Alles auf einen Blick:
- Das Ehegattensplitting verdoppelt den gemeinsamen Grundfreibetrag auf 24.192 Euro für 2025 (§ 32a Abs. 1 EStG).
- Die Steuer wird nach der Formel berechnet: Steuer = 2 × Steuer auf (gemeinsames zvE ÷ 2) (§ 32a Abs. 5 EStG).
- Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent, der Spitzensteuersatz 45 Prozent.
- Ehegatten können zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 EStG).
Ehegattensplitting Definition
Das Ehegattensplitting ist ein Veranlagungsverfahren für Ehegatten nach § 26b EStG, bei dem die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet und gemeinsam besteuert werden. Die Steuer wird vom halben gemeinsamen Einkommen berechnet und anschließend verdoppelt. Dieses Verfahren führt oft zu einer Steuerersparnis, besonders wenn die Einkommen der Ehegatten unterschiedlich hoch sind.
Wie wird das Ehegattensplitting berücksichtigt?
Das Ehegattensplitting ist ein Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG. Wird keine ausdrückliche Wahl getroffen, ordnet § 26 Abs. 3 automatisch die Zusammenveranlagung an, wenn Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Die Einkünfte beider Partner werden addiert, und das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird durch 2 geteilt. Auf diesen halbierten Betrag wird die Steuer berechnet, dann verdoppelt.
Berechnung des Splittingverfahrens
Das Verfahren funktioniert nach folgendem Mechanismus: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die progressive Einkommensteuer auf diese Hälfte berechnet und das Ergebnis mit dem Faktor 2 multipliziert. Dadurch werden beide Ehegatten so besteuert, als hätte jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt. Dies führt zu einem niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz als bei Einzelveranlagung, wenn die Einkommen unterschiedlich sind.
Tarifzonen und Steuersätze
Der Steuertarif für 2025 beginnt mit einem Grundfreibetrag von 12.096 Euro pro Person, was sich bei Zusammenveranlagung auf 24.192 Euro verdoppelt (§ 32a Abs. 1 EStG). Die erste Progressionszone (12.097–17.443 Euro halbes zvE) wird linear-progressiv besteuert; 14 Prozent ist der Eingangs-Grenzsatz. Die zweite Progressionszone (17.444–68.480 Euro halbes zvE) folgt einer weiteren Formel mit progressivem Anstieg. Die 42 %-Proportionalzone beginnt 2025 bei 68.481 Euro halbes zvE (entsprechend gemeinsam ca. 136.962 Euro). Der Spitzensteuersatz von 45 Prozent gilt ab 277.826 Euro halbes zvE (§ 32a Abs. 1 EStG).
Wahlrecht zwischen Veranlagungsarten
Ehegatten haben das Wahlrecht, zwischen Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und Einzelveranlagung nach § 26a EStG zu wählen (§ 26 Abs. 2 EStG). Wird keine ausdrückliche Wahl getroffen, ordnet § 26 Abs. 3 automatisch die Zusammenveranlagung an. Einzelveranlagung kann vorteilhaft sein bei ähnlich hohen Einkommen oder wenn einer der Ehegatten Verluste hat.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Unterschiedliche Einkommen mit Splittingvorteil
Ehegatte A verdient 50.000 Euro, Ehegatte B verdient 30.000 Euro. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 80.000 Euro. Bei Zusammenveranlagung wird das Einkommen halbiert und die Steuer berechnet.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Einkommen Ehegatte A | 50.000 Euro |
| + Einkommen Ehegatte B | 30.000 Euro |
| = Gemeinsames zvE | 80.000 Euro |
| ÷ Splitting-Faktor | 2 |
| = Halbes zvE für Berechnung | 40.000 Euro |
| − Grundfreibetrag (halbes zvE) | 12.096 Euro |
| = Zu versteuerndes halbes zvE | 27.904 Euro |
| × Steuersatz nach § 32a EStG | variabel |
| = Steuer auf halbes zvE | 7.321 Euro |
| × Verdopplung | 2 |
| = Gesamtsteuer (Splitting) | 14.642 Euro |
Ergebnis: Durch das Ehegattensplitting wird die progressive Steuer auf ein niedrigeres Einkommen berechnet, was zu einer Ersparnis führt. Bei Einzelveranlagung wäre die Gesamtsteuer höher (ca. 14.995 Euro), der Splittingvorteil beträgt etwa 353 Euro.
Beispiel 2: Ähnliche Einkommen ohne Splittingvorteil
Ehegatte A verdient 45.000 Euro, Ehegatte B verdient 44.000 Euro. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 89.000 Euro. Bei ähnlich hohen Einkommen ist der Splittingvorteil minimal.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Einkommen Ehegatte A | 45.000 Euro |
| + Einkommen Ehegatte B | 44.000 Euro |
| = Gemeinsames zvE | 89.000 Euro |
| ÷ Splitting-Faktor | 2 |
| = Halbes zvE für Berechnung | 44.500 Euro |
| − Grundfreibetrag (halbes zvE) | 12.096 Euro |
| = Zu versteuerndes halbes zvE | 32.404 Euro |
| × Steuersatz nach § 32a EStG | variabel |
| = Steuer auf halbes zvE | 8.794 Euro |
| × Verdopplung | 2 |
| = Gesamtsteuer (Splitting) | 17.588 Euro |
Ergebnis: Bei ähnlichen Einkommen unterscheidet sich die Splitting-Besteuerung kaum von der Einzelveranlagung (ca. 17.589 Euro). Der Vorteil beträgt nur etwa 1 Euro. Dies zeigt, dass der Splittingvorteil primär bei ungleichen Einkommen entsteht.
Beispiel 3: Ein Ehegatte mit Einkommen, einer ohne
Ehegatte A verdient 80.000 Euro, Ehegatte B hat kein Einkommen. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 80.000 Euro. Der Splittingvorteil ist maximal.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Einkommen Ehegatte A | 80.000 Euro |
| + Einkommen Ehegatte B | 0 Euro |
| = Gemeinsames zvE | 80.000 Euro |
| ÷ Splitting-Faktor | 2 |
| = Halbes zvE für Berechnung | 40.000 Euro |
| − Grundfreibetrag (halbes zvE) | 12.096 Euro |
| = Zu versteuerndes halbes zvE | 27.904 Euro |
| × Steuersatz nach § 32a EStG | variabel |
| = Steuer auf halbes zvE | 7.321 Euro |
| × Verdopplung | 2 |
| = Gesamtsteuer (Splitting) | 14.642 Euro |
Ergebnis: Bei maximaler Einkommensungleichheit ist der Splittingvorteil am größten. Das Finanzamt berechnet die Steuer so, als hätte jeder Ehegatte 40.000 Euro verdient, anstatt einen mit 80.000 Euro zu besteuern. Bei Einzelveranlagung würde die Steuer 22.688 Euro betragen, der Splittingvorteil beträgt somit 8.046 Euro (ca. 35,5 % Ersparnis).
Ausnahmen und Besonderheiten
Das Ehegattensplitting gilt nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG). In diesem Fall ist nur Einzelveranlagung zulässig. Das Splitting entfällt auch, wenn einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für eingetragene Lebenspartner gelten die gleichen Regeln wie für Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG.
Einzelveranlagung kann vorteilhaft sein, wenn einer der Ehegatten erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen hat. In diesen Fällen kann eine separate Veranlagung zu niedrigeren Gesamtsteuern führen. Das Wahlrecht besteht für jedes Veranlagungsjahr neu.
Vorteile
progressiver Steuersatz-Ausgleich: Durch die Halbierung des gemeinsamen Einkommens entsteht ein Progressionsvorteil, da die Steuer auf einem niedrigeren Einkommen berechnet wird.
erhöhter Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag verdoppelt sich auf 24.192 Euro für 2025, was zu einer höheren Steuerersparnis führt.
maximale Ersparnis bei Ungleichheit: Je unterschiedlicher die Einkommen der Ehegatten sind, desto größer ist der Splittingvorteil durch die progressive Staffelung.
Wahlrecht mit Automatik: Die Zusammenveranlagung ist ein Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG. Wird keine ausdrückliche Wahl getroffen, ordnet § 26 Abs. 3 automatisch die Zusammenveranlagung an, sodass Ehegatten aktiv werden müssen, um Einzelveranlagung zu wählen.
einfachere Dokumentation: Eine gemeinsame Steuererklärung für beide Partner erfordert oft weniger dokumentarische Schritte als zwei separate Erklärungen.
Nachteile
fehlender Vorteil bei Gleicheinkommen: Wenn beide Ehegatten ähnlich hohe Einkommen haben, ist der Splittingvorteil minimal oder entfällt ganz.
Verluste werden zusammengerechnet: Bei Zusammenveranlagung werden positive und negative Einkünfte zusammengerechnet. Spezielle Verlustabzugsregeln (wie Verlustabzugsverbot) gelten unabhängig von der Veranlagungsart und können daher auch bei Einzelveranlagung greifen.
progressive Belastung bei hohen Einkommen: Bei sehr hohen gemeinsamen Einkommen kann das Splitting zu einer stärkeren Belastung durch höhere Steuersätze führen, wobei auch die Verteilung der Einkünfte und Abzüge relevant ist.
weniger Flexibilität: Die Zusammenveranlagung kann in bestimmten Fällen unvorteilhaft sein, z. B. bei Betriebsvermögen oder Einkünften aus Vermietung.
Auswirkungen bei Trennung/Scheidung: Bei Trennung oder Scheidung kann eine Zusammenveranlagung möglich sein, wenn die Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Jahres vorlagen. Maßgeblich ist der exakte Zeitpunkt der Trennung (nicht dauernd getrennt gelebt).
Häufige Fragen (FAQ)
Wer kann das Ehegattensplitting nutzen?
Das Ehegattensplitting können Ehegatten nutzen, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Eingetragene Lebenspartner haben die gleichen Rechte. Beide Partner müssen im gleichen Veranlagungsjahr besteuert werden.
Wie wird die Steuer beim Ehegattensplitting berechnet?
Die Steuer wird nach der Formel berechnet: Steuer = 2 × Steuer auf (gemeinsames zvE ÷ 2). Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer auf diese Hälfte berechnet und das Ergebnis verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Dies führt zu einem niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz.
Ist das Ehegattensplitting automatisch oder muss es beantragt werden?
Das Ehegattensplitting ist ein Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG. Wird keine ausdrückliche Wahl getroffen, ordnet § 26 Abs. 3 automatisch die Zusammenveranlagung an, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen. Ehegatten müssen aktiv wählen, wenn sie Einzelveranlagung nach § 26a EStG bevorzugen.
Kann das Ehegattensplitting nachteilig sein?
Das Ehegattensplitting kann nachteilig sein, wenn beide Ehegatten ähnlich hohe Einkommen haben oder wenn einer der Partner erhebliche Verluste hat. In diesen Fällen kann Einzelveranlagung nach § 26a EStG vorteilhafter sein. Das Wahlrecht besteht für jedes Jahr neu.
Welcher Grundfreibetrag gilt beim Ehegattensplitting?
Der Grundfreibetrag verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung. Für 2025 beträgt der Grundfreibetrag pro Person 12.096 Euro, zusammen also 24.192 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG). Für 2026 steigt der individuelle Grundfreibetrag auf 12.348 Euro, zusammen auf 24.696 Euro.
Was passiert beim Ehegattensplitting bei Trennung oder Scheidung?
Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungsjahres vorlagen – also wenn die Ehegatten zeitweilig nicht dauernd getrennt lebten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Lebten sie das gesamte Jahr dauernd getrennt, ist nur Einzelveranlagung möglich. Bei Trennung oder Scheidung im laufenden Jahr ist die Feststellung des exakten Trennungszeitpunkts maßgeblich.
Gibt es Alternativen zum Ehegattensplitting?
Die Alternative zum Ehegattensplitting ist die Einzelveranlagung nach § 26a EStG, bei der jeder Ehegatte seine Einkünfte separat versteuert. Diese kann vorteilhaft sein bei ähnlichen Einkommen, bei Verlusten eines Partners oder bei unterschiedlichen Betriebsvermögen. Das Wahlrecht besteht jährlich.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz § 26b (Zusammenveranlagung von Ehegatten)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz § 32a (Tarifbestimmungen)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz § 26 (Veranlagung von Ehegatten)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesfinanzministerium. "Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/01/Inhalte/Kapitel-2-Fokus/die-wichtigsten-steuerlichen-aenderungen-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Fazit
Das Ehegattensplitting ist ein Veranlagungsverfahren, das Ehegatten durch die Halbierung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens oft erhebliche Steuersparen ermöglicht (§ 26b EStG, § 32a Abs. 5 EStG). Der Vorteil ist besonders groß, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind, da die progressive Steuer auf einem niedrigeren Betrag berechnet wird. Der Grundfreibetrag verdoppelt sich auf 24.192 Euro für 2025, was zusätzliche Ersparnisse bringt. Überprüfen Sie jährlich, ob die Zusammenveranlagung für Ihre Situation optimal ist, oder wählen Sie Einzelveranlagung nach § 26a EStG, wenn diese vorteilhafter ausfällt.