Wer zu Beginn der 60er Jahre einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, erhält häufig eine Abfindung, die eines vollen Monatsgehaltes übersteigt. Bis Ende 2024 rechnete der Arbeitgeber die steuerliche Entlastung dafür häufig gleich in die Lohnabrechnung ein. Das hat sich geändert. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Abfindung beim Lohnsteuerabzug zunächst voll besteuert, die Ermäßigung kommt erst mit dem Steuerbescheid. Für Arbeitnehmer, die auf den Ruhestand zusteuern, verschiebt das Liquidität und verändert die Planung.
Was der Gesetzgeber geändert hat und was geblieben ist
Grundlage ist das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). Es hat die Sätze 9 und 10 des § 39b Abs. 3 EStG ersatzlos gestrichen. Seit dem Lohnsteuerabzug 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr anwenden. Die Abfindung wird wie jeder andere sonstige Bezug regulär versteuert. Der Gesetzgeber begründete das mit dem Prüfaufwand der Arbeitgeber, die bisher selbst feststellen mussten, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, wie Haufe in seinem Überblick zum Wachstumschancengesetz erläutert.
Die Tarifermäßigung selbst gilt unverändert. Nach § 34 Abs. 1 EStG berechnet das Finanzamt zuerst die Steuer auf das übrige Einkommen, dann die Steuer auf das übrige Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht. So wird die Progressionsspitze gekappt, die bei einer Einmalzahlung entsteht. Arbeitgeber müssen begünstigte Entschädigungen weiterhin gesondert in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
Wer eine Abfindung beim Ruhestand steuerlich richtig behandeln möchte, muss deshalb zwei Zeitpunkte auseinanderhalten. Beim Zufluss behält der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer ein. Die Entlastung gewährt erst das Finanzamt in der Veranlagung. Weil die Erklärung frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden kann, liegt bei einer Auszahlung im Frühjahr leicht mehr als ein Jahr dazwischen. Einen Freibetrag über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach § 39a EStG, der diese Lücke überbrückt, sieht das Gesetz nicht vor.
Unter welchen Voraussetzungen die Ermäßigung greift
Eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist steuerlich eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Begünstigt ist sie nur, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Die Finanzverwaltung hat die Prüfkriterien im BMF-Schreiben zu Entlassungsentschädigungen vom 1. November 2013 festgelegt, ergänzt durch ein Schreiben vom 4. März 2016.
In der Praxis prüft das Finanzamt drei Punkte:
- Zufluss in einem Veranlagungszeitraum: Die Entschädigung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr gezahlt werden. Eine Verteilung auf zwei Jahre ist schädlich, es sei denn, die Teilleistung ist im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig.
- Übersteigen der entgehenden Einnahmen: Die Abfindung muss höher sein als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Jahresende noch bezogen hätte.
- Vergleichsrechnung mit dem Vorjahr: Ist diese Grenze nicht überschritten, kommt es darauf an, ob die Einkünfte des Auszahlungsjahres einschließlich Abfindung die Einkünfte bei regulärer Fortführung übersteigen.
Wird eine Ratenzahlung vereinbart oder ein Teil als Sachleistung erbracht, etwa die Weiternutzung des Dienstwagens, kann die Begünstigung ganz entfallen. Solche Details gehören deshalb vor der Unterschrift in den Vertragstext.
Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt
Viele Arbeitnehmer überbrücken die Zeit bis zur Rente mit Arbeitslosengeld I. Diese Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Sie erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte angewendet wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Progressionsvorbehalt und Tarifermäßigung nebeneinander anzuwenden sind. Fallen Abfindung und Arbeitslosengeld in dasselbe Jahr, schmälert das den Vorteil der Fünftelung spürbar.
Zugleich entsteht eine Erklärungspflicht. Wer mehr als 410 Euro an Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Steuererklärung abgeben. Da die Ermäßigung für die Abfindung ohnehin nur über die Veranlagung zu erreichen ist, sollte die Erklärung so früh wie möglich nach Jahresende eingereicht werden.
Die Fünftelregelung wirkt umso stärker, je niedriger die übrigen Einkünfte im Auszahlungsjahr sind. Ein Ausscheiden zum Jahresende mit Zahlung im Januar des Folgejahres kann deshalb steuerlich günstiger sein als eine Auszahlung im laufenden Erwerbsjahr. Ob sich das rechnet, hängt vom Arbeitslosengeld, von Mieteinkünften und vom Renteneintritt ab.
Rentenabschläge mit der Abfindung ausgleichen
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat hinnehmen, bei vier Jahren also 14,4 Prozent, und zwar lebenslang. § 187a SGB VI erlaubt es, diese Minderung durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. Möglich ist das ab dem 50. Lebensjahr, nachdem die Deutsche Rentenversicherung eine Auskunft über die Höhe der Ausgleichsbeiträge erteilt hat.
Steuerlich ist der Weg über den Arbeitgeber interessant. Zahlt er den Ausgleichsbetrag direkt an die Rentenversicherung, bleibt die Zahlung nach § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei. Die andere Hälfte wird als Teil der Entschädigung behandelt und kann der Fünftelregelung unterliegen. Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages fasst diese Systematik zusammen. Leistet der Arbeitnehmer die Beiträge selbst aus der Abfindung, sind sie nur als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar.
Was vor der Unterschrift geklärt sein sollte
- Rentenauskunft anfordern: Die aktuelle Auskunft und die Berechnung der Ausgleichsbeiträge nach § 187a SGB VI bilden die Grundlage jeder Vergleichsrechnung.
- Auszahlungstermin vertraglich fixieren: Monat und Jahr der Zahlung gehören in den Aufhebungsvertrag. Teilzahlungen über den Jahreswechsel sollten vermieden werden.
- Liquidität planen: Die volle Lohnsteuer wird sofort fällig. Die Erstattung kommt erst nach der Veranlagung.
- Lohnsteuerbescheinigung prüfen: Steht die Abfindung nicht gesondert in Zeile 10, sollte der Arbeitgeber die Bescheinigung korrigieren.
- Arbeitslosengeld einrechnen: Der Progressionsvorbehalt verändert das Ergebnis und löst die Erklärungspflicht aus.
Steuer, Rente und Arbeitslosengeld greifen bei einer Abfindung vor dem Ruhestand ineinander. Wer die Zahlen frühzeitig durchrechnet, hat den größten Gestaltungsspielraum, solange der Vertrag noch nicht unterschrieben ist.