Alles auf einen Blick
- Der Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b EStG beträgt je nach Grad der Behinderung (GdB) zwischen 384 Euro (GdB 20) und 2.840 Euro (GdB 100) jährlich.
- Blinde, taubblinde und hilflose Personen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro unabhängig vom GdB.
- Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen ohne Einzelnachweis der behinderungsbedingten Aufwendungen.
- Pflegende Angehörige können zusätzlich einen Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro (Pflegegrad 2) bis 1.800 Euro (Pflegegrad 4 oder 5) geltend machen.
- Der Behindertenpauschbetrag eines Kindes kann auf die Eltern übertragen werden, sofern das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt.
Behindertenpauschbetrag Definition
Der Behindertenpauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG, der Menschen mit Behinderungen für typische behinderungsbedingte Aufwendungen wie Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege und erhöhten Wäschebedarf gewährt wird. Er mindert das zu versteuernde Einkommen ohne Einzelnachweis dieser Kosten.
Wie wird der Behindertenpauschbetrag berücksichtigt?
Staffelung nach Grad der Behinderung
Der Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) gemäß § 33b Abs. 3 EStG. Voraussetzung für den Anspruch ist ein GdB von mindestens 20 oder die Feststellung der Hilflosigkeit gemäß § 33b Abs. 2 EStG.
| Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
| Blind, taubblind oder hilflos | 7.400 Euro |
Erhöhter Pauschbetrag bei Merkzeichen H, Bl oder TBl
Personen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) eingetragen haben, erhalten gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro. Dieser wird unabhängig vom festgestellten GdB gewährt. Dem Merkzeichen H gleichgestellt sind Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV).
Nachweis der Behinderung
Der Nachweis erfolgt gemäß § 65 EStDV durch:
- den Schwerbehindertenausweis
- den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- für Merkzeichen Bl oder H: Ausweis mit entsprechender Kennzeichnung oder Bescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Nachweis für neu erlassene Feststellungsbescheide vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen (§ 33b Abs. 7 EStG). Hierfür wird die Steuer-Identifikationsnummer benötigt.
Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Pflegepersonen einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen, sofern sie eine pflegebedürftige Person persönlich pflegen und hierfür keine Einnahmen erhalten.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflege-Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.100 Euro |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro |
Übertragung auf Eltern
Steht der Behindertenpauschbetrag einem Kind zu, kann dieser gemäß § 33b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden. Voraussetzungen sind:
- Die Eltern haben Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld.
- Das Kind nimmt den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch.
- Die Identifikationsnummer des Kindes wird in der Steuererklärung angegeben.
Der Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit GdB 50
Ein Arbeitnehmer hat einen festgestellten GdB von 50. Sein zu versteuerndes Einkommen vor Abzug des Behindertenpauschbetrags beträgt 45.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 45.000 Euro |
| − Behindertenpauschbetrag (GdB 50) | 1.140 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug | 43.860 Euro |
Ergebnis: Der Behindertenpauschbetrag von 1.140 Euro mindert das zu versteuernde Einkommen. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 399 Euro.
Beispiel 2: Blinde Person mit Merkzeichen Bl
Eine blinde Person mit dem Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis hat ein zu versteuerndes Einkommen von 38.000 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 38.000 Euro |
| − Erhöhter Behindertenpauschbetrag (blind) | 7.400 Euro |
| = Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug | 30.600 Euro |
Ergebnis: Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro führt bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent zu einer Steuerersparnis von rund 2.220 Euro.
Beispiel 3: Eltern eines behinderten Kindes mit Pflege
Die Eltern pflegen ihr volljähriges Kind (GdB 100, Pflegegrad 4) zu Hause und beziehen Kindergeld. Das Kind hat keine eigenen Einkünfte und nimmt den Pauschbetrag nicht in Anspruch.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Behindertenpauschbetrag des Kindes (GdB 100) | 2.840 Euro |
| + Pflege-Pauschbetrag (Pflegegrad 4) | 1.800 Euro |
| = Gesamte Pauschbeträge | 4.640 Euro |
Ergebnis: Die Eltern können den Behindertenpauschbetrag von 2.840 Euro auf sich übertragen und zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro geltend machen. Die Pauschbeträge werden grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis
Steuerpflichtige haben gemäß § 33b Abs. 1 EStG ein Wahlrecht: Sie können entweder den Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine Kombination beider Methoden für dieselben Aufwendungen ist ausgeschlossen. Das Wahlrecht muss im jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich ausgeübt werden.
Zusätzlich abzugsfähige Kosten neben dem Pauschbetrag
Aufwendungen, die nicht zu den typischen Kosten des § 33b EStG gehören, können zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33 EStG abgezogen werden. Hierzu zählen insbesondere:
- Krankheitskosten und Heilbehandlungen
- Operationskosten
- Arznei- und Arztkosten
- behinderungsbedingte Fahrtkosten
- Kosten für Hilfsmittel
Diese unterliegen allerdings der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG.
Kein Pauschbetrag bei Heimunterbringung
Werden Pflegekosten für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht, kann der Behindertenpauschbetrag für diese Aufwendungen nicht zusätzlich beansprucht werden, da diese Kosten bereits die typischen Pflegeaufwendungen umfassen.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Personen, die laufende Hinterbliebenenbezüge erhalten (etwa nach dem SGB XIV, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften), können gemäß § 33b Abs. 4 EStG auf Antrag einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro geltend machen.
Vorteile
- vereinfachte Nachweisführung: Der Pauschbetrag kann ohne Einzelnachweis der tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen geltend gemacht werden.
- planbare Steuerentlastung: Die Höhe des Pauschbetrags ist gesetzlich festgelegt und bietet Planungssicherheit für die jährliche Steuerlast.
- flexible Übertragungsmöglichkeit: Bei Kindern mit Behinderungen kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn er sich beim Kind steuerlich nicht auswirkt.
- kombinierbare Steuervorteile: Untypische behinderungsbedingte Kosten wie Arztkosten oder Fahrtkosten können zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
- zusätzlicher Pflege-Pauschbetrag: Pflegende Angehörige können neben dem Behindertenpauschbetrag einen eigenen Pflege-Pauschbetrag erhalten.
Nachteile
- starrer Pauschbetrag: Bei hohen tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen kann der Pauschbetrag geringer ausfallen als der mögliche Abzug nach § 33 EStG.
- einheitliches Wahlrecht: Das Wahlrecht muss pro Veranlagungszeitraum einheitlich ausgeübt werden, sodass keine Kombination von Pauschbetrag und Einzelnachweis für dieselben Aufwendungen möglich ist.
- keine Berücksichtigung individueller Umstände: Der Pauschbetrag berücksichtigt nicht die tatsächliche finanzielle Belastung des Einzelnen durch die Behinderung.
- Nachweisanforderungen bei Übertragung: Bei Übertragung auf die Eltern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden.
Fazit
Der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG bietet Menschen mit Behinderungen eine unbürokratische Möglichkeit, typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen steuerlich geltend zu machen. Mit Beträgen von 384 Euro bei GdB 20 bis zu 7.400 Euro für blinde, taubblinde oder hilflose Personen entlastet er das zu versteuernde Einkommen ohne Einzelnachweise. Pflegende Angehörige profitieren zusätzlich vom Pflege-Pauschbetrag. Bei besonders hohen tatsächlichen Aufwendungen sollte geprüft werden, ob der Einzelnachweis nach § 33 EStG günstiger ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für den Behindertenpauschbetrag erfüllt sein?
Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag besteht gemäß § 33b Abs. 2 EStG bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 oder bei Feststellung der Hilflosigkeit. Der Nachweis erfolgt durch den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.
Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag bei GdB 50?
Bei einem Grad der Behinderung von 50 beträgt der Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG jährlich 1.140 Euro. Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen und reduziert dadurch die Einkommensteuerlast.
Wann lohnt sich der Einzelnachweis statt des Pauschbetrags?
Der Einzelnachweis nach § 33 EStG kann günstiger sein, wenn die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen für Hilfe, Pflege und erhöhten Wäschebedarf den Pauschbetrag übersteigen. Allerdings greift beim Einzelnachweis die zumutbare Belastung, sodass nur der übersteigende Teil steuermindernd wirkt.
Können Eltern den Behindertenpauschbetrag ihres Kindes nutzen?
Die Übertragung des Behindertenpauschbetrags auf die Eltern ist gemäß § 33b Abs. 5 EStG möglich, wenn die Eltern Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Die Identifikationsnummer des Kindes muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Welche Kosten können zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag abgesetzt werden?
Neben dem Pauschbetrag können untypische behinderungsbedingte Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Hierzu zählen Krankheitskosten, Arzt- und Arzneikosten, Operationskosten, Kosten für Hilfsmittel sowie behinderungsbedingte Fahrtkosten. Diese unterliegen der zumutbaren Belastung.
Wie wird der Pflege-Pauschbetrag beantragt?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person persönlich in deren Wohnung oder der eigenen Wohnung pflegt und hierfür keine Einnahmen erhält. Die Identifikationsnummer der gepflegten Person muss angegeben werden.
Welche Änderungen gelten ab 2026 für den Nachweis?
Ab dem 1. Januar 2026 wird für neu erlassene Feststellungsbescheide der Nachweis vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren zwischen Versorgungsamt und Finanzamt erfolgen (§ 33b Abs. 7 EStG). Bestehende Bescheide, die bereits beim Finanzamt eingereicht wurden, bleiben weiterhin als Nachweis gültig.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html), abgerufen am 5. Januar 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025 – § 33b (https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif-31-34b/Paragraf-33b/inhalt.html), abgerufen am 5. Januar 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung (https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__65.html), abgerufen am 5. Januar 2026
- Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz: Änderung der EStDV zum 01.01.2026 (https://lsjv.rlp.de/service/presse/detail/behinderten-pauschbetrag-aenderung-der-einkommensteuer-durchfuehrungsverordnung-estdv-zum-01012026), abgerufen am 5. Januar 2026