gleitklausel), und entfällt vollständig bei einem Gewinn ab 181.000 Euro.
Nachteile
strenge Abgrenzungskriterien: Laufende Gefahr der Umqualifizierung zu gewerblichen Einkünften bei Überschreiten der Grenzen eigenverantwortlicher Tätigkeit.
Abfärbungsrisiko bei Personengesellschaften: Bereits geringe gewerbliche Nebentätigkeiten können zur vollständigen Gewerbesteuerpflicht führen.
Nachweispflichten bei ähnlichen Berufen: Autodidakten müssen ihre Qualifikation durch Gutachten oder Wissensprüfung nachweisen.
Scheinselbständigkeitsrisiko: Bei zu enger Bindung an einen Auftraggeber droht die Umqualifizierung in nichtselbständige Arbeit mit erheblichen Nachzahlungen.
eingeschränkte Rechtsformwahl: Bei Wahl einer Kapitalgesellschaft (GmbH) entfällt der Gewerbesteuervorteil vollständig.
Fazit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG bieten gegenüber gewerblichen Einkünften erhebliche Vorteile, insbesondere die Befreiung von der Gewerbesteuer und die vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Anerkennung als Freiberufler setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit einem Katalogberuf entspricht oder einem solchen ähnlich ist und die Kriterien der eigenverantwortlichen Ausübung erfüllt werden. Bei Personengesellschaften ist besondere Vorsicht geboten, da bereits geringe gewerbliche Nebentätigkeiten zur vollständigen Umqualifizierung der Einkünfte führen können (Abfärbung). Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Tätigkeit und gegebenenfalls eine verbindliche Auskunft des Finanzamts sind daher empfehlenswert.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Berufe zählen zu den Katalogberufen nach § 18 EStG?
Das Gesetz nennt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen. Darüber hinaus können ähnliche Berufe anerkannt werden.
Wie wird der Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelt?
Freiberufler können ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Dabei werden die tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen den tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben gegenübergestellt (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Alternativ steht die Gewinnermittlung durch Bilanzierung offen. Anders als bei Gewerbetreibenden besteht für Freiberufler keine Buchführungspflicht, sodass die EÜR unabhängig von Umsatz oder Gewinn gewählt werden kann.
Warum zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer erfasst nach § 2 Abs. 1 GewStG nur Gewerbebetriebe. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG definiert als Tätigkeit, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch sonstige selbständige Arbeit ist. Freiberufliche Tätigkeiten sind damit per Definition vom Gewerbebegriff ausgenommen. Eine gesonderte Steuerbefreiung ist nicht erforderlich.
Wann führt die Beschäftigung von Mitarbeitern zum Verlust der Freiberuflichkeit?
Die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich unschädlich. Der Berufsträger muss jedoch aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Diese eigenverantwortliche Leitung muss sich auf die gesamte Berufspraxis erstrecken. Werden einzelne Aufträge vollständig von Mitarbeitern ohne ausreichende Beteiligung des Berufsträgers bearbeitet, führen diese Aufträge zu gewerblichen Einkünften.
Was ist die Abfärberegelung und wie lässt sie sich vermeiden?
Die Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bewirkt, dass bei Personengesellschaften sämtliche Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Bagatellgrenze schützt, wenn der gewerbliche Umsatz sowohl unter 3 % des Gesamtumsatzes als auch unter 24.500 Euro liegt. Zur Vermeidung empfiehlt sich die Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten in eine separate Gesellschaft.
Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines ähnlichen Berufs erfüllt sein?
Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn Ausbildung und Tätigkeit in wesentlichen Punkten vergleichbar sind. Der Steuerpflichtige muss Kenntnisse nachweisen, die in Breite und Tiefe denen des Katalogberufsträgers entsprechen. Der Nachweis kann durch Hochschulabschluss, vergleichbare Ausbildung oder bei Autodidakten durch Sachverständigengutachten oder Wissensprüfung erfolgen. Die ausgeübte Tätigkeit muss zudem dem typischen Berufsbild des Katalogberufs entsprechen.
Wie unterscheiden sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit von solchen aus nichtselbständiger Arbeit?
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Entscheidend sind: Weisungsgebundenheit (Arbeitnehmer unterliegen Weisungen bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit), Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und das Tragen eines unternehmerischen Risikos. Selbständige sind frei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit, nutzen eigene Betriebsmittel und tragen das wirtschaftliche Risiko selbst. Bei Scheinselbständigkeit drohen erhebliche Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (Abruf: 02.02.2026)
Bundesministerium der Justiz: § 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html (Abruf: 02.02.2026)
Bundesministerium der Justiz: § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html (Abruf: 02.02.2026)
Bundesministerium der Justiz: § 2 GewStG – Steuergegenstand, https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__2.html (Abruf: 02.02.2026)
Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 26.02.2021, BStBl I 2021, 298 – Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (Abruf: 02.02.2026)
IHK Hamburg: Abgrenzung Gewerbebetrieb und freie Berufe, https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/real-kommunale-steuern/abgrenzung-gewerbebetrieb-freie-berufe-1157144 (Abruf: 02.02.2026)
Haufe: Bagatellgrenze für die Abfärberegelung, https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bagatellgrenze-fuer-die-abfaerberegelung_166_292664.html (Abruf: 02.02.2026)