Alles auf einen Blick
- Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ermöglicht Arbeitnehmern den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung über den Arbeitgeber gemäß § 1 BetrAVG.
- Im Jahr 2025 sind Beiträge bis zu 7.728 Euro (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro) steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis zu 3.864 Euro (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV.
- Der Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Die späteren Rentenzahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG.
Betriebliche Altersvorsorge Definition
Die betriebliche Altersvorsorge bezeichnet Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Sie bildet neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge die zweite Säule des deutschen Alterssicherungssystems.
Wie wird die betriebliche Altersvorsorge steuerlich behandelt?
Die fünf Durchführungswege
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge:
| Durchführungsweg | Steuerliche Behandlung in der Ansparphase |
|---|---|
| Direktzusage | Kein Zufluss, keine Besteuerung |
| Unterstützungskasse | Kein Zufluss, keine Besteuerung |
| Direktversicherung | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG |
| Pensionskasse | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG |
| Pensionsfonds | Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG |
Ergebnis: Bei Direktzusage und Unterstützungskasse erfolgt kein steuerpflichtiger Zufluss in der Ansparphase. Die externe Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds wird durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigt.
Steuerfreie Höchstbeträge 2025
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG ist auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt:
| Kategorie | Jährlicher Betrag 2025 | Monatlicher Betrag 2025 |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag (8 Prozent der BBG) | 7.728 Euro | 644 Euro |
| Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag (4 Prozent der BBG) | 3.864 Euro | 322 Euro |
Ergebnis: Beiträge zwischen 3.864 Euro und 7.728 Euro sind zwar steuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig.
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Seit dem 1. Januar 2022 gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG:
- Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten.
- Voraussetzung ist die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Entgeltumwandlung.
- Der Zuschuss gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden in der Auszahlungsphase besteuert:
| Durchführungsweg | Besteuerung der Rentenzahlungen |
|---|---|
| Direktzusage | § 19 Abs. 2 EStG (mit Versorgungsfreibetrag) |
| Unterstützungskasse | § 19 Abs. 2 EStG (mit Versorgungsfreibetrag) |
| Direktversicherung | § 22 Nr. 5 EStG (volle Besteuerung) |
| Pensionskasse | § 22 Nr. 5 EStG (volle Besteuerung) |
| Pensionsfonds | § 22 Nr. 5 EStG (volle Besteuerung) |
Ergebnis: Bei den externen Durchführungswegen erfolgt die volle Besteuerung ohne Versorgungsfreibetrag, sofern die Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss
Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 200 Euro seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung um.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers | − | 200 Euro |
| Arbeitgeberzuschuss (15 Prozent) | 200 Euro × 15 % | + 30 Euro |
| Gesamtbeitrag zur bAV | 200 Euro + 30 Euro | 230 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss eine Aufstockung seines Beitrags um 30 Euro monatlich, sodass insgesamt 230 Euro in die Altersvorsorge fließen.
Beispiel 2: Steuer- und Sozialversicherungsersparnis
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 4.000 Euro monatlich zahlt 300 Euro in eine Pensionskasse ein.
| Position | Ohne bAV | Mit bAV |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
| Entgeltumwandlung | 0 Euro | − 300 Euro |
| Zu versteuerndes Brutto | 4.000 Euro | 3.700 Euro |
| SV-pflichtiges Brutto | 4.000 Euro | 3.700 Euro |
Ergebnis: Durch die Entgeltumwandlung von 300 Euro reduziert sich sowohl das zu versteuernde Einkommen als auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt um diesen Betrag, da 300 Euro unter dem monatlichen Höchstbetrag von 322 Euro (SV-frei) beziehungsweise 644 Euro (steuerfrei) liegt.
Beispiel 3: Besteuerung der Betriebsrente
Ein Rentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 500 Euro aus einer Direktversicherung.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Monatliche Betriebsrente | − | 500 Euro |
| Zu versteuern nach § 22 Nr. 5 EStG | − | 500 Euro |
| GKV-Freibetrag 2025 | − | − 187,25 Euro |
| GKV-beitragspflichtiger Betrag | 500 Euro − 187,25 Euro | 312,75 Euro |
Ergebnis: Die gesamte Betriebsrente unterliegt der Einkommensteuer. Für die Krankenversicherung gilt ein Freibetrag von 187,25 Euro (2025), sodass nur auf 312,75 Euro Krankenversicherungsbeiträge anfallen. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird hingegen auf die volle Betriebsrente erhoben.
Ausnahmen und Besonderheiten
Anspruch auf Entgeltumwandlung
Arbeitnehmer haben gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 3.864 Euro jährlich). Der Arbeitgeber kann den Durchführungsweg bestimmen, muss aber mindestens die Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung anbieten.
Unverfallbarkeit der Anwartschaften
Die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b BetrAVG unterscheiden sich je nach Finanzierungsart:
| Finanzierungsart | Unverfallbarkeitsfrist |
|---|---|
| Entgeltumwandlung | Sofort unverfallbar |
| Arbeitgeberfinanziert (ab 2018) | 3 Jahre Zusagedauer und 21. Lebensjahr vollendet |
Portabilität bei Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber verlangen. Dies gilt insbesondere bei Zusagen ab 2005 für Direktversicherung und Pensionsfonds, sofern der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Tarifvertragliche Regelungen
Ist die betriebliche Altersversorgung durch Tarifvertrag geregelt, können abweichende Bestimmungen zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gelten. In solchen Fällen kann die Zuschussverpflichtung anders gestaltet oder ausgeschlossen sein.
Vorteile
- steuerliche Förderung: Beiträge bis zu 7.728 Euro jährlich sind im Jahr 2025 nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
- sozialversicherungsfreie Ansparung: Auf Beiträge bis zu 3.864 Euro jährlich entfallen keine Sozialversicherungsbeiträge.
- verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart.
- gesetzlicher Anspruch: Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG.
- Insolvenzschutz: Die Anwartschaften sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Nachteile
- nachgelagerte Besteuerung: Die Rentenzahlungen werden im Alter vollständig besteuert, soweit die Beiträge gefördert waren.
- Sozialversicherungsbeiträge auf Renten: Auf die Betriebsrente fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
- reduzierte gesetzliche Rente: Die Entgeltumwandlung mindert das sozialversicherungspflichtige Entgelt und damit die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- eingeschränkte Verfügbarkeit: Das angesparte Kapital ist bis zum Rentenalter gebunden.
- Arbeitgeberbindung: Bei externen Durchführungswegen ist die Fortführung vom neuen Arbeitgeber abhängig.
Fazit
Die betriebliche Altersvorsorge bietet Arbeitnehmern eine attraktive Möglichkeit, durch Steuer- und Sozialversicherungsvorteile in der Ansparphase eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Mit dem steuerfreien Höchstbetrag von 7.728 Euro im Jahr 2025 und dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung wird diese Form der Vorsorge besonders gefördert. Allerdings sollten Arbeitnehmer die nachgelagerte Besteuerung und die Sozialversicherungsbeiträge auf die späteren Rentenzahlungen in ihre Planung einbeziehen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbetrag für die bAV im Jahr 2025?
Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt im Jahr 2025 insgesamt 7.728 Euro jährlich beziehungsweise 644 Euro monatlich. Dieser Betrag entspricht 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 96.600 Euro gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG.
Welche Durchführungswege gibt es für die betriebliche Altersvorsorge?
Das Betriebsrentengesetz sieht fünf Durchführungswege vor: die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, da bei Direktzusage und Unterstützungskasse bereits kein steuerpflichtiger Zufluss in der Ansparphase erfolgt.
Wie wird die Betriebsrente im Alter versteuert?
Die Besteuerung hängt vom Durchführungsweg ab. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unterliegen die Rentenzahlungen der vollen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, soweit die Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse erfolgt die Besteuerung nach § 19 Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags.
Wann werden die Ansprüche aus der bAV unverfallbar?
Bei Entgeltumwandlung sind die Ansprüche sofort unverfallbar. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen ab dem 1. Januar 2018 tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b BetrAVG).
Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen?
Der Arbeitgeber muss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Betriebsrente an?
Auf die Betriebsrente sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Für pflichtversicherte Rentner gilt ein Freibetrag von 187,25 Euro monatlich (2025), der nur auf die Krankenversicherungsbeiträge angewendet wird. Der Pflegeversicherungsbeitrag ist auf die gesamte Betriebsrente zu zahlen, sofern diese die Freigrenze übersteigt.
Können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine bAV verlangen?
Arbeitnehmer haben nach § 1a Abs. 1 BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 3.864 Euro jährlich). Der Arbeitgeber muss mindestens die Durchführung über Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung ermöglichen.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 63, § 22 Nr. 5, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/ (abgerufen am 5. Januar 2025)
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), §§ 1, 1a, 1b, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/ (abgerufen am 5. Januar 2025)
- Deutsche Rentenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze 2025, abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/B/beitragsbemessungsgrenze.html (abgerufen am 5. Januar 2025)
- Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), § 1 Abs. 1 Nr. 9, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/svev/ (abgerufen am 5. Januar 2025)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, abrufbar unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2025.html (abgerufen am 5. Januar 2025)