Alles auf einen Blick
- Der Verlustrücktrag ist in § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG geregelt.
- 2026 können negative Einkünfte bis zu 1.000.000 Euro, bei Zusammenveranlagung bis zu 2.000.000 Euro, zurückgetragen werden.
- Der Abzug mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres und, soweit das nicht ausreicht, des zweiten Vorjahres.
- Bereits erlassene Steuerbescheide sind für den Verlustrücktrag zu ändern; das gilt sogar dann, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
- Soweit ein Verlust nicht zurückgetragen wird, kommt ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG in Betracht.
Verlustrücktrag Definition
Der Verlustrücktrag ist der in § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG geregelte Teil des Verlustabzugs. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte werden bis zu 1.000.000 Euro, bei Zusammenveranlagung bis zu 2.000.000 Euro, in das Vorjahr und soweit nötig in das zweite Vorjahr zurückgetragen.
Wie wird der Verlustrücktrag berücksichtigt?
Der Verlustrücktrag greift erst, wenn negative Einkünfte im Entstehungsjahr bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Dann werden sie bis zum gesetzlichen Höchstbetrag vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG).
Soweit das Vorjahr für den vollständigen Abzug nicht ausreicht, wird der verbleibende Betrag in den zweiten dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Für die Berechnung werden die Gesamtbeträge der Einkünfte dieser Rücktragsjahre um Begünstigungsbeträge nach § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG gemindert (§ 10d Abs. 1 Satz 3 EStG).
Sind die Steuerbescheide der Rücktragsjahre bereits erlassen, müssen sie insoweit geändert werden, wie der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG). Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG).
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG insgesamt abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Nicht zurückgetragene Verluste gehen dann in den Verlustvortrag über und können in späteren Veranlagungszeiträumen nach § 10d Abs. 2 EStG berücksichtigt werden.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele vereinfachen den gesetzlichen Ablauf und zeigen nur die Wirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Beispiel 1: vollständiger Rücktrag in das Vorjahr
Berechnung: 80.000,00 € − 50.000,00 € = 30.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 vor Rücktrag | 80.000,00 € |
| Negative Einkünfte 2026 | −50.000,00 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 nach Rücktrag | 30.000,00 € |
Ergebnis: Der Verlust aus 2026 wird vollständig nach 2025 zurückgetragen.
Beispiel 2: Rücktrag in das Vorjahr und in das zweite Vorjahr
Berechnung Vorjahr: 90.000,00 € − 90.000,00 € = 0,00 €.Restverlust: 140.000,00 € − 90.000,00 € = 50.000,00 €.Berechnung zweites Vorjahr: 70.000,00 € − 50.000,00 € = 20.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 vor Rücktrag | 90.000,00 € |
| Nach 2025 zurückgetragener Verlust | −90.000,00 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 nach Rücktrag | 0,00 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2024 vor Rücktrag | 70.000,00 € |
| Nach 2024 zurückgetragener Restverlust | −50.000,00 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2024 nach Rücktrag | 20.000,00 € |
Ergebnis: Der Verlust wird zuerst 2025 und mit dem Rest 2024 berücksichtigt.
Beispiel 3: Antrag auf Verzicht auf den Verlustrücktrag
Ohne Antrag wäre ein Rücktrag bis 30.000,00 € nach 2025 möglich. Mit dem Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG beträgt der Verlustrücktrag 0,00 €; der Verlust bleibt für spätere Jahre erhalten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 | 30.000,00 € |
| Negative Einkünfte 2026 | −80.000,00 € |
| Antrag auf Verzicht | gestellt |
| Verlustrücktrag nach 2025 | 0,00 € |
| Verbleibender Verlustvortrag | 80.000,00 € |
Ergebnis: Der Steuerpflichtige nutzt keinen Verlustrücktrag; der gesamte Verlust wird vorgetragen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Vollständiger Verzicht auf Antrag
Der Gesetzgeber erlaubt einen Antrag, mit dem von der Anwendung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG insgesamt abgesehen wird (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Praktisch ist das wichtig, wenn der Verlust lieber in spätere Jahre verschoben werden soll.
Kapitalverluste folgen Sonderregeln
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Sie mindern vielmehr nur künftige Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).
Private Veräußerungsgeschäfte sind gesondert zu behandeln
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden und dürfen nicht allgemein nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Sie mindern nur entsprechende Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen oder der folgenden Veranlagungszeiträume (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Keine Rückwirkung bei der Gewerbesteuer
Für die Gewerbesteuer gibt es keinen allgemeinen Verlustrücktrag wie in § 10d Abs. 1 EStG. § 10a GewStG regelt stattdessen den Gewerbeverlust, also die Kürzung des Gewerbeertrags in späteren Erhebungszeiträumen.
Vorteile
- schnelle Liquiditätswirkung: Der Verlustrücktrag kann zu einer Erstattung für frühere Jahre führen, weil sich der Gesamtbetrag der Einkünfte rückwirkend mindert.
- zweijährige Rückwirkung: Reicht das Vorjahr nicht aus, kann der verbleibende Verlust in das zweite Vorjahr zurückgetragen werden.
- vorrangige Berücksichtigung: Der Abzug erfolgt vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen.
- planbare Antragsoption: Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag insgesamt ausschließen, wenn ein Verlustvortrag günstiger sein soll.
Nachteile
- begrenzter Höchstbetrag: Der Rücktrag ist 2026 auf 1.000.000 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 2.000.000 Euro begrenzt.
- einkunftsbezogene Wirkung: Der Verlustrücktrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht unmittelbar einen festen Steuerbetrag.
- vollständiger Antragsverzicht: Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG bezieht sich auf den Verlustrücktrag insgesamt.
- ausgenommene Verlustarten: Kapitalverluste und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften folgen eigenen Verrechnungsregeln.
- fehlende Gewerbesteuerwirkung: Für die Gewerbesteuer hilft der Verlustrücktrag nicht, weil dort nur der Gewerbeverlust nach § 10a GewStG vorgesehen ist.
Fazit
Der Verlustrücktrag ist ein wichtiges Instrument, um negative Einkünfte steuerlich nicht erst in der Zukunft, sondern bereits für frühere Jahre nutzbar zu machen. Er mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres und gegebenenfalls des zweiten Vorjahres, bleibt aber auf feste Höchstbeträge begrenzt. Gerade in schwankenden Gewinnjahren kann er die Steuerbelastung glätten. Wer den Verlust lieber für spätere Jahre sichern möchte, kann den Verlustrücktrag insgesamt ausschließen und stattdessen den Verlustvortrag nutzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag?
Der Verlustrücktrag wirkt in frühere Veranlagungszeiträume nach § 10d Abs. 1 EStG. Der Verlustvortrag greift erst in späteren Veranlagungszeiträumen und setzt voraus, dass der Verlust nicht bereits nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen wurde.
Für welche Jahre kann ein Verlustrücktrag genutzt werden?
Der Verlustrücktrag wird zuerst im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum berücksichtigt und, soweit das nicht ausreicht, im zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).
Wie hoch ist der Verlustrücktrag 2026?
Im geltenden Gesetzesstand 2026 beträgt der Höchstbetrag 1.000.000 Euro. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 2.000.000 Euro (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG).
Was passiert mit dem Teil des Verlusts, der nicht zurückgetragen wird?
Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind, werden nach § 10d Abs. 2 EStG in künftigen Veranlagungszeiträumen als Verlustvortrag berücksichtigt.
Kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden?
Ein Verzicht ist auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich. Der Antrag erfasst den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG insgesamt (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
Gilt der Verlustrücktrag auch für Kapitalverluste?
Kapitalverluste sind von der allgemeinen Verlustverrechnung nach § 10d EStG ausgeschlossen. Sie mindern nur Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG.
Gilt der Verlustrücktrag auch für die Gewerbesteuer?
Bei der Gewerbesteuer gilt stattdessen § 10a GewStG. Dort wird der Gewerbeertrag um Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen gekürzt; ein allgemeiner Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen.
Quellen
Die in diesem Beitrag verwendeten Aussagen zu Höchstbeträgen 2026, Rücktrag in das Vorjahr und das zweite Vorjahr, Änderbarkeit bereits erlassener Bescheide, Verlustvortrag sowie den Sonderregeln für Kapitalverluste, private Veräußerungsgeschäfte und die Gewerbesteuer beruhen auf den folgenden amtlichen Quellen. (Bundesministerium der Finanzen)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 10d Verlustabzug, Gesetze im Internet, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), PDF-Gesamtausgabe, Stand: zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, Gesetze im Internet, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 10d Verlustabzug, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 Abs. 6, Gesetze im Internet, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8, Gesetze im Internet, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 10a Gewerbeverlust, Gesetze im Internet, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)