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Was ist die Belegablage?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die Belegablage regelt die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 146 und § 147 AO.
  • Für Rechnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist seit 01.01.2025 nur noch 8 Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG); Geschäftsbücher und Aufzeichnungen 10 Jahre (§ 147 Abs. 1 AO); empfangene Geschäftsbriefe unterliegen einer 6-Jahres-Frist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Digitale Speicherung ist zulässig, wenn die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverwaltung (GoBD) eingehalten werden.
  • Rechnungen müssen im Inland aufbewahrt werden, es sei denn, es besteht vollständiger Datenzugriff (§ 14b UStG).

Belegablage Definition

Die Belegablage ist die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Verwaltung von Geschäftsunterlagen und Belegen durch Unternehmer und Freiberufler. Nach § 146 Abs. 1 AO müssen alle geschäftlichen Vorgänge durch Belege nachweisbar sein, die einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Die Aufbewahrung muss für Dritte nachvollziehbar erfolgen und unterliegt strengen gesetzlichen Fristen sowie Anforderungen an die Ordnung und Lesbarkeit.

Wie wird die Belegablage berücksichtigt?

Die Belegablage wird durch mehrere zentrale Prinzipien strukturiert. Das Belegprinzip (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO) verlangt, dass jede Buchung durch einen entsprechenden Beleg nachgewiesen wird. Die Aufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO) verpflichtet Unternehmer zur zeitgerechten Erfassung von Kasseneinnahmen und -ausgaben; bei Bargeschäften wird tägliche Erfassung durch GoBD-Richtlinien erwartet. Die geordnete Belegablage (§ 146 Abs. 1 AO) setzt voraus, dass Belege übersichtlich und systematisch strukturiert werden.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsdauer hängt von der Art des Belegs ab. Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse werden 10 Jahre aufbewahrt (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Rechnungen unterliegen seit 01.01.2025 einer verkürzten Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Einzelaufzeichnungen bei Kasseneinnahmen und Kassenbelege (Buchungsbelege) unterliegen einer 8-Jahres-Frist (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO). Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Abschriften abgesandter Briefe werden 6 Jahre aufbewahrt (§ 147 Abs. 3 AO). Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist (§ 147 Abs. 4 AO).

Digitale Speicherung und GoBD-Compliance

Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverwaltung (GoBD) eingehalten werden (§ 147 Abs. 2 AO). Die Daten müssen unveränderbar, vollständig, richtig und nachvollziehbar gespeichert werden. Bei der Prüfung durch das Finanzamt müssen 3 Datenzugriffsvarianten bereitgestellt werden: Z1 (unmittelbarer Datenzugriff über das System des Unternehmens), Z2 (Datenträgerüberlassung in maschinenlesbarem Format) oder Z3 (mittelbarer Datenzugriff nach Vorgaben des Prüfers) gemäß § 147 Abs. 6 AO.

Speicherorte und geografische Anforderungen

Grundsätzlich müssen Belege im Inland aufbewahrt werden (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine Aufbewahrung im EU-Ausland ist ohne Genehmigung zulässig, wenn ein vollständiger Datenzugriff durch die Finanzbehörde besteht (§ 146 Abs. 2a AO). Bei Speicherung in Drittländern ist eine Genehmigung der Finanzbehörde erforderlich (§ 146 Abs. 2b AO). Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zu Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 Euro (§ 146 Abs. 2b Satz 6 AO).

Rechnungsaufbewahrung und UStG-Anforderungen

Rechnungen unterliegen zusätzlichen Anforderungen nach § 14b UStG. In Deutschland ansässige Unternehmer müssen Rechnungen grundsätzlich im Inland aufbewahren (§ 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). Eine Aufbewahrung im EU-Ausland ist zulässig, wenn vollständiger Online-Zugriff besteht (§ 14b Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 01.01.2025 nur noch 8 Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG).

Elektronische Kassensysteme und DSFinV-K

Ab 1. Januar 2025 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO). Bei Betriebsprüfungen wird die Standardschnittstelle DSFinV-K (Datenschnittstelle Finanzbehörden Kasse) zur Übergabe von Kassendaten verwendet. Der strukturierte Teil von E-Rechnungen muss unverändert gespeichert werden, um die Authentizität und Integrität zu gewährleisten.

Kleinunternehmer und Sonderregelungen

Kleinunternehmer mit Umsätzen bis 25.000 Euro im Vorjahr und bis 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG i.d.F. JStG 2024) unterliegen den gleichen Aufbewahrungsfristen wie andere Unternehmer: 8 Jahre für Rechnungen (§ 14b UStG) und Kassenbelege (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO), 10 Jahre für Geschäftsbücher (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Aufbewahrung von Geschäftsrechnungen

Ein Einzelunternehmer erhält am 15. März 2025 eine Rechnung von einem Lieferanten über 2.500 Euro. Die Rechnung wird digital gescannt und im GoBD-konformen Archivierungssystem gespeichert. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2033 (8 Jahre nach Ende des Entstehungsjahres gemäß § 14b Abs. 1 UStG, gültig seit 01.01.2025).

AufbewahrungsdauerZeitraum
Entstehung15. März 2025
Fristbeginn31. Dezember 2025
Aufbewahrungsdauer8 Jahre (§ 14b UStG)
Fristende31. Dezember 2033

Ergebnis: Die Rechnung muss mindestens bis zum 31. Dezember 2033 aufbewahrt werden.

Beispiel 2: Kassenbelege in einem Einzelhandelsgeschäft

Ein Einzelhandelsbetrieb stellt täglich Kassenbelege aus. Die Belege werden täglich erfasst und monatlich in digitaler Form archiviert. Die Aufbewahrungsfrist für Kasseneinzelaufzeichnungen (Buchungsbelege) beträgt 8 Jahre ab Ende des Entstehungsjahres (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO).

DokumenttypAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Kassenbelege8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO
Geschäftsbücher10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
Rechnungen8 Jahre§ 14b Abs. 1 UStG (seit 01.01.2025)
Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Ergebnis: Die Aufbewahrungsfristen unterscheiden sich je nach Dokumenttyp. Rechnungen und Kassenbelege müssen seit 2025 jeweils 8 Jahre lang archiviert werden, während Geschäftsbücher 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.

Beispiel 3: Speicherung im EU-Ausland

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland lagert seine digitalen Belege auf einem Server in Frankreich. Der Zugriff durch Finanzbehörden ist jederzeit möglich und vollständig. Diese Speicherung ist nach § 146 Abs. 2a AO zulässig, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist.

SpeicherortGenehmigung erforderlichZugriffZulässig
DeutschlandNeinVollständigJa
EU-AuslandNeinVollständigJa
DrittlandJaBegrenztNein

Ergebnis: Die Speicherung im EU-Ausland mit vollständigem Datenzugriff ist ohne Genehmigung zulässig.

Ausnahmen und Besonderheiten

Der strukturierte Teil von E-Rechnungen muss unverändert gespeichert werden, um die Authentizität zu gewährleisten, auch wenn die visuelle Darstellung angepasst wird. Bei Drittland-Speicherung (außerhalb der EU) muss eine Genehmigung der Finanzbehörde vorliegen, sonst droht Verzögerungsgeld bis 250.000 Euro. Die Aufbewahrungspflicht endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist, auch wenn die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO). Alle Unternehmer, einschließlich Kleinunternehmer, unterliegen den gleichen Aufbewahrungsfristen nach AO und UStG, unabhängig von ihrer Umsatzgröße.

Vorteile

  • gesetzliche Klarheit: Die Aufbewahrungsfristen sind eindeutig geregelt und ermöglichen Planungssicherheit für Unternehmen bezüglich ihrer Archivierungsverpflichtungen.

  • digitale Flexibilität: GoBD-konforme elektronische Speicherung erspart Platz und ermöglicht schnellen Zugriff auf Belege ohne physische Lagerung.

  • EU-weite Mobilität: Speicherung im EU-Ausland ohne Genehmigung bei vollständigem Datenzugriff ermöglicht standortunabhängige Archivierung.

  • vereinfachte Prüfungen: Standardisierte Schnittstellen wie DSFinV-K ermöglichen effiziente Betriebsprüfungen und reduzieren Ausfallzeiten für Unternehmen.

  • rechtliche Sicherheit: Ordnungsgemäße Belegablage schützt vor Vorwürfen der Steuerhinterziehung und Sanktionen durch Finanzbehörden.

Nachteile

  • hohe Compliance-Anforderungen: GoBD-Anforderungen erfordern technische Investitionen und regelmäßige Überprüfung der Systeme auf Konformität.

  • lange Aufbewahrungsfristen: 10-Jahres-Fristen für Geschäftsbücher sowie 8 Jahre für Rechnungen und Kassenbelege (seit 01.01.2025) binden Speicherkapazität und erhöhen Verwaltungsaufwand.

  • strenge Speicherortregeln: Drittland-Speicherung ist genehmigungspflichtig und bei Verstößen drohen hohe Bußgelder bis 250.000 Euro.

  • technische Abhängigkeit: Digitale Speicherung erfordert zuverlässige IT-Systeme und Backup-Lösungen, um Datenverlust zu vermeiden.

  • komplexe Datenzugriffsvorgaben: Die 3 Zugriffsvarianten (Z1, Z2, Z3) erfordern technisches Verständnis und Koordination mit Finanzbehörden.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Belegablage ist eine zentrale Compliance-Anforderung für alle Unternehmen und Freiberufler in Deutschland. Die Aufbewahrungsfristen variieren je nach Dokumenttyp: Rechnungen und Kassenbelege müssen seit 01.01.2025 jeweils 8 Jahre aufbewahrt werden (§ 14b UStG bzw. § 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO), Geschäftsbücher 10 Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO), und Geschäftsbriefe 6 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt am Ende des Entstehungsjahres. GoBD-konforme digitale Speicherung bietet Flexibilität und Kostenersparnisse, erfordert aber technische Investitionen und regelmäßige Überprüfung. Speicherung im EU-Ausland ist ohne Genehmigung zulässig, wenn vollständiger Datenzugriff besteht, während Drittland-Speicherung einer Genehmigung bedarf und bei Verstößen hohe Bußgelder drohen. Nutzen Sie standardisierte Archivierungssysteme, implementieren Sie eine strukturierte Belegverwaltung und prüfen Sie regelmäßig die GoBD-Konformität, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange müssen Belege aufbewahrt werden?

Geschäftsbücher müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Rechnungen unterliegen seit 01.01.2025 einer verkürzten Frist von 8 Jahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Kassenbelege und Einzelaufzeichnungen bei Kasseneinnahmen (Buchungsbelege) unterliegen einer 8-Jahres-Frist (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO). Nur empfangene Geschäftsbriefe und Kopien abgesandter Briefe müssen 6 Jahre lang archiviert werden (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Kann ich Belege digital speichern?

Digitale Speicherung ist zulässig, wenn die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverwaltung (GoBD) eingehalten werden (§ 147 Abs. 2 AO). Die Daten müssen unveränderbar, vollständig und nachvollziehbar gespeichert werden. Bei Prüfungen durch das Finanzamt müssen Sie eine der 3 Datenzugriffsvarianten (Z1, Z2 oder Z3) bereitstellen.

Darf ich Belege im Ausland lagern?

Speicherung im EU-Ausland ist ohne Genehmigung zulässig, wenn vollständiger Datenzugriff durch Finanzbehörden besteht (§ 146 Abs. 2a AO). Speicherung in Drittländern (außerhalb der EU) erfordert eine Genehmigung der Finanzbehörde (§ 146 Abs. 2b AO). Verstöße führen zu Verzögerungsgeld bis 250.000 Euro.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung oder Entstehung des Belegs erfolgt ist (§ 147 Abs. 4 AO). Ein am 15. März 2025 erstellter Beleg wird ab 31. Dezember 2025 aufbewahrt.

Muss ich elektronische Kassensysteme anmelden?

Ab 1. Januar 2025 besteht eine Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme gegenüber dem Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO). Die Meldung muss erfolgen, um Compliance mit den neuen Anforderungen zu gewährleisten.

Was ist die DSFinV-K?

Die DSFinV-K (Datenschnittstelle Finanzbehörden Kasse) ist eine standardisierte Schnittstelle für den Export von Kassendaten bei Betriebsprüfungen (siehe aktuelle BMF-Schreiben zur Kassensicherungsverordnung). Sie ermöglicht eine effiziente und einheitliche Datenübertragung zwischen Kassensystemen und Finanzbehörden.

Gelten die Aufbewahrungsfristen auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG unterliegen den gleichen Aufbewahrungsfristen wie alle anderen Unternehmer: 8 Jahre für Rechnungen (§ 14b UStG) und Kassenbelege (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 147 Abs. 3 AO), 10 Jahre für Geschäftsbücher (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Es gibt keine separaten Aufbewahrungsregeln für Kleinunternehmer. Auch bei digitaler Speicherung müssen die GoBD-Anforderungen eingehalten werden.

Quellen & weiterführende Informationen

Deutscher Bundestag. "Abgabenordnung (AO) § 146 und § 147." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Deutscher Bundestag. "Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14b." https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesfinanzministerium. "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). BMF-Schreiben vom 28. November 2019." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-28-GoBD.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesfinanzministerium. "Meldepflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme. BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html Zugriff am 15. Januar 2025.

Bundesfinanzministerium. "Umsatzsteuerliche Behandlung elektronischer Rechnungen (E-Rechnung). BMF-FAQ." https://www.bundesfinanzministerium.de Zugriff am 15. Januar 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.