Alles auf einen Blick
- Ehegattenunterhalt umfasst den Familienunterhalt während der Ehe, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.
- Trennungsunterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
- Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung; ein Anspruch besteht nur bei gesetzlichen Unterhaltstatbeständen und eigener Bedürftigkeit.
- Steuerlich sind Unterhaltsleistungen grundsätzlich nicht abziehbar, ausnahmsweise aber nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.
- Alternativ kann § 33a Abs. 1 EStG greifen; der Ausgangshöchstbetrag entspricht 2026 dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und mindert sich bei eigenen Einkünften oder Bezügen des Empfängers oberhalb von 624 Euro.
Ehegattenunterhalt Definition
Ehegattenunterhalt ist der Oberbegriff für Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten. Gesetzlich erfasst er den Familienunterhalt während der Ehe (§§ 1360, 1360a BGB), den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung (§§ 1569 ff. BGB).
Wie wird der Ehegattenunterhalt berücksichtigt?
Zivilrechtlich
Während der Ehe schulden sich Ehegatten Familienunterhalt. Dieser wird nicht nur durch Geld, sondern auch durch Arbeit und Haushaltsführung erfüllt. Leben Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten verlangen. Der laufende Unterhalt ist als Geldrente monatlich im Voraus zu zahlen.
Nach der Scheidung gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt kommt deshalb nur in den gesetzlichen Fallgruppen in Betracht, etwa wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit. Zusätzlich muss Bedürftigkeit vorliegen, also die fehlende Möglichkeit, sich aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen selbst zu unterhalten. Maßgeblich bleibt der eheangemessene Lebensbedarf; in unbilligen Fällen kann der Anspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder ganz versagt werden.
Steuerlich
Steuerlich gilt zuerst das Abzugsverbot des § 12 EStG. Für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten bestehen aber zwei wichtige Ausnahmen.
Erstens können Unterhaltsleistungen mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich erhöhen Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die für die Absicherung des Empfängers getragen werden, den Höchstbetrag. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, gehören die Leistungen beim Empfänger zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1a EStG.
Zweitens kommt, soweit § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht genutzt wird, ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Der Ausgangshöchstbetrag entspricht 2026 dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Er kann sich um bestimmte Beiträge zur Absicherung der unterhaltenen Person erhöhen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Bei Geldzuwendungen verlangt das Gesetz außerdem eine Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person. Dieselben Unterhaltsleistungen können nicht parallel nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 und § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Praktische Beispiele
Die folgenden Rechenbeispiele zeigen die steuerliche Behandlung bereits vereinbarter oder gezahlter Unterhaltsleistungen. Die zivilrechtliche Höhe des Ehegattenunterhalts selbst wird damit nicht berechnet.
Beispiel 1: Sonderausgabenabzug bei dauernder Trennung
Ein dauerhaft getrennt lebender Ehegatte zahlt im Jahr zwölf monatliche Unterhaltsraten von jeweils 1.000,00 Euro. Der Empfänger stimmt dem Antrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu.
Rechnung: 12 × 1.000,00 € = 12.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresunterhalt | 12.000,00 € |
| Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG | 13.805,00 € |
| Abziehbarer Betrag | 12.000,00 € |
Ergebnis: 12.000,00 Euro sind als Sonderausgaben abziehbar. Beim Empfänger gehören 12.000,00 Euro zu den sonstigen Einkünften, soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind.
Beispiel 2: Höchstbetrag mit zusätzlichen Absicherungsbeiträgen
Ein geschiedener Ehegatte zahlt 14.000,00 Euro Unterhalt und übernimmt zusätzlich 2.000,00 Euro Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung des Empfängers.
Rechnung: 14.000,00 € + 2.000,00 € = 16.000,00 €.Abziehbar sind höchstens 13.805,00 € + 2.000,00 € = 15.805,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Geleistete Unterhaltszahlungen | 14.000,00 € |
| Übernommene Absicherungsbeiträge | 2.000,00 € |
| Gesetzlicher Höchstbetrag | 15.805,00 € |
| Abziehbarer Betrag | 15.805,00 € |
Ergebnis: 15.805,00 Euro sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. 195,00 Euro bleiben in diesem Rechenbeispiel steuerlich unberücksichtigt.
Beispiel 3: Außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG
Ein Steuerpflichtiger zahlt 12.000,00 Euro Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Empfänger hat 1.500,00 Euro eigene Einkünfte oder Bezüge. Der Unterhalt wird auf das Konto des Empfängers überwiesen, und § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG wird nicht genutzt.
Rechnung: 12.348,00 € − (1.500,00 € − 624,00 €) = 11.472,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ausgangshöchstbetrag 2026 | 12.348,00 € |
| Minderung wegen Einkünften oder Bezügen | 876,00 € |
| Verbleibender Höchstbetrag | 11.472,00 € |
| Gezahlter Unterhalt | 12.000,00 € |
| Abziehbarer Betrag | 11.472,00 € |
Ergebnis: 11.472,00 Euro können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Nach der Scheidung entsteht Unterhalt nicht automatisch. Wegen § 1569 BGB besteht ein Anspruch nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist.
- Der Anspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung unbillig wäre. In Fällen grober Unbilligkeit kann Unterhalt auch ganz versagt werden.
- Bei Empfängern im EU- oder EWR-Ausland kann der Sonderausgabenabzug nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG trotzdem möglich sein. Voraussetzung sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im EU- oder EWR-Raum sowie eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung.
- Der Antrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG gilt jeweils nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung des Empfängers wirkt grundsätzlich bis auf Widerruf fort.
- Beim Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG müssen insbesondere die Vermögensverhältnisse des Empfängers, dessen eigene Einkünfte oder Bezüge und die Überweisung auf das Empfängerkonto beachtet werden.
Vorteile
- gesetzliche Struktur: Das BGB trennt klar zwischen Unterhalt während der Ehe, während der Trennung und nach der Scheidung.
- korrespondierende Besteuerung: Bei § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Abzug beim Zahlenden und Besteuerung beim Empfänger gesetzlich aufeinander abgestimmt.
- zusätzliche Abzugsmöglichkeit: Beiträge zur Absicherung des Empfängers können den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG erhöhen.
- begrenzbare Belastung: Unbillige nacheheliche Ansprüche können herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder versagt werden.
Nachteile
- enge Voraussetzungen: Nach der Scheidung besteht Unterhalt nur in gesetzlichen Fallgruppen und nur soweit Bedürftigkeit vorliegt.
- hohe Mitwirkung: Der Sonderausgabenabzug erfordert Antrag, Zustimmung des Empfängers und regelmäßig dessen Identifikationsnummer.
- steuerliche Gegenwirkung: Soweit § 10 Abs. 1a EStG erfüllt ist, gehören die Leistungen beim Empfänger zu den sonstigen Einkünften.
- formale Nachweise: Beim Abzug nach § 33a EStG sind insbesondere Überweisung, geringe Vermögenslage des Empfängers und die Kürzungsregeln zu beachten.
Fazit
Ehegattenunterhalt ist rechtlich und steuerlich ein vielschichtiger Begriff. Zivilrechtlich unterscheidet das Gesetz zwischen Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt; steuerlich kommt es vor allem bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf die Wahl zwischen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG und außergewöhnlicher Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG an. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte deshalb Anspruchsgrund, Zustimmung, Nachweise und Höchstbeträge immer gemeinsam prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt betrifft die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung und richtet sich nach § 1361 BGB. Nachehelicher Unterhalt setzt nach der Scheidung zusätzlich voraus, dass ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist und Bedürftigkeit besteht.
Wann kann Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe abgezogen werden?
Ein Abzug kommt bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten in Betracht, wenn der Empfänger zustimmt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG erfüllt sind. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 13.805 Euro zuzüglich bestimmter Beiträge zur Absicherung des Empfängers.
Warum muss der Empfänger Unterhalt nach § 10 Abs. 1a EStG selbst versteuern?
§ 22 Nr. 1a EStG ordnet diese Leistungen als sonstige Einkünfte ein, soweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Zahlenden erfüllt sind. Dadurch sind Abzug beim Zahlenden und steuerliche Erfassung beim Empfänger gesetzlich miteinander verknüpft.
Wie hoch ist der Höchstbetrag nach § 33a EStG im Jahr 2026?
Der Ausgangshöchstbetrag entspricht 2026 dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Er kann sich um bestimmte Beiträge für die Absicherung der unterhaltenen Person erhöhen und mindert sich, wenn eigene Einkünfte oder Bezüge des Empfängers den Betrag von 624 Euro übersteigen.
Was gilt bei einem im EU- oder EWR-Ausland lebenden Ex-Ehegatten?
§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt den Sonderausgabenabzug auch dann zu, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Erforderlich sind aber ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum und eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung.
Weshalb scheitert der Abzug nach § 33a EStG häufig?
Häufige Hindernisse sind fehlende Überweisungen auf das Konto der unterhaltenen Person, nicht erfüllte Voraussetzungen der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung oder Kürzungen wegen eigener Einkünfte oder Bezüge des Empfängers. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
Können Ehegatten Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung vereinbaren?
Vereinbarungen über den Unterhalt nach der Scheidung sind nach § 1585c BGB möglich. Wird die Vereinbarung schon vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, ist grundsätzlich notarielle Beurkundung erforderlich.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1360, 1360a, 1361, 1569, 1570, 1571, 1572, 1573, 1577, 1578, 1578b, 1579, 1585 und 1585c, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 12, § 10 Abs. 1a Nr. 1, § 22 Nr. 1a, § 33a Abs. 1, § 1a Abs. 1 Nr. 1 und § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 8. April 2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, R 10.2 „Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten“, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 8. April 2026: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/5-Sonderausgaben-10-10g/Paragraf-10/inhalt.html
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, H 33a.1 mit Hinweis zur Nichtberücksichtigung derselben Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG, wenn § 10 Abs. 1a EStG angewandt wird, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 8. April 2026: https://grsth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33a/h-33a-1.html
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Oktober 2025 zu Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG, abgerufen am 8. April 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-10-15-ausland-hinweise-unterhaltsaufw.pdf?__blob=publicationFile&v=4