Alles auf einen Blick
- Bei der Einkommensteuer ist der Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr.
- Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das in diesem Veranlagungszeitraum bezogen wurde.
- Ehegatten können für jeden Veranlagungszeitraum zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.
- Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug führt unter anderem eine positive Summe bestimmter weiterer Einkünfte oder von Progressionsvorbehalt-Einkünften von jeweils mehr als 410 Euro zur Veranlagung.
- Die aktuelle Fassung des EStG ist, soweit in § 52 EStG nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
Veranlagungszeitraum Definition
Der Veranlagungszeitraum ist bei der Einkommensteuer grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf dieses Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt.
Wie wird der Veranlagungszeitraum berücksichtigt
Der Veranlagungszeitraum ist der zeitliche Bezugspunkt der Einkommensteuer. Entscheidend ist, welches Einkommen einem Kalenderjahr steuerlich zugeordnet wird. Das Finanzamt veranlagt erst nach Ablauf dieses Kalenderjahres und erlässt anschließend den Einkommensteuerbescheid.
Für den Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG, ist für diesen Veranlagungszeitraum eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, ist die Erklärung nach § 25 Abs. 4 EStG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln; auf Antrag kann die Finanzbehörde bei unbilliger Härte darauf verzichten.
Bei Arbeitnehmern mit lohnversteuertem Arbeitslohn wird eine Veranlagung nicht in jedem Veranlagungszeitraum automatisch durchgeführt. § 46 Abs. 2 EStG nennt die Fälle der Pflichtveranlagung und ermöglicht außerdem die Antragsveranlagung. Liegt kein Veranlagungsfall vor, gilt die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich als abgegolten.
Auch Fristen knüpfen an den Veranlagungszeitraum an. Nach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, gilt nach § 149 Abs. 3 AO grundsätzlich der letzte Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen allerdings Sonderregelungen.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit zusätzlichen Mieteinkünften
Rechnung: 48.000,00 € + 2.400,00 € = 50.400,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Arbeitslohn | 48.000,00 € |
| Positive Einkünfte aus Vermietung | 2.400,00 € |
| Gesamte Einkünfte im Veranlagungszeitraum | 50.400,00 € |
Ergebnis: Im vereinfachten Beispiel ohne einschlägige Kürzungen nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG liegen die positiven Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, mit 2.400,00 Euro über 410 Euro. Damit wird eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchgeführt.
Beispiel 2: Antragsveranlagung mit Erstattung
Rechnung: 4.800,00 € − 4.200,00 € = 600,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Einbehaltene Lohnsteuer | 4.800,00 € |
| Festgesetzte Einkommensteuer | 4.200,00 € |
| Erstattung | 600,00 € |
Ergebnis: Wird eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt, wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Im vereinfachten Beispiel ergibt sich daraus eine Erstattung von 600,00 Euro.
Beispiel 3: Ehegatten im selben Veranlagungszeitraum
Rechnung: 60.000,00 € + 20.000,00 € = 80.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Arbeitslohn Ehegatte A | 60.000,00 € |
| Arbeitslohn Ehegatte B | 20.000,00 € |
| Gemeinsame Einkünfte vor weiteren Abzügen | 80.000,00 € |
Ergebnis: Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor und wählen beide Ehegatten die Zusammenveranlagung, werden ihre Einkünfte für diesen Veranlagungszeitraum gemeinsam erklärt. Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum in der Steuererklärung getroffen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Unterbleibende Veranlagung
§ 25 Abs. 1 EStG stellt klar, dass eine Veranlagung unterbleiben kann. Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG ist die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit die Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterlegen haben und die gesetzlich genannten Ausnahmen nicht eingreifen. Bei Arbeitslohn gilt Entsprechendes nach § 46 Abs. 4 EStG, wenn kein Veranlagungsfall nach § 46 Abs. 2 EStG vorliegt.
Elektronische Übermittlung und Härtefall
Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, muss die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum nach § 25 Abs. 4 EStG grundsätzlich per Datenfernübertragung übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten.
Antragsveranlagung und Festsetzungsfrist
Wird eine Veranlagung nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt, bleibt regelmäßig die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO maßgeblich. Nach dem AEAO zu § 170 AO greift die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer reinen Antragsveranlagung nicht.
Verspätete Abgabe
Wird die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann nach § 152 Abs. 1 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO grundsätzlich festzusetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde, soweit keine Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO eingreift. Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 gelten insoweit Sonderregelungen.
Vorteile
jährliche Struktur: Der Veranlagungszeitraum ordnet die Einkommensteuer einem festen Kalenderjahr zu.
klare Fristlogik: Abgabefristen, Festsetzungsfrist und Veranlagung folgen einem eindeutig bestimmbaren Zeitraum.
jährliche Wahlfreiheit: Ehegatten können für jeden Veranlagungszeitraum neu zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
gezielte Antragstellung: Arbeitnehmer können eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragen, wenn sie eine Erstattung erwarten.
Nachteile
nachgelagerte Festsetzung: Die Veranlagung erfolgt erst nach Ablauf des Kalenderjahres.
jährliche Erklärungspflicht: Pflichten zur Abgabe und Übermittlung können für jeden Veranlagungszeitraum erneut entstehen.
fristgebundene Abgabe: Bei verspäteter Abgabe können Verspätungszuschläge anfallen; in bestimmten Fällen sind sie festzusetzen.
begrenzte Rückwirkung: Eine reine Antragsveranlagung lässt sich regelmäßig nur innerhalb der Festsetzungsfrist erreichen.
Fazit
Der Veranlagungszeitraum ist die zentrale Zeiteinheit der Einkommensteuer. Er bestimmt, welchem Kalenderjahr Einkünfte zugeordnet werden, wann eine Veranlagung erfolgt, welche Wahlrechte Ehegatten haben und welche Fristen für Erklärung, Festsetzung und mögliche Erstattung gelten. Gerade bei Arbeitnehmern, zusätzlichen Einkünften und Antragsveranlagungen entscheidet der richtige Blick auf den Veranlagungszeitraum darüber, ob eine Steuererklärung erforderlich ist, welche Gestaltung möglich bleibt und bis wann Ansprüche noch wirksam geltend gemacht werden können.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Veranlagungszeitraum
Der Veranlagungszeitraum ist bei der Einkommensteuer grundsätzlich das Kalenderjahr. Für dieses Kalenderjahr wird das Einkommen nach Ablauf des Jahres veranlagt.
Wann endet der Veranlagungszeitraum
Für die Einkommensteuer endet der Veranlagungszeitraum regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember, weil § 25 Abs. 1 EStG auf das Kalenderjahr abstellt.
Wann muss eine Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum abgegeben werden
Nach § 149 Abs. 2 AO sind kalenderbezogene Steuererklärungen grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder eines anderen in § 149 Abs. 3 AO genannten Berufsträgers gilt grundsätzlich der letzte Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres; für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen Sonderregelungen.
Welche Bedeutung hat der Veranlagungszeitraum für Arbeitnehmer
Bei lohnversteuertem Arbeitslohn wird eine Veranlagung nach § 46 EStG nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder auf Antrag durchgeführt. Liegt kein Veranlagungsfall vor, ist die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten.
Wie wirkt der Veranlagungszeitraum bei Ehegatten
Ehegatten können für jeden Veranlagungszeitraum zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
Wie lange kann eine Antragsveranlagung für einen Veranlagungszeitraum noch gestellt werden
Bei einer reinen Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gilt regelmäßig die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach dem AEAO zu § 170 AO löst die bloße Berechtigung zur Abgabe einer Steuererklärung dabei keine Anlaufhemmung aus.
Was passiert bei verspäteter Abgabe für einen Veranlagungszeitraum
§ 152 AO sieht vor, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Bei kalenderbezogenen Steuererklärungen ist er grundsätzlich festzusetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde und keine Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO vorliegt; für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 gelten Sonderregelungen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 26 Veranlagung von Ehegatten, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2024, § 149 Abgabe der Steuererklärungen einschließlich AEAO-Hinweisen zu Sonderregelungen 2020 bis 2024, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2024, § 152 Verspätungszuschlag, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2024, § 169 Festsetzungsfrist, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2024, § 170 Beginn der Festsetzungsfrist einschließlich AEAO zur Antragsveranlagung, abgerufen am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Gesetze im Internet, Einkommensteuergesetz, § 43 Abs. 5 EStG, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Gesetze im Internet, Einkommensteuergesetz, § 52 Abs. 1 EStG, abgerufen am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)