Alles auf einen Blick
- Beruflich veranlasste Weiterbildungskosten kommen bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Selbständigen als Betriebsausgaben in Betracht.
- Für Berufsausbildung oder Studium ist die Abgrenzung besonders wichtig, weil § 9 Abs. 6 EStG zusätzliche Voraussetzungen für Werbungskosten aufstellt.
- Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug bis 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 weiterhin 1.230 Euro.
- Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildung, kann die Maßnahme lohnsteuerlich begünstigt sein oder sogar nicht zu Arbeitslohn führen.
Weiterbildungskosten Definition
Weiterbildungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Arbeitnehmern kommen sie als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht; für Berufsausbildung oder Studium ist zusätzlich § 9 Abs. 6 EStG zu prüfen.
Wie werden Weiterbildungskosten berücksichtigt?
Bei Arbeitnehmern richtet sich der Abzug zunächst nach der allgemeinen Werbungskostenregel. Nach der Verwaltungsauffassung in R 9.2 LStH 2025 sind Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. Für ein weiteres Studium verlangt die Verwaltung einen hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit.
Bei Selbständigen gelten beruflich veranlasste Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben. Maßgeblich ist dann nicht der Werbungskostenabzug, sondern § 4 Abs. 4 EStG.
Bei Arbeitnehmern wirkt sich ein eigener Aufwand steuerlich zusätzlich erst aus, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Trägt dagegen der Arbeitgeber die Weiterbildung, ist gesondert zu prüfen, ob kein Arbeitslohn vorliegt oder eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG in Betracht kommt.
Gesetzliche Einordnung
| Rechtsgrundlage | Kernaussage | Folge |
|---|---|---|
| § 9 EStG – Werbungskosten | Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen | Werbungskosten |
| R 9.2 LStH 2025 – Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung | Fortbildung im bereits erlernten Beruf und Umschulung, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar | Werbungskosten |
| § 9 Abs. 6 EStG – Werbungskosten | Berufsausbildung oder Studium nur dann Werbungskosten, wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen ist oder ein Dienstverhältnis vorliegt | Abgrenzung |
| § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Sonderausgaben | Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr | Sonderausgaben |
| § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten | Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro | Mehrwirkung |
| § 4 Abs. 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen | Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind | Betriebsausgaben |
| R 19.7 LStH 2025 – Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers | Kein Arbeitslohn bei ganz überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers | Lohnsteuer |
| § 3 Nr. 19 EStG – Steuerfreie Einnahmen | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers können unter gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein | Steuerfreiheit |
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmerin mit berufsbegleitendem Zertifikatskurs
Rechnung: 1.200,00 € Teilnahmegebühr + 220,00 € Prüfungsgebühr + 180,00 € Fachliteratur = 1.600,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Teilnahmegebühr | 1.200,00 € |
| Prüfungsgebühr | 220,00 € |
| Fachliteratur | 180,00 € |
| Summe Weiterbildungskosten | 1.600,00 € |
Ergebnis: 1.600,00 € sind Werbungskosten. Sofern keine weiteren Werbungskosten vorliegen, wirken sich 370,00 € zusätzlich über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 € hinaus aus.
Beispiel 2: Erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses
Rechnung: 5.200,00 € Lehrgangskosten + 900,00 € Prüfungsgebühr + 300,00 € Studienmaterial + 1.000,00 € Fahrten = 7.400,00 € tatsächliche Kosten. Davon sind 7.400,00 € − 1.400,00 € = 6.000,00 € als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Lehrgangskosten | 5.200,00 € |
| Prüfungsgebühr | 900,00 € |
| Studienmaterial | 300,00 € |
| Fahrten | 1.000,00 € |
| Gesamtkosten | 7.400,00 € |
Ergebnis: Handelt es sich um die erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses, bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Abziehbar sind dann höchstens 6.000,00 €.
Beispiel 3: Arbeitgeber übernimmt eine Fortbildung
Rechnung: 2.500,00 € Seminargebühr + 300,00 € Lernplattform = 2.800,00 € Arbeitgeberaufwand.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Seminargebühr | 2.500,00 € |
| Lernplattform | 300,00 € |
| Arbeitgeberaufwand | 2.800,00 € |
Ergebnis: Liegt ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, ist der Betrag beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn. Fehlt dieses Interesse, ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG gesondert zu prüfen.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Erstausbildung und Erststudium: Nach R 9.2 LStH 2025 sind Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Werbungskosten liegen nach § 9 Abs. 6 EStG nur vor, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder die Maßnahme Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist.
- Umschulung und weiteres Studium: Fortbildung im bereits erlernten Beruf und Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sind nach R 9.2 LStH 2025 als Werbungskosten abziehbar. Für ein weiteres Studium verlangt die Verwaltung einen hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang zu späteren steuerpflichtigen Einnahmen.
- Arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen: Nach R 19.7 LStH 2025 liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Fehlt dieses Interesse, kann eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG nur in Betracht kommen, soweit die Weiterbildung der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dient und keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.
- Selbständige und Freiberufler: Bei dieser Gruppe erfolgt die Berücksichtigung nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.
Vorteile
- breite Abziehbarkeit: Beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungen können je nach Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
- klare Verwaltungsauffassung: R 9.2 LStH 2025 nennt Fortbildung im erlernten Beruf, Umschulung und unter Voraussetzungen ein weiteres Studium ausdrücklich.
- steuerfreie Arbeitgeberförderung: Arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen können lohnsteuerlich begünstigt sein oder sogar nicht zu Arbeitslohn führen.
- wirksame Mehrentlastung: Oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags mindern zusätzliche Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen.
Nachteile
- enge Erstabgrenzung: Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig bei Sonderausgaben bis 6.000 Euro.
- späte Steuerwirkung: Bei Arbeitnehmern bringt ein kleiner Aufwand zunächst keine zusätzliche Entlastung, solange die gesamten Werbungskosten 1.230 Euro nicht übersteigen.
- strenge Lohnprüfung: Ohne ganz überwiegendes betriebliches Interesse oder ohne die Voraussetzungen des § 3 Nr. 19 EStG kann die Kostenübernahme des Arbeitgebers Arbeitslohn sein.
- erforderliche Berufsveranlassung: Die steuerliche Anerkennung setzt einen beruflichen Zusammenhang oder die in R 9.2 LStH 2025 beschriebenen Voraussetzungen voraus.
Fazit
Weiterbildungskosten sind 2026 steuerlich vor allem dann interessant, wenn die Maßnahme beruflich veranlasst ist. Arbeitnehmer können echte Fort- und Weiterbildungen regelmäßig als Werbungskosten ansetzen, Selbständige als Betriebsausgaben. Entscheidend bleibt die Abgrenzung zur ersten Berufsausbildung oder zum Erststudium, weil dann regelmäßig nur Sonderausgaben bis 6.000 Euro in Betracht kommen. Wer die Kosten nicht selbst trägt, sollte zusätzlich die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen prüfen, damit kein unnötiger Arbeitslohn angesetzt wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Was zählt steuerlich zu Weiterbildungskosten?
Steuerlich erfasst werden beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungsaufwendungen. Die LStH 2025 nennt ausdrücklich die Fortbildung im bereits erlernten Beruf, Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, sowie unter besonderen Voraussetzungen ein weiteres Studium.
Wann sind Weiterbildungskosten Werbungskosten?
Als Werbungskosten kommen Weiterbildungskosten bei Arbeitnehmern in Betracht, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für Berufsausbildung oder Studium ist zusätzlich § 9 Abs. 6 EStG zu beachten; die Verwaltung erkennt außerdem Fortbildung im erlernten Beruf und bestimmte Umschulungen ausdrücklich an.
Wann bleiben Weiterbildungskosten nur Sonderausgaben?
Bei einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses bleibt es regelmäßig beim Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Abzug ist dann auf 6.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Wie wirken sich Weiterbildungskosten bei Arbeitnehmern konkret aus?
Bei Arbeitnehmern zählen die Kosten zu den Werbungskosten. Eine zusätzliche Steuerentlastung entsteht jedoch erst, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Was gilt für ein weiteres Studium?
Ein weiteres Studium kann nach R 9.2 LStH 2025 Werbungskosten sein, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang zu späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlt?
Bei ganz überwiegendem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt nach R 19.7 LStH 2025 kein Arbeitslohn vor. Andernfalls kommt eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 19 EStG nur in Betracht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie werden Weiterbildungskosten bei Selbständigen behandelt?
Bei Selbständigen richtet sich der Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Sind die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst, sind sie Betriebsausgaben.
Quellen
Die Aussagen dieses Beitrags zu Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der lohnsteuerlichen Behandlung arbeitgeberfinanzierter Weiterbildungen beruhen auf den nachstehenden amtlichen Quellen. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Sonderausgaben, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Steuerfreie Einnahmen, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Lohnsteuer-Hinweise 2025, R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Lohnsteuer-Hinweise 2025, R 19.7 Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)