Alles auf einen Blick:
- Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen aus 7 Einkunftsarten nach Abzug von Freibeträgen und Sonderausgaben.
- Der Grundfreibetrag beträgt 2025 12.096 Euro für Einzelveranlagung und 24.192 Euro für Eheleute.
- Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent ab 68.481 Euro zu versteuerndem Einkommen, die Reichensteuer bei 45 Prozent ab 277.826 Euro.
- Kindergeld wird monatlich mit 255 Euro pro Kind gezahlt, der Kinderfreibetrag pro Elternteil beträgt 4.800 Euro (Existenzminimum 3.336 Euro + Betreuung 1.464 Euro).
- Der Solidaritätszuschlag wird erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro fällig (90 Prozent der Steuerpflichtigen zahlen ihn nicht).
Einkommensteuer Definition
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die das Einkommen natürlicher Personen erfasst (§ 1 Abs. 1 EStG). Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben, das sich aus den Einkünften der 7 Einkunftsarten nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen ergibt. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und wird nach dem progressiven Steuertarif berechnet.
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Die Einkommensteuer wird nach einem gestaffelten Tarif berechnet, der 5 Tarifzonen umfasst. Das zu versteuernde Einkommen wird zunächst um den Grundfreibetrag vermindert. Für den darüber hinausgehenden Betrag gilt ein progressiver Steuersatz, der von 14 Prozent im Eingangssteuersatz bis zu 45 Prozent bei der Reichensteuer reicht (§ 32a EStG). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt ab 68.481 Euro.
Tarifzonen und Steuersätze 2025
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuersatz |
|---|---|
| bis 12.096 Euro | 0 % (Grundfreibetrag) |
| 12.097 bis 17.443 Euro | 14 bis 24 % (Progressionszone 1) |
| 17.444 bis 68.480 Euro | 24 bis 42 % (Progressionszone 2) |
| 68.481 bis 277.825 Euro | 42 % (Proportionalzone) |
| ab 277.826 Euro | 45 % (Reichensteuer) |
Hinweis: Die Prozentangaben in den Progressionszonen sind Näherungen der Grenz- und Durchschnittsbelastung. Die genaue Steuerberechnung erfolgt nach den Formeln des § 32a EStG, die für jedes zu versteuernde Einkommen den exakten Steuerbetrag ermitteln.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte aus allen 7 Einkunftsarten, vermindert um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Abzugsbeträge (§ 2 Abs. 5 EStG). Die 7 Einkunftsarten sind: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Lediger Arbeitnehmer mit Standardeinkommen
Ein lediger Arbeitnehmer erzielt 2025 ein Bruttoeinkommen von 45.000 Euro. Nach Abzug von Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 43.770 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Bruttoeinkommen | 45.000 Euro |
| − Werbungskosten-Pauschbetrag | 1.230 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 43.770 Euro |
| Anwendung § 32a EStG Tarifzone 3 | |
| × Durchschnittssteuersatz | ca. 19,5 % |
| = Einkommensteuer | 8.550 Euro |
Ergebnis: Nach Anwendung des progressiven Tarifs gemäß § 32a EStG entsteht eine Einkommensteuer von 8.550 Euro. Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro ist bereits in der Tarifformel berücksichtigt. Da die Einkommensteuer unter der Freigrenze von 19.950 Euro liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Beispiel 2: Eheleute mit Zusammenveranlagung und Kind
Ein verheiratetes Paar mit einem Kind erzielt gemeinsam 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Bei Zusammenveranlagung wird das Ehegattensplitting angewendet.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
| − Kinderfreibetrag (gesamt: 6.672 + 2.928) | 9.600 Euro |
| = zvE nach Kinderfreibetrag | 70.400 Euro |
| Ehegattensplitting (÷ 2) | 35.200 Euro |
| Steuer pro Person (§ 32a EStG) | 5.828 Euro |
| × 2 (Splitting-Verfahren) | |
| = Einkommensteuer (vor Kindergeld-Verrechnung) | 11.656 Euro |
| Durchschnittssteuersatz | ca. 14,6 % |
Ergebnis: Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung nach § 31 EStG). Bei einem Kind beträgt das monatliche Kindergeld 255 Euro (3.060 Euro jährlich). Der Kinderfreibetrag von 9.600 Euro (Existenzminimum 6.672 Euro + Betreuung/Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwendungen 2.928 Euro) wurde bereits in der Berechnung berücksichtigt. Das Finanzamt gewährt automatisch den vorteilhafteren Betrag, ohne dass der Steuerpflichtige einen Antrag stellen muss. Der Grundfreibetrag ist in der Tarifformel des § 32a EStG enthalten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Lohnsteuer als Erhebungsform
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 38 Abs. 1 EStG). Sie wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Lohnsteuer wird nach 6 Steuerklassen berechnet, die verschiedene persönliche Verhältnisse berücksichtigen.
Abgeltungsteuer für Kapitalerträge
Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Dies stellt eine Sonderform der Einkommensteuer dar. Eine Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, Kapitalerträge dem progressiven Tarif zu unterwerfen, wenn dies vorteilhaft ist.
Außerordentliche Einkünfte
Die Fünftelregelung des § 34 EStG ermöglicht Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Ab dem 1. Januar 2025 findet diese Tarifermäßigung jedoch nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber Anwendung (Aufhebung des § 39b Abs. 3 Sätze 9–10 EStG); sie wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt berücksichtigt. Für den Arbeitnehmer ergeben sich daraus keine Nachteile, da die Tarifermäßigung vollständig im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.
Progressionsvorbehalt
Steuerfreie Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wenn sie den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen (§ 32b EStG). Dies betrifft insbesondere Arbeitslosengeld, Elterngeld und ausländische Einkünfte bei Doppelbesteuerungsabkommen.
Mindestbesteuerung bei Verlustvorträgen
Der Verlustvortrag unterliegt ab einem zu versteuernden Einkommen von 1.000.000 Euro einer Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG). Nur 60 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens können mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
Vorteile
progressive Tarifstruktur: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen, wodurch das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verwirklicht wird.
Grundfreibetrag-Schutz: Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro sichert das steuerliche Existenzminimum und entlastet niedrige Einkommen vollständig.
Familienförderung durch Kindergeld: Kindergeld wird monatlich mit 255 Euro pro Kind gezahlt, ohne dass ein Nachweis der Steuerbarkeit erforderlich ist.
Ehegattensplitting-Vorteil: Verheiratete Paare können durch Zusammenveranlagung und das Ehegattensplitting erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Tarifverschiebung gegen kalte Progression: Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst (2025: +312 Euro), um die kalte Progression auszugleichen.
Nachteile
hohe Spitzensätze: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent und die Reichensteuer von 45 Prozent belasten höhere Einkommen erheblich.
Solidaritätszuschlag-Belastung: Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhöht die Gesamtsteuerbelastung zusätzlich. Die Freigrenze liegt 2025 bei 19.950 Euro (Einzel) bzw. 39.900 Euro (Ehegatten), wodurch rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen entlastet sind.
Kirchensteuer-Zusatzlast: Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Einkommensteuer, was die Gesamtbelastung weiter erhöht.
komplexe Veranlagungspflicht: Die Einkommensteuererklärung ist bis 31. Juli oder bei Steuerberater bis 28. Februar abzugeben und erfordert umfangreiche Dokumentation.
Vorauszahlungsverpflichtung: Selbständige und Unternehmer müssen vierteljährlich Vorauszahlungen leisten, wenn die Jahressteuer über 400 Euro liegt.
Fazit
Die Einkommensteuer ist die zentrale Steuerart für natürliche Personen in Deutschland und wird nach einem progressiven Tarif mit 5 Tarifzonen berechnet. Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro schützt das Existenzminimum, während der Spitzensteuersatz von 42 Prozent und die Reichensteuer von 45 Prozent höhere Einkommen belasten. Die Lohnsteuer als Erhebungsform entlastet Arbeitnehmer von administrativen Aufgaben durch den Arbeitgeberabzug. Kindergeld und Kinderfreibeträge fördern Familien gezielt, wobei das Finanzamt automatisch die günstigere Variante prüft. Nutzen Sie den Grundfreibetrag vollständig aus, überprüfen Sie Ihre Steuerklasse und Ihre Freibeträge jährlich, um Steuerzahlungen zu minimieren und Erstattungen zu maximieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird (§ 32a Abs. 1 EStG). Er sichert das steuerliche Existenzminimum und beträgt 2025 bei Einzelveranlagung 12.096 Euro, für Eheleute 24.192 Euro. Der Grundfreibetrag wird automatisch bei jeder Einkommensteuerberechnung berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden.
Wie viele Steuerklassen gibt es?
Es gibt 6 Steuerklassen für die Lohnsteuer-Berechnung (§ 38b EStG): Steuerklasse I für Ledige, II für Alleinerziehende, III und V für verheiratete Paare mit unterschiedlichen Einkommen, IV für verheiratete Paare mit ähnlichen Einkommen und VI für Zweitarbeitsverhältnisse. Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber.
Wann muss die Einkommensteuererklärung eingereicht werden?
Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Beratung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Die elektronische Einreichung über Mein ELSTER ist möglich und wird vom Finanzamt empfohlen.
Welche 7 Einkunftsarten gibt es?
Die 7 Einkunftsarten sind nach § 2 Abs. 1 EStG: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Das Einkommen aus allen Einkunftsarten wird zusammengefasst und unterliegt der progressiven Besteuerung.
Wie funktioniert das Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting ermöglicht es verheirateten Paaren, ihr gemeinsames Einkommen zu halbieren, die Steuer auf die Hälfte zu berechnen und dann zu verdoppeln (§ 32a Abs. 5 EStG). Dies führt oft zu erheblichen Steuerersparnissen, besonders wenn die Einkommen der Ehepartner sehr unterschiedlich sind. Das Finanzamt wendet das Splitting automatisch an, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Wird der Solidaritätszuschlag von allen gezahlt?
Der Solidaritätszuschlag wird erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro fällig und beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer (§ 4 SolZG). Etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen zahlen keinen Solidaritätszuschlag, da ihre Einkommensteuer unter dieser Freigrenze liegt. Bei Eheleuten mit Zusammenveranlagung liegt die Freigrenze bei 39.900 Euro.
Wie hoch ist das Kindergeld 2025?
Das Kindergeld beträgt 2025 monatlich 255 Euro pro Kind (§ 66 EStG), was 3.060 Euro jährlich entspricht. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag von 9.600 Euro pro Kind (beide Eltern: 6.672 Euro Existenzminimum + 2.928 Euro Betreuung) günstiger ist. Ab 2026 wird das Kindergeld regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Kinderfreibeträge angepasst.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) – Tarifeckwerte 2025 (Grundfreibetrag 12.096 €, Spitzensteuersatz 42 %)." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2025.pdf Zugriff am 5. November 2025. (Tarifparameter, Grundfreibetrag, Spitzensteuersatz, Tarifeckwerte)
Bundesfinanzministerium. "Steuern von A bis Z 2025 – Solidaritätszuschlag (Freigrenze 19.950 €/39.900 €), Kindergeld (255 €), Kirchensteuer." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/steuern-von-a-z.pdf Zugriff am 5. November 2025.
Bundesfinanzministerium. "Programmablaufplan (PAP) 2025 – Lohnsteuer, Tarifformeln, Fünftelregelung." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2025-01-22-geaenderte-PAP-2025-anlage-2.pdf Zugriff am 5. November 2025. (PAP 2025; Aufhebung § 39b Abs. 3 S. 9–10 EStG; Tarifformeln)
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 1 – Steuerpflicht natürlicher Personen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 Abs. 1, Abs. 5 – Einkunftsarten, Ermittlung zvE." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a – Tarifformeln und Tarifeckwerte 2025." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 31 – Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung Kindergeld/Kinderfreibetrag." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__31.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d – Abgeltungsteuer (25 %), Günstigerprüfung." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 34 – Fünftelregelung (außerordentliche Einkünfte)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 66 – Kindergeld 255 € (ab 2025)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 66 – Kindergeld 255 € (ab 2025)." https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__66.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) – Freigrenze 19.950 €." https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Abgabenordnung (AO) § 149 – Abgabe von Steuererklärungen (31. Juli; Beraterfrist 28./29. Februar)." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html Zugriff am 5. November 2025.
Deutscher Bundestag. "Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) – BGBl I 2024 Nr. 449 (Kindergeld 255 €, Tariffortentwicklung 2025)." https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs Zugriff am 5. November 2025.