Alles auf einen Blick
- Der Verlustabzug greift erst, wenn negative Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden.
- 2026 können nicht ausgeglichene negative Einkünfte bis zu 1.000.000 Euro in die Vorjahre zurückgetragen werden; bei Zusammenveranlagung beträgt der Höchstbetrag 2.000.000 Euro.
- Der Verlustrücktrag läuft zuerst in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und, soweit nötig, anschließend in den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
- Der Verlustvortrag ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 Euro unbeschränkt möglich; darüber hinaus sind 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar.
- Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt.
Verlustabzug Definition
Der Verlustabzug ist die steuerliche Berücksichtigung von negativen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Er erfolgt als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag nach § 10d EStG.
Wie wird der Verlustabzug berücksichtigt?
Der Verlustabzug mindert nicht unmittelbar die Steuer, sondern zunächst den Gesamtbetrag der Einkünfte. Erst daraus ergeben sich später die weiteren Rechenschritte bis zur festzusetzenden Steuer.
Praktisch läuft die Berücksichtigung in drei Stufen. Zunächst sind nur solche negativen Einkünfte relevant, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Diese werden danach vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen berücksichtigt.
Im ersten Schritt erfolgt der Verlustrücktrag. Dabei werden die negativen Einkünfte zuerst in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen. Reicht dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nicht aus, wird der verbleibende Rest in den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen. Auf Antrag kann der Steuerpflichtige den Verlustrücktrag insgesamt ausschließen.
Im zweiten Schritt kommt der Verlustvortrag zum Zug. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nach dem Verlustrücktrag noch verbleiben, werden in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 Euro ist der Abzug unbeschränkt möglich. Darüber hinaus sind 70 Prozent des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Bei Zusammenveranlagung tritt an die Stelle von 1.000.000 Euro ein Betrag von 2.000.000 Euro.
Im dritten Schritt stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest. Das ist wichtig, weil der Verlustvortrag nur insoweit abgezogen werden darf, als er nicht bereits durch einen Verlustrücktrag oder einen früheren Verlustvortrag verbraucht wurde.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr
Eine alleinstehende Person erzielt im Jahr 2026 nicht ausgeglichene negative Einkünfte von 80.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 beträgt 100.000,00 €.
Berechnung: 100.000,00 € − 80.000,00 € = 20.000,00 €.
| Schritt | Erläuterung | Betrag |
|---|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 | vor Verlustrücktrag | 100.000,00 € |
| Verlustrücktrag 2026 | im Jahr 2025 nutzbar | 80.000,00 € |
| Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 | nach Rücktrag | 20.000,00 € |
Ergebnis: Der Verlustrücktrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 auf 20.000,00 €.
Beispiel 2: Verlustrücktrag auch in das zweite vorangegangene Jahr
Eine alleinstehende Person erzielt im Jahr 2026 nicht ausgeglichene negative Einkünfte von 150.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 beträgt 90.000,00 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte 2024 beträgt 120.000,00 €.
Berechnung: 150.000,00 € − 90.000,00 € = 60.000,00 €; 120.000,00 € − 60.000,00 € = 60.000,00 €.
| Schritt | Erläuterung | Betrag |
|---|---|---|
| Verlust 2026 | insgesamt verfügbar | 150.000,00 € |
| Rücktrag nach 2025 | zuerst zu berücksichtigen | 90.000,00 € |
| Restverlust | für 2024 verbleibend | 60.000,00 € |
| Rücktrag nach 2024 | zusätzlich nutzbar | 60.000,00 € |
Ergebnis: Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 sinkt auf 0,00 €, der Gesamtbetrag der Einkünfte 2024 sinkt auf 60.000,00 €.
Beispiel 3: Verlustvortrag mit 70-Prozent-Grenze
Nach dem Verlustrücktrag verbleibt zum 31. Dezember 2026 ein festgestellter Verlustvortrag von 2.400.000,00 €. Im Jahr 2027 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2.000.000,00 €.
Berechnung: 1.000.000,00 € + (1.000.000,00 € × 70 %) = 1.700.000,00 €; 2.000.000,00 € − 1.700.000,00 € = 300.000,00 €; 2.400.000,00 € − 1.700.000,00 € = 700.000,00 €.
| Schritt | Erläuterung | Betrag |
|---|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte 2027 | vor Verlustvortrag | 2.000.000,00 € |
| Unbeschränkt abziehbarer Teil | bis 1.000.000,00 € | 1.000.000,00 € |
| Zusätzlicher Abzug | 70 % des übersteigenden Betrags | 700.000,00 € |
| In 2027 nutzbarer Verlustvortrag | gesamt | 1.700.000,00 € |
| Verbleibender Gesamtbetrag der Einkünfte 2027 | nach Verlustvortrag | 300.000,00 € |
Ergebnis: Im Jahr 2027 können 1.700.000,00 € genutzt werden; 700.000,00 € bleiben als Verlustvortrag bestehen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Eine wichtige Besonderheit ist der Antrag auf Ausschluss des Verlustrücktrags. Das Gesetz erlaubt keinen teilweisen Verzicht, sondern nur, dass von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abgesehen wird. Das kann sinnvoll sein, wenn der Verlust in späteren Jahren steuerlich wertvoller ist als in den Rücktragsjahren.
Bei Zusammenveranlagung gelten erhöhte Beträge. Sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim unbeschränkten Teil des Verlustvortrags tritt an die Stelle von 1.000.000 Euro ein Betrag von 2.000.000 Euro.
Für Körperschaften gilt der Verlustabzug grundsätzlich ebenfalls, weil sich die Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes richtet. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt aber bei der Organgesellschaft: Dort ist ein Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG nicht zulässig.
Für die Gewerbesteuer gelten eigene Regeln. Hier richtet sich die Verlustberücksichtigung nicht nach § 10d EStG, sondern nach § 10a GewStG. Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu 1.000.000 Euro um Fehlbeträge gekürzt; der darüber hinausgehende Gewerbeertrag wird nur bis zu 60 Prozent um nicht berücksichtigte Fehlbeträge gekürzt.
Vorteile
liquiditätswirksamer Rücktrag: Ein Verlustrücktrag kann bereits festgesetzte Steuerbelastungen aus Vorjahren mindern und damit zu einer Erstattung führen.
periodenübergreifender Ausgleich: Nicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen steuerlich nicht sofort verloren, sondern können in andere Veranlagungszeiträume verschoben werden.
vorrangiger Abzug: Der Verlustabzug wirkt vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte.
klarer Feststellungsbescheid: Der verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt und dadurch für Folgejahre nachvollziehbar dokumentiert.
Nachteile
begrenzter Vortrag: Oberhalb von 1.000.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte sind 2026 nur 70 Prozent des übersteigenden Betrags abziehbar.
gebundener Rücktrag: Der Rücktrag läuft zuerst in das unmittelbar vorangegangene und dann in das zweite vorangegangene Jahr; ohne ausreichende positive Einkünfte bleibt der unmittelbare Entlastungseffekt aus.
steuerartabhängiger Anwendungsbereich: Für die Gewerbesteuer gelten eigene Regeln, und bei der Organgesellschaft ist der Verlustabzug ausgeschlossen.
formeller Folgeaufwand: Verlustvorträge müssen über Feststellungsbescheide fortgeschrieben und in späteren Veranlagungen beachtet werden.
Fazit
Der Verlustabzug sorgt dafür, dass nicht ausgeglichene negative Einkünfte steuerlich nicht auf ein einziges Jahr beschränkt bleiben. 2026 erfolgt die Berücksichtigung zunächst über den Verlustrücktrag in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume und danach über den Verlustvortrag in künftige Jahre. Entscheidend ist, dass der Verlustabzug den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert und nicht unmittelbar die Steuer. Gerade bei hohen Verlusten lohnt sich ein genauer Blick auf die 70-Prozent-Grenze, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und auf Sonderregeln für Körperschaften, Organschaften und die Gewerbesteuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Worin liegt der Unterschied zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag?
Der Verlustrücktrag verschiebt nicht ausgeglichene negative Einkünfte in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume. Der Verlustvortrag verschiebt den danach verbleibenden Rest in die folgenden Veranlagungszeiträume.
Wie weit kann ein Verlust 2026 zurückgetragen werden?
Der Rücktrag erfolgt zunächst in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Soweit dort kein vollständiger Ausgleich möglich ist, wird der verbleibende Betrag in den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen.
Worauf wirkt der Verlustabzug steuerlich?
Der Verlustabzug mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte. Erst auf dieser Grundlage werden anschließend das Einkommen und die festzusetzende Steuer weiter ermittelt.
Wann kann der Verlustrücktrag ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige beantragt, dass von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abgesehen wird. Das kann sinnvoll sein, wenn der Verlust in künftigen Jahren steuerlich günstiger nutzbar ist.
Wie wird der verbleibende Verlustvortrag festgestellt?
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt. Zuständig ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.
Welche Besonderheiten gelten bei Zusammenveranlagung?
Bei Zusammenveranlagung erhöht sich der Höchstbetrag des Verlustrücktrags auf 2.000.000 Euro. Auch beim unbeschränkten Teil des Verlustvortrags tritt an die Stelle von 1.000.000 Euro ein Betrag von 2.000.000 Euro.
Welche Besonderheiten gelten für Körperschaften und die Gewerbesteuer?
Für Körperschaften richtet sich die Einkommensermittlung grundsätzlich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Bei der Organgesellschaft ist der Verlustabzug jedoch ausgeschlossen. Für die Gewerbesteuer gilt außerdem ein eigenes System nach § 10a GewStG.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 10d Verlustabzug, PDF-Fassung mit Stand März 2026; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 52 Abs. 18b EStG, Anwendungsregel zu § 10d EStG; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 2 Abs. 3 und 4 EStG, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 8 Abs. 1 KStG; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 15 Satz 1 KStG; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 10a GewStG; abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, § 10d Verlustabzug; abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)