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Was ist der Wechsel der Gewinnermittlungsart?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 09. April 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Wechsel der Gewinnermittlungsart betrifft regelmäßig den Übergang zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG und der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
  • Im ersten Jahr nach dem Übergang sind Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit Geschäftsvorfälle steuerlich weder doppelt noch überhaupt nicht erfasst werden.
  • Beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann der Übergangsgewinn auf Antrag zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden.
  • Wird der Betrieb vor Ablauf dieses Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres.
  • Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; ein früherer Rückwechsel verlangt geänderte wirtschaftliche Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund.

Wechsel der Gewinnermittlungsart Definition

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder umgekehrt. Dabei sind Zu- und Abrechnungen erforderlich, damit derselbe Geschäftsvorfall nicht doppelt oder gar nicht in den Gewinn eingeht.

Wie wird der Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt?

Die Einnahmenüberschussrechnung erfasst Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nach Zu- und Abfluss (§ 11 EStG). Der Betriebsvermögensvergleich stellt dagegen auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ab (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Wer gesetzlich buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Weil beide Gewinnermittlungsarten dieselben Geschäftsvorfälle zeitlich unterschiedlich erfassen, muss der Übergang sauber übergeleitet werden. Die Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung verlangen deshalb Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle weder doppelt noch überhaupt nicht auswirken.

Typische Übergangsposten sind insbesondere:

  • Warenbestände
  • offene Forderungen
  • offene Verbindlichkeiten
  • Rückstellungen
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich werden diese Posten im ersten Jahr nach dem Übergang gewinnwirksam berichtigt. Beim umgekehrten Wechsel sind die durch den Methodenwechsel bedingten Hinzu- und Abrechnungen ebenfalls im ersten Jahr nach dem Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung vorzunehmen. Die Anlage zu R 4.6 EStR nennt typische Positionen, stellt aber ausdrücklich klar, dass die Übersicht nicht erschöpfend ist.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich

Ein Einzelunternehmer wechselt zum 1. Januar 2026 von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich. Am Übergangsstichtag bestehen ein Warenbestand von 20.000,00 €, offene Forderungen von 12.000,00 € und Warenschulden von 8.000,00 €.

Übergangsgewinn: 20.000,00 € + 12.000,00 € − 8.000,00 € = 24.000,00 €

PostenBetrag
Warenbestand+ 20.000,00 €
Offene Forderungen+ 12.000,00 €
Warenschulden− 8.000,00 €
Übergangsgewinn24.000,00 €

Ergebnis: Neben dem laufenden Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erhöht ein Übergangsgewinn von 24.000,00 Euro den steuerlichen Gewinn des ersten Jahres nach dem Übergang, soweit keine Verteilung beantragt wird.

Beispiel 2: Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung

Nun wird derselbe Sachverhalt umgekehrt betrachtet. Der Betrieb wechselt vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung. Zum Schluss des Vorjahres bestehen erneut ein Warenbestand von 20.000,00 €, offene Forderungen von 12.000,00 € und Warenschulden von 8.000,00 €.

Übergangsverlust: 8.000,00 € − 20.000,00 € − 12.000,00 € = −24.000,00 €

PostenBetrag
Warenschulden des Vorjahres+ 8.000,00 €
Warenbestand des Vorjahres− 20.000,00 €
Forderungen des Vorjahres− 12.000,00 €
Übergangsverlust− 24.000,00 €

Ergebnis: Der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Überschuss mindert sich im ersten Jahr nach dem Übergang um einen Übergangsverlust von 24.000,00 Euro.

Beispiel 3: Verteilung eines Übergangsgewinns auf Antrag

Der Unternehmer aus Beispiel 1 beantragt zur Vermeidung von Härten die Verteilung seines Übergangsgewinns auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre.

Verteilungsbetrag je Jahr: 24.000,00 € / 3 = 8.000,00 €

JahrAnsatz
20268.000,00 €
20278.000,00 €
20288.000,00 €
Summe24.000,00 €

Ergebnis: Im Übergangsjahr 2026 und in den Jahren 2027 und 2028 sind jeweils 8.000,00 Euro zusätzlich anzusetzen. Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, ist der Restbetrag im letzten Wirtschaftsjahr zu erfassen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich kann der Übergangsgewinn auf Antrag zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Diese Entlastung endet vorzeitig, wenn der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben wird.

Die Anlage zu R 4.6 EStR ist nicht abschließend. Zu- und Abrechnungen können deshalb auch für weitere Positionen erforderlich sein, insbesondere für Rückstellungen sowie für Rechnungsabgrenzungsposten wie im Voraus gezahlte Miete oder im Voraus vereinnahmte Zinsen, soweit die Einnahmen oder Ausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Satz 3 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG verteilt werden.

Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens und Schulden für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst werden, unterbleiben die Zu- und Abrechnungen. Die zum Anlagevermögen gehörenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.

Eine Gewinnberichtigung ist nicht nur beim unmittelbaren Wechsel zwischen Einnahmenüberschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Sie ist nach R 4.6 EStR auch dann vorzunehmen, wenn nach einer Einnahmenüberschussrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG ermittelt wird.

Veräußert oder gibt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb auf, obwohl er bislang den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, ist er nach der Verwaltungsauffassung so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung oder Aufgabe zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Die Übergangskorrekturen gehören in diesem Fall zum laufenden Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres und nicht zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.

Vorteile

  • passende Gewinnermittlung: Zulässige Betriebe können die Gewinnermittlung an Buchführungspflichten, Unternehmensgröße und den eigenen Informationsbedarf anpassen.

  • saubere Periodenabgrenzung: Zu- und Abrechnungen sorgen dafür, dass Geschäftsvorfälle weder doppelt noch gar nicht im Gewinn erscheinen.

  • mildere Gewinnwirkung: Ein hoher Übergangsgewinn kann auf Antrag auf das Jahr des Übergangs und Folgejahre verteilt werden.

  • klare Eröffnungswerte: Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich entstehen feste Anfangswerte für Bestände und weitere bilanzielle Posten.

Nachteile

  • höherer Umstellungsaufwand: Der Wechsel verlangt eine saubere Ermittlung aller offenen Posten und häufig auch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

  • sofortiger Übergangsgewinn: Forderungen und Bestände können den steuerlichen Gewinn im ersten Übergangsjahr deutlich erhöhen.

  • engere Bindung: Nach dem Wechsel bleibt der Steuerpflichtige grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an die gewählte Methode gebunden.

  • größere Fehleranfälligkeit: Unvollständig erfasste Rückstellungen, Forderungen oder Rechnungsabgrenzungsposten können die Übergangsrechnung verfälschen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist kein bloßer Formwechsel, sondern ein steuerlich sensibler Übergang zwischen zwei unterschiedlichen Gewinnlogiken. Wer von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich oder zurück wechselt, muss offene Bestände, Forderungen, Verbindlichkeiten und weitere Abgrenzungsposten sauber überleiten. Entscheidend ist, dass Geschäftsvorfälle weder doppelt noch gar nicht erfasst werden. In der Praxis lohnt sich deshalb eine systematische Übergangsrechnung; bei einem hohen Übergangsgewinn kann der Antrag auf Verteilung die Belastung deutlich entschärfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann darf ein Betrieb zur Einnahmenüberschussrechnung wechseln?

Ein Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind. Wer auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen muss oder freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Warum entsteht ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust?

Ein Übergangsergebnis entsteht, weil die Einnahmenüberschussrechnung und der Betriebsvermögensvergleich dieselben Geschäftsvorfälle zeitlich unterschiedlich erfassen. Die erforderlichen Zu- und Abrechnungen gleichen diese Unterschiede aus.

Welche Posten müssen typischerweise korrigiert werden?

Typische Korrekturposten sind Warenbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Die Anlage zu R 4.6 EStR ist dabei ausdrücklich nicht erschöpfend.

Wie lange bindet die einmal gewählte Gewinnermittlungsart?

Nach der BFH-Rechtsprechung bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Ein früherer Rückwechsel verlangt geänderte wirtschaftliche Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund; ein bloßer Irrtum über steuerliche Folgen reicht dafür nicht aus.

Was passiert bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe?

Bei einem bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Betrieb ist der Steuerpflichtige nach der Verwaltungsauffassung so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung oder Aufgabe zunächst zum Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Die Übergangskorrekturen gehören dann zum laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres; eine Verteilung ist insoweit nicht vorgesehen.

Welche Entlastung gibt es bei einem hohen Übergangsgewinn?

Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich kann der Übergangsgewinn auf Antrag zur Vermeidung von Härten gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Endet der Betrieb vorher, ist der Restbetrag sofort im letzten Wirtschaftsjahr zu erfassen.

Weshalb reicht die Anlage zu R 4.6 EStR allein nicht immer aus?

Die Anlage zu R 4.6 EStR enthält nur eine Übersicht typischer Korrekturposten. Weitere Zu- und Abrechnungen können insbesondere bei Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich sein.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.