Viele Menschen glauben, die Vereinigten Arabischen Emirate liefern absolute Steuerfreiheit. Und obwohl die Regeln dort auf den ersten Blick deutlich milder ausfallen, hat auch der Staat am Golf seine eigenen Tücken. Für Unternehmer lohnt es sich, mit offenen Augen in diese Richtung zu schauen, denn gerade jetzt scheinen sich die Umstände nachhaltig zu verändern
- Ein neues Abkommen bleibt zunächst Ankündigung
- Warum das frühere Abkommen heute fehlt
- Welche Buchhaltungsfragen Unternehmen jetzt prüfen
- Investitionen verstärken den politischen Handlungsdruck
- Bis zum Inkrafttreten gelten nationale Regeln
- Fazit: Unternehmen sollten Veränderungen beobachten, aber noch nicht vorwegnehmen
- FAQ: Was Unternehmen zum geplanten DBA Deutschland–VAE wissen sollten
Ein neues Abkommen bleibt zunächst Ankündigung
Deutschland und die Vereinigte Arabische Emirate streben seit September 2026 den baldigen Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens an. Das ist eine wichtige Ankündigung. Allerdings sind die Details noch nicht in trockenen Tüchern und die Verhandlungen haben gerade erst begonnen.
Für Dubai-Unternehmen ist das Ganze trotzdem ein wichtiges Signal, selbst wenn es noch keine neuen geltenden Regeln gibt. Die Absichtserklärung ist bilateral. Das bedeutet, dass sowohl die Vereinigte Arabische Emirate als auch Deutschland spürbare Folgen erleben werden. Aktuell gibt es aber noch keine neuen anwendbaren Entlastungen für einzelne Steuerfälle.
Dubai-Unternehmen dürfen die Nachricht gerade vor allem als Anlass nutzen, ihre bestehenden grenzüberschreitenden Buchhaltungs- und Steuerfragen strukturiert zu erfassen und die Entwicklungen wachsam zu beobachten.
Warum das frühere Abkommen heute fehlt
Das frühere DBA Deutschland–VAE endete am 31. Dezember 2021. Seit September 2026 steht ein neuer Anlauf im Raum, weshalb bestehende Strukturen besonders sorgfältig geprüft werden sollten, bevor schwergewichtige Entscheidungen getroffen werden sollten.
In dieser Zwischenzeit, in der es kein Abkommen zwischen den beiden Ländern gibt, muss alles besonders genau dokumentiert werden. Deutsche Dubai-Unternehmen sollten ihre Steuern vorsichtig und sorgfältig planen. So vermeiden sie böse Überraschungen.
Denn solange kein neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, bleibt die konkrete steuerliche Behandlung von den jeweiligen nationalen Vorschriften und den tatsächlichen Umständen des Unternehmens abhängig.
Welche Buchhaltungsfragen Unternehmen jetzt prüfen
Ein erster Punkt ist die Gewinnzuordnung. Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, welche Leistungen zwischen deutschen und emiratischen Einheiten erbracht werden, wie die entsprechenden Rechnungswege aussehen und welcher Gesellschaft welche Einnahmen und Kosten zuzuordnen sind. Gerade bei verbundenen Unternehmen können solche Fragen schnell komplex werden, weshalb besonderes Augenmerk gefragt ist.
Lediglich Rechnungen und Zahlungsbelege aufzubewahren ist an dieser Stelle nicht genug. Stattdessen müssen auch die wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen dahinter verständlich bleiben. Wer hat welche Leistung erbracht? Wo wurde die Leistung erbracht? Welche Gesellschaft trägt die jeweiligen Kosten und Risiken? Und wie wird die Vergütung begründet? Solche Fragen sollten sich aus der Buchhaltung Dubai und den ergänzenden Unterlagen möglichst eindeutig beantworten lassen, gerade in dieser Zwischenzeit.
Auch die Unternehmensstruktur selbst sollte genauer betrachtet werden. Ansässigkeit, Betriebsstätte, Rechtsform und tatsächliche Geschäftsleitung sind unterschiedliche Fragen und sollten deshalb nicht einfach miteinander vermischt werden. Eine Gesellschaft mit Sitz in den VAE ist nicht automatisch in jeder steuerlichen Hinsicht ausschließlich dort zu beurteilen. Ebenso wenig lässt sich aus einer deutschen Beteiligung allein ableiten, wie sämtliche Einkünfte steuerlich einzuordnen sind.
Für Dubai-Unternehmen bedeutet das vor allem, dass sie ihre Unterlagen so organisieren müssen, dass die einzelnen Sachverhalte getrennt geprüft werden können. Wichtig ist dabei eine gewisse Zurückhaltung.
Aus der politischen Ankündigung eines neuen Abkommens lässt sich noch keine individuelle Steuerfolge ableiten. Dafür müssen zunächst die konkreten Unternehmensdaten betrachtet werden. Rechtsform, Geschäftsmodell, Wohn- beziehungsweise Ansässigkeit der Beteiligten, Tätigkeitsorte und Zahlungsströme können im Einzelfall einen erheblichen Unterschied machen.
Investitionen verstärken den politischen Handlungsdruck
Und trotzdem sind die Dinge in Bewegung. Am 11. September 2026 kündigte die Bundesregierung ein Investitionspaket der Vereinigten Arabischen Emirate in Deutschland in Höhe von insgesamt 40 Milliarden Euro an. Nach Angaben der Bundesregierung würde sich damit das bisherige Investitionsvolumen der VAE in Deutschland verdoppeln.
Das ist für Unternehmen natürlich besonders interessant. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden enger. Und umso wichtiger werden verlässliche Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Aktivitäten.
Gerade für Unternehmen, die bereits in beiden Ländern aktiv sind oder eine solche Struktur planen, ist deshalb interessant, wie sich die Gespräche weiterentwickeln. Ein neues DBA müsste schließlich nicht nur politische Ziele berücksichtigen. Es müsste auch konkrete Regeln für unterschiedliche grenzüberschreitende Einkünfte und Sachverhalte festlegen.
Bis zum Inkrafttreten gelten nationale Regeln
Unternehmen sollten also nicht vorschnell reagieren. Es sind noch keine Abkommen getroffen worden. Das gilt insbesondere für Zahlungsströme zwischen verbundenen Unternehmen. Rechnungen, Verträge, Leistungsnachweise und sonstige steuerlich relevante Unterlagen sollten weiterhin entsprechend den aktuell geltenden Anforderungen geführt und aufbewahrt werden. Wer hier bereits heute sauber arbeitet, schafft gleichzeitig eine bessere Grundlage dafür, spätere Änderungen einzuordnen.
Auch bei der Rechnungslegung sollte die bestehende Struktur zunächst beibehalten werden. Ein angekündigtes DBA ist noch kein geltendes Recht. Erst wenn Verhandlungen abgeschlossen, das Abkommen unterzeichnet und die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich beurteilen, wann und in welcher Form neue Regelungen tatsächlich angewendet werden können.
Und trotzdem gibt es ein Signal für mögliche Veränderungen. Es lohnt sich, diesen Prozess wachsam zu beobachten, ob man bereits in der Region aktiv ist oder noch mit dem Gedanken spielt. Die steuerliche Realität bleibt bis zu einem tatsächlich geltenden Abkommen jedoch von den bestehenden nationalen Regeln und vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Genau deshalb sollten Unternehmen die Entwicklung beobachten, ohne aus der politischen Ankündigung bereits konkrete steuerliche Vorteile oder Nachteile abzuleiten.
Fazit: Unternehmen sollten Veränderungen beobachten, aber noch nicht vorwegnehmen
Die Gespräche über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten sind für grenzüberschreitend tätige Unternehmen ein wichtiges Signal. Konkrete steuerliche Vorteile ergeben sich daraus derzeit jedoch noch nicht. Bis ein neues DBA tatsächlich in Kraft tritt, bleiben die nationalen Steuervorschriften und die individuellen Unternehmensverhältnisse entscheidend. Unternehmen sollten deshalb insbesondere Zahlungsströme, Leistungsbeziehungen, Ansässigkeit und Unternehmensstrukturen sauber dokumentieren und bestehende Prozesse zunächst nicht allein aufgrund der politischen Ankündigung verändern.
FAQ: Was Unternehmen zum geplanten DBA Deutschland–VAE wissen sollten
Gibt es aktuell ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE?
Nein. Das frühere Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Seit September 2026 gibt es politische Bestrebungen für ein neues Abkommen, dieses ist derzeit jedoch noch nicht in Kraft.
Welche Regeln gelten bis zu einem neuen Doppelbesteuerungsabkommen?
Solange kein neues DBA gilt, richtet sich die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte grundsätzlich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften Deutschlands und der Vereinigten Arabischen Emirate. Welche Folgen daraus entstehen, hängt unter anderem von Unternehmensstruktur, Ansässigkeit, Betriebsstätten, Tätigkeitsorten und Zahlungsströmen ab.
Müssen Unternehmen ihre Buchhaltung wegen der angekündigten Verhandlungen bereits anpassen?
Allein aufgrund der Ankündigung eines neuen DBA sollten Unternehmen ihre bestehenden Buchhaltungs- und Steuerprozesse nicht vorschnell verändern. Sinnvoll ist jedoch, Verträge, Rechnungen, Leistungsnachweise und Zahlungsströme besonders nachvollziehbar zu dokumentieren, damit grenzüberschreitende Sachverhalte eindeutig zugeordnet werden können.