Alles auf einen Blick
- Bei Werkverträgen kann der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
- Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung verweigern.
- Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer auf vereinnahmte Abschlagszahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.
- Der Vorsteuerabzug aus einer Abschlagsrechnung für das Unternehmen setzt eine Rechnung und die geleistete Zahlung voraus.
- Bei Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.
Abschlagszahlung Definition
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung auf bereits erbrachte und nach dem Vertrag geschuldete Leistungen. Bei Werkverträgen kann der Unternehmer sie in Höhe dieses Leistungswerts verlangen; sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern (§ 632a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB).
Wie wird die Abschlagszahlung berücksichtigt?
Zivilrechtlich knüpft die Abschlagszahlung nicht an den gesamten Auftragswert an, sondern an den Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Unternehmer muss diese Leistungen durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Bis zur Abnahme trägt er die Beweislast dafür, dass seine Leistung vertragsgemäß ist.
Umsatzsteuerlich wird eine vereinnahmte Abschlagszahlung schon vor der Schlussrechnung relevant. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht insoweit die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Für den Leistungsempfänger kommt der Vorsteuerabzug aus der Abschlagsrechnung erst in Betracht, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Auch die Rechnungsstellung ist wichtig: Aus einer Rechnung über eine Zahlung vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. In der Endrechnung sind bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit hierüber Rechnungen ausgestellt wurden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Abschlagszahlung im Werkvertrag
Ein Maler hat laut Vertrag Vorarbeiten im Wert von 3.500,00 Euro und einen ersten Anstrich im Wert von 1.500,00 Euro erbracht. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen bereits erbracht, vertraglich geschuldet und nachvollziehbar aufgestellt sind.
Berechnung: 3.500,00 Euro + 1.500,00 Euro = 5.000,00 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vorarbeiten | 3.500,00 Euro |
| Erster Anstrich | 1.500,00 Euro |
| Forderbare Abschlagszahlung | 5.000,00 Euro |
Ergebnis: Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung über 5.000,00 Euro verlangen, wenn diese Leistungen ordnungsgemäß nachgewiesen sind und kein Mangel eine teilweise Verweigerung rechtfertigt.
Beispiel 2: Umsatzsteuer bei vereinnahmter Abschlagszahlung
Unterstellt ist eine steuerpflichtige Werkleistung zum Regelsteuersatz mit einem Netto-Gesamtentgelt von 10.000,00 Euro.
Gesamtumsatzsteuer: 10.000,00 Euro x 19 Prozent = 1.900,00 Euro.Abschlagszahlung brutto: 4.000,00 Euro + 760,00 Euro = 4.760,00 Euro.Restzahlung brutto: 11.900,00 Euro – 4.760,00 Euro = 7.140,00 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtpreis brutto | 11.900,00 Euro |
| Vereinnahmte Abschlagszahlung brutto | 4.760,00 Euro |
| Verbleibende Restzahlung brutto | 7.140,00 Euro |
Ergebnis: Die Umsatzsteuer auf die vereinnahmte Abschlagszahlung entsteht bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. In der Endrechnung sind die vorab vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit hierüber Rechnungen ausgestellt wurden.
Beispiel 3: Verbraucherbauvertrag
Bei einem Verbraucherbauvertrag beträgt die vereinbarte Gesamtvergütung 100.000,00 Euro. Bereits verlangt wurden 85.000,00 Euro an Abschlagszahlungen.
Höchstgrenze: 100.000,00 Euro x 90 Prozent = 90.000,00 Euro.Noch möglicher Abschlag: 90.000,00 Euro – 85.000,00 Euro = 5.000,00 Euro.Sicherheit bei der ersten Abschlagszahlung: 100.000,00 Euro x 5 Prozent = 5.000,00 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vereinbarte Gesamtvergütung | 100.000,00 Euro |
| Gesetzliche Höchstgrenze für Abschläge | 90.000,00 Euro |
| Bereits verlangte Abschläge | 85.000,00 Euro |
| Noch zulässige weitere Abschlagszahlung | 5.000,00 Euro |
Ergebnis: Bei Verbraucherbauverträgen wäre ein weiterer Abschlag von mehr als 5.000,00 Euro unzulässig. Bei der ersten Abschlagszahlung ist außerdem eine Sicherheit von 5.000,00 Euro zu leisten.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Nicht jede Abschlagszahlung ist automatisch eine Teilleistung. Eine Teilleistung liegt nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
- Bei Strom, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer keine Teilleistungen. Die Umsatzsteuer entsteht dennoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung.
- Für angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe oder Bauteile kann ebenfalls eine Abschlagszahlung verlangt werden, wenn dem Besteller Eigentum übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.
- Bei Verbraucherbauverträgen greifen Sonderregeln: Die Summe der Abschläge ist auf 90 Prozent begrenzt, und bei der ersten Abschlagszahlung ist eine Sicherheit von 5 Prozent zu leisten.
Vorteile
frühe Liquidität: Der Unternehmer erhält Zahlungen schon während der Ausführung des Werks.
geringere Vorfinanzierung: Material- und Personalkosten müssen nicht vollständig bis zur Schlussrechnung vorfinanziert werden.
saubere Schlussrechnung: Bereits gezahlte Teilbeträge lassen sich systematisch in die Endrechnung einarbeiten.
früher Vorsteuerabzug: Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen schon vor der Schlussrechnung geltend machen.
Nachteile
frühe Steuerentstehung: Vereinnahmte Abschläge können die Umsatzsteuer zeitlich vorverlagern.
höherer Prüfungsaufwand: Der Unternehmer muss die bereits erbrachten Leistungen nachvollziehbar dokumentieren.
mögliche Zurückbehaltung: Bei nicht vertragsgemäßer Leistung darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern.
gesetzliche Begrenzung: Bei Verbraucherbauverträgen sind Höhe und Absicherung der Abschlagszahlungen besonders streng geregelt.
Fazit
Die Abschlagszahlung ist ein rechtlich geregeltes Instrument, um Werkleistungen bereits während der Ausführung zu vergüten. Maßgeblich sind der Wert der schon erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen, eine nachvollziehbare Aufstellung und das Recht des Bestellers, bei Mängeln einen angemessenen Teil zurückzuhalten. Steuerlich ist vor allem wichtig, dass vereinnahmte Abschläge die Umsatzsteuer vorverlagern können und der Vorsteuerabzug an Rechnung und Zahlung geknüpft bleibt. Wer Verträge und Rechnungen sauber formuliert, vermeidet typische Streit- und Buchungsfehler.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann darf ein Unternehmer eine Abschlagszahlung verlangen?
Bei Werkverträgen darf der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Voraussetzung ist eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
Wann darf der Besteller einen Teil der Abschlagszahlung verweigern?
Bei nicht vertragsgemäßen Leistungen darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Bis zur Abnahme bleibt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung beim Unternehmer.
Wann entsteht die Umsatzsteuer auf eine Abschlagszahlung?
Bei vor Ausführung vereinnahmten Abschlagszahlungen entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Dadurch kann die Umsatzsteuer bereits vor der Schlussrechnung fällig werden.
Wann ist der Vorsteuerabzug aus einer Abschlagszahlung möglich?
Der Vorsteuerabzug setzt für das Unternehmen eine Rechnung und die geleistete Zahlung voraus. Außerdem muss die künftige Leistung so bestimmt sein, dass der Steuertatbestand bereits hinreichend feststeht.
Wodurch unterscheidet sich eine Abschlagszahlung von einer Teilleistung?
Eine Teilleistung liegt nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Eine bloße Abschlagszahlung kann dagegen auch ohne eine solche Teilleistungsvereinbarung vorliegen.
Was muss in der Schlussrechnung nach einer Abschlagszahlung stehen?
In der Endrechnung sind die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit über diese Teilentgelte Rechnungen ausgestellt wurden. So bleibt der Steuerbetrag in der Schlussrechnung korrekt nachvollziehbar.
Welche Sonderregeln gelten bei Verbraucherbauverträgen?
Bei Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen. Bei der ersten Abschlagszahlung ist außerdem eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten; steigt die Vergütung um mehr als 10 Prozent, kommt eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), PDF-Fassung des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamts für Justiz, Vollzitat mit Stand 2026 sowie § 632a "Abschlagszahlungen", abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 650i "Verbraucherbauvertrag" und § 650m "Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs", abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf
- Umsatzsteuergesetz (UStG), PDF-Fassung des Bundesministeriums der Justiz / Bundesamts für Justiz, Vollzitat mit Stand 2026 sowie § 12, § 13, § 14 Abs. 5 und § 15, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/UStG.pdf
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass – aktuelle Version, Stand 3. März 2026, abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 13.1 und 13.5 zur Steuerentstehung bei vereinnahmten Abschlagszahlungen und zur Abgrenzung von Teilleistungen, abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.8 und 15.3 zu Abschlagsrechnungen, Endrechnung und Vorsteuerabzug, abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile