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Was ist das Waisengeld?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Dieser Beitrag behandelt das Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes.
  • Halbwaisen erhalten grundsätzlich 12 % und Vollwaisen grundsätzlich 20 % des maßgeblichen Ruhegehalts.
  • Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; beamtenrechtliches Waisengeld ist außerdem ein Versorgungsbezug.
  • Für Hinterbliebenenbezüge ist beim Versorgungsfreibetrag das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgeblich; bei maßgeblichem Versorgungsbeginn 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 %, höchstens 960 Euro, zuzüglich 288 Euro Zuschlag.
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag und nur in gesetzlich geregelten Fällen weitergewährt.

Waisengeld Definition

Im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ist Waisengeld die Hinterbliebenenversorgung für Kinder eines verstorbenen Beamten (§ 23 BeamtVG). Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; beamtenrechtliches Waisengeld ist außerdem ein Versorgungsbezug (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Wie wird das Waisengeld berücksichtigt?

Versorgungsrechtlich richtet sich die Höhe des Waisengelds im Grundfall nach dem maßgeblichen Ruhegehalt. Für eine Halbwaise beträgt das Waisengeld 12 % und für eine Vollwaise 20 % dieses Ruhegehalts. Bei der Unfall-Hinterbliebenenversorgung gilt eine besondere Regel: Dann beträgt das Waisengeld 30 % des Unfallruhegehalts.

Steuerlich ist Waisengeld Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis. Soweit es sich um beamtenrechtliches Waisengeld handelt, greifen zusätzlich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG. Für Hinterbliebenenbezüge ist dabei nicht das erste Auszahlungsjahr der Waise entscheidend, sondern das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen.

Bei einem maßgeblichen Versorgungsbeginn 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 288 Euro. Bemessungsgrundlage ist bei einem Versorgungsbeginn ab 2005 grundsätzlich das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.

Werden Versorgungsbezüge nicht während des ganzen Kalenderjahres gezahlt, mindern sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für jeden vollen Kalendermonat ohne Zahlung um ein Zwölftel. Zusätzlich gilt bei Versorgungsbezügen ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Im Lohnsteuerabzug wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um einen etwaigen Versorgungsfreibetrag gekürzt.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Halbwaisengeld im Grundfall

Ausgangsdaten: Das maßgebliche Ruhegehalt beträgt 3.000,00 € monatlich. Formel: 3.000,00 € × 12 % = 360,00 €.

RechenschrittFormelBetrag
Maßgebliches Ruhegehaltgegeben3.000,00 €
Halbwaisensatz3.000,00 € × 12 %360,00 €
Jahresbetrag360,00 € × 124.320,00 €
Monatliches WaisengeldErgebnis360,00 €

Ergebnis: Bei einem maßgeblichen Ruhegehalt von 3.000,00 € beträgt das Halbwaisengeld 360,00 € monatlich und 4.320,00 € jährlich.

Beispiel 2: Vollwaisengeld im Grundfall

Ausgangsdaten: Das maßgebliche Ruhegehalt beträgt erneut 3.000,00 € monatlich. Formel: 3.000,00 € × 20 % = 600,00 €.

RechenschrittFormelBetrag
Maßgebliches Ruhegehaltgegeben3.000,00 €
Vollwaisensatz3.000,00 € × 20 %600,00 €
Jahresbetrag600,00 € × 127.200,00 €
Monatliches WaisengeldErgebnis600,00 €

Ergebnis: Bei einem maßgeblichen Ruhegehalt von 3.000,00 € beträgt das Vollwaisengeld 600,00 € monatlich und 7.200,00 € jährlich.

Beispiel 3: Zeitanteiliger Versorgungsfreibetrag bei maßgeblichem Versorgungsbeginn 2026

Vereinfachtes Beispiel zur Mechanik des § 19 Abs. 2 EStG: Der verstorbene Beamte hatte den maßgeblichen Versorgungsbeginn 2026. Das Waisengeld beträgt 600,00 € monatlich, wird erstmals ab 1. Juli 2026 gezahlt und es bestehen keine Sonderzahlungen. Formeln: 600,00 € × 12 = 7.200,00 €; 7.200,00 € × 12,8 % = 921,60 €; 921,60 € × 6/12 = 460,80 €; 288,00 € × 6/12 = 144,00 €.

RechenschrittFormelBetrag
Bemessungsgrundlage600,00 € × 127.200,00 €
Versorgungsfreibetrag 20267.200,00 € × 12,8 %921,60 €
Zeitanteil Versorgungsfreibetrag921,60 € × 6/12460,80 €
Zuschlag 2026gegeben288,00 €
Zeitanteil Zuschlag288,00 € × 6/12144,00 €
Steuerfreie Freibeträge im Zahlungsjahr460,80 € + 144,00 €604,80 €

Ergebnis: Bei einem maßgeblichen Versorgungsbeginn 2026 und einer Zahlung nur von Juli bis Dezember 2026 betragen der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag 460,80 € und der zeitanteilige Zuschlag 144,00 €. Zusätzlich kann noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € zu berücksichtigen sein, soweit entsprechende Einnahmen verbleiben.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag weitergewährt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Waise das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zum Beispiel in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Ist die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, kommt Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus in Betracht (§ 61 Abs. 2 BeamtVG).
  • Bei der Unfall-Hinterbliebenenversorgung beträgt das Waisengeld nicht 12 % oder 20 %, sondern 30 % des Unfallruhegehalts (§ 39 BeamtVG).
  • Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegehalts übersteigen (§ 25 Abs. 1 BeamtVG).
  • Steuerlich gilt: Folgt der Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag des Versorgungsfreibetrags nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen (§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG).
  • Der einmal nach § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 EStG ermittelte Versorgungsfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit. Regelmäßige Anpassungen lösen keine Neuberechnung aus; bei Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen ist dagegen eine Neuberechnung vorgesehen (§ 19 Abs. 2 Sätze 8 bis 11 EStG).

Vorteile

  • planbare Berechnung: Die Grundhöhe des Waisengelds ist im Bundesbeamtenrecht prozentual am maßgeblichen Ruhegehalt ausgerichtet.

  • steuerliche Entlastung: Beamtenrechtliches Waisengeld kann den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auslösen.

  • fortgeltende Freibeträge: Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.

  • verlängerbare Leistung: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Weitergewährung auf Antrag in gesetzlich geregelten Fällen möglich.

Nachteile

  • begrenzte Höhe: Halbwaisen erhalten grundsätzlich 12 % und Vollwaisen grundsätzlich 20 % des maßgeblichen Ruhegehalts.

  • steuerpflichtige Behandlung: Waisengeld ist keine generell steuerfreie Leistung, sondern steuerlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis.

  • antragsgebundene Fortzahlung: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres setzt die Zahlung einen Antrag und weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.

  • abschmelzende Freibeträge: Bei späterem maßgeblichem Versorgungsbeginn sinken Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag des Versorgungsfreibetrags stufenweise.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Waisengeld ist im Bundesbeamtenrecht eine klar geregelte Hinterbliebenenversorgung für Kinder verstorbener Beamter. Für die Praxis ist die steuerliche Einordnung besonders wichtig: Waisengeld gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und beamtenrechtliches Waisengeld ist zusätzlich ein Versorgungsbezug. Deshalb kommt es nicht nur auf die versorgungsrechtliche Grundhöhe von 12 % oder 20 % an, sondern auch auf den maßgeblichen Versorgungsbeginn des Verstorbenen, weil hiervon der Versorgungsfreibetrag und sein Zuschlag abhängen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Waisengeld?

Waisengeld ist im Bundesbeamtenrecht die Hinterbliebenenversorgung für Kinder eines verstorbenen Beamten. Steuerlich wird es als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.

Wer hat Anspruch auf Waisengeld?

Anspruch haben nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes Kinder eines verstorbenen Beamten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für volljährige Waisen gelten zusätzliche Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BeamtVG.

Wie hoch ist das Waisengeld?

Die Grundhöhe beträgt im Regelfall 12 % des maßgeblichen Ruhegehalts für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen. Bei der Unfall-Hinterbliebenenversorgung gelten abweichend 30 % des Unfallruhegehalts.

Wie wird Waisengeld steuerlich behandelt?

Steuerlich gehört Waisengeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Beamtenrechtliches Waisengeld ist zusätzlich ein Versorgungsbezug, sodass der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro relevant sein können.

Was passiert nach dem 18. Lebensjahr?

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld nur auf Antrag weitergewährt. Typische Fälle sind Schul- oder Berufsausbildung, eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten oder eine Behinderung, durch die die Waise außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Welche Rolle spielt der Versorgungsbeginn des Verstorbenen?

Für Hinterbliebenenbezüge nach einem Versorgungsbezug ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen entscheidend. Davon hängen Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag des Versorgungsfreibetrags ab.

Was gilt, wenn Waisengeld nur für einen Teil des Jahres gezahlt wird?

In diesem Fall mindern sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag im Zahlungsjahr für jeden vollen Kalendermonat ohne Zahlung um ein Zwölftel. Die Höhe der laufenden Zahlung ändert das nicht automatisch, wohl aber die steuerliche Entlastung im jeweiligen Kalenderjahr.

Quellen

  • Gesetze im Internet, Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG), Gesetzestitel und amtliche Bezeichnung; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, § 23 BeamtVG – Waisengeld; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, § 24 BeamtVG – Höhe des Waisengeldes; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, § 25 BeamtVG – Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, § 39 BeamtVG – Unfall-Hinterbliebenenversorgung; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, § 61 BeamtVG – Waisengeld für volljährige Waisen; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, Einkommensteuergesetz, Stand 2026; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, § 19 – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Versorgungsbezüge; Abruf am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2026, Anhang 3 II. – Altersversorgung, Abschnitt Hinterbliebenenversorgung; Abruf am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Gesetze im Internet, § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, § 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer; Abruf am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.