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Urteil: Von Eltern getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in Berufsausbildung können als Sonderausgaben absetzbar sein

Steuer-Berater.de Team
Verfasst von Steuer-Berater.de Team
Zuletzt aktualisiert: 06. November 2019
Lesedauer: 3 Minuten
Wegen des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung können entweder die Eltern oder das Kind die Beiträge steuerlich absetzen / © AlexRaths / istockphoto.com

Tragen die Eltern die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes, können sie unter Umständen die Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass sie entweder die Versicherungsnehmer sind, oder aber ihrem Kind im Rahmen der Unterhaltspflicht die Beiträge tatsächlich zahlen.

Frühere Urteile zu diesem Thema

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hatte am 26.01.2012 entschieden, dass neben den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die vom Arbeitslohn des Kindes abgezogen werden, für die unterhaltspflichtigen Eltern als Sonderausgaben gelten. Das Bundesfinanzministerium hatte am 19.08.2013 bestätigt, dass die unterhaltspflichtigen Eltern eines Kindes seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen können, solange das Kind sie nicht in seiner eigenen Einkommenssteuererklärung angibt. Dafür sei es irrelevant, so das BMF, oder der Unterhalt in Form von Bar- oder Sachleistungen gezahlt wird.

Das Finanzgericht Köln vertrat am 13.05.2015 dagegen die Auffassung, dass für unterhaltspflichtige Eltern die Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder im Studium oder in der Ausbildung nur gelte, wenn es sich bei dem Kind um den Versicherungsnehmer ohne Einkommen handelte. Das sei zum Beispiel bei Studierenden in der studentischen Krankenversicherung, oder bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten, behinderten Kindern der Fall. Würden die Beiträge dagegen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten werden, leisteten die Eltern keine tatsächliche Zahlung, so das Finanzgericht. Nicht sie, sonder das Kind könne daher in diesem Fall die Beiträge in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Die Ausgangslage des Verfahrens

Die Eltern eines volljährigen Kindes, das sich in der Ausbildung befand, hatte seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sein Arbeitgeber einbehalten hatte, als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung im Jahr 2010 abgesetzt. Sie begründeten ihr Verhalten damit, dass sie ihrem Kind, das kostenlos bei ihnen wohnte, Naturalunterhalt zahlten. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht. Nach erfolgter Klage bestätigte das Finanzgericht die Sicht des Finanzamts. Die Eltern legten Revision ein.

Urteil und Begründung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt und dem Finanzgericht Recht, die Kläger scheiterten mit ihrer Revision. Er bestätigte somit die Ansicht des Finanzgerichts Köln und widersprach der Ansicht der OFD Koblenz und des BMFs. Die Hauptbegründung für das Urteil lautete, dass die Eltern ihrem Kind zwar Naturalunterhalt gewährten, jedoch seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die von seinem Lohn einbehalten worden waren, nicht erstattet hätten. Zwar könnten Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das setze jedoch voraus, dass sie sie tatsächlich selber zahlen oder dem Kind die Rechnung durch eine Überweisung auf sein Konto beziehungsweise Barunterhalt erstatten würden.

GERICHTSURTEIL
Datum des Urteils: 13.03.2018
Gericht: Bundesfinanzhof (BFH)
Link zum Urteil: Aktenzeichen X R 25/15
https://www.bundesfinanzhof.de/content/51-2018

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