Alles auf einen Blick
- Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres für den Veranlagungszeitraum festgesetzt.
- Die Veranlagung endet regelmäßig mit einem Steuerbescheid des Finanzamts.
- Bei Arbeitslohn mit Lohnsteuer wird eine Veranlagung nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 46 Abs. 2 EStG oder auf Antrag durchgeführt.
- Ehegatten können bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ist die Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln; ein Härtefallantrag bleibt möglich.
Veranlagung Definition
Im Einkommensteuerrecht bedeutet die Veranlagung, dass das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich die Einkommensteuer nach dem im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkommen ermittelt und durch Steuerbescheid festsetzt, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 oder § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt § 25 Abs. 1 EStG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO.
Wie wird die Veranlagung berücksichtigt?
Für die Einkommensteuer knüpft die Veranlagung an den Veranlagungszeitraum an. Das ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Für diesen Zeitraum werden die Besteuerungsgrundlagen erklärt und vom Finanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt § 25 Abs. 1 EStG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO.
Die Einkommensteuererklärung bildet dabei die Verfahrensgrundlage. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG. Erzielt die steuerpflichtige Person Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG und liegt kein Veranlagungsfall des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG vor, ist die Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln; zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag darauf verzichten § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG.
Bei Ehegatten ist die Veranlagung außerdem eine Wahlentscheidung. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG vor, können sie zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Einzelveranlagung sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen § 26a Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei der Zusammenveranlagung werden die von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt § 26b EStG.
Für Arbeitnehmer mit Lohnsteuer gilt eine Besonderheit. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG durchgeführt. Besonders wichtig sind Nebeneinkünfte oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte und Leistungen von jeweils mehr als 410 Euro, Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern sowie Fälle, in denen von Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3a EStG.
Eine weitere Veranlagung ist durchzuführen, wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der Arbeitslohn höher ist als die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag; bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gilt die Summe aus doppeltem Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und doppeltem Sonderausgaben-Pauschbetrag § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
Wer keinen gesetzlichen Veranlagungsfall auslöst, kann die Veranlagung beantragen. Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele zeigen den Mechanismus der Veranlagung. Die konkrete Steuerhöhe hängt immer von allen Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls ab.
Beispiel 1: Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro
Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2026 neben seinem Arbeitslohn 1.200,00 € aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit.
| Rechengröße | Wert |
|---|---|
| Nebeneinkünfte | 1.200,00 € |
| Prüfschwelle nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG | 410,00 € |
| Rechnung | 1.200,00 € > 410,00 € |
| Folge | Veranlagung durchzuführen |
Ergebnis: Die Grenze von mehr als 410 Euro ist überschritten. Deshalb ist eine Veranlagung durchzuführen § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Beispiel 2: Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei einem Ehepaar liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG vor. Ehegatte A erzielt 58.000,00 €, Ehegatte B erzielt 22.000,00 €.
| Rechengröße | Wert |
|---|---|
| Einkünfte Ehegatte A | 58.000,00 € |
| Einkünfte Ehegatte B | 22.000,00 € |
| Rechnung bei Zusammenveranlagung | 58.000,00 € + 22.000,00 € = 80.000,00 € |
| Folge | Gemeinsame Zurechnung |
Ergebnis: In der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet und gemeinsam zugerechnet § 26b EStG. Ob diese Wahl günstiger ist, hängt von den übrigen Besteuerungsgrundlagen und den Tarifvorschriften ab.
Beispiel 3: Veranlagung auf Antrag
Eine Arbeitnehmerin hat nur einen Arbeitgeber und keinen Pflichtfall nach § 46 Abs. 2 EStG. Sie möchte aber zusätzliche Werbungskosten erklären.
| Rechengröße | Wert |
|---|---|
| Fahrtkosten | 900,00 € |
| Arbeitsmittel | 450,00 € |
| Rechnung | 900,00 € + 450,00 € = 1.350,00 € |
| Folge | Antrag durch Steuererklärung |
Ergebnis: Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung wird die Veranlagung beantragt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG. Ob sich daraus eine Erstattung oder Nachzahlung ergibt, entscheidet der Steuerbescheid.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Kommt bei Arbeitslohn keiner der Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 EStG in Betracht, gilt die Einkommensteuer auf diese Einkünfte grundsätzlich als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten § 46 Abs. 4 Satz 1 EStG.
- Die Veranlagung auf Antrag entsteht nicht durch ein gesondertes Formular, sondern durch Abgabe der Einkommensteuererklärung § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG.
- Die aktuell geltende Fassung des Pflichtfalls für erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden § 52 Abs. 36 Satz 3 EStG.
- Machen Ehegatten von ihrem Wahlrecht nicht oder nicht wirksam Gebrauch, ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen § 26 Abs. 3 EStG.
- Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb desselben Veranlagungszeitraums nur unter den in § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen geändert werden.
Vorteile
- jährliche Prüfung: Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum in einem Bescheid fest.
- korrigierende Erfassung: Nicht im Lohnsteuerabzug berücksichtigte Besteuerungsgrundlagen können im Veranlagungsverfahren geprüft werden.
- wahlbezogene Flexibilität: Ehegatten können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
- antragsgebundene Überprüfung: Auch ohne gesetzlichen Pflichtfall kann eine Veranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Nachteile
- erklärungsgebundener Aufwand: Für die Veranlagung sind vollständige und zutreffende Angaben erforderlich.
- fristbezogenes Risiko: Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden § 152 Abs. 1 AO.
- mögliche Nachzahlung: Die festgesetzte Steuer kann höher ausfallen als die bereits durch Steuerabzug erhobene Steuer.
- eingeschränkte Änderbarkeit: Bei Ehegatten kann die Wahl der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch eingeschränkt geändert werden § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG.
Fazit
Die Veranlagung ist das zentrale Abschlussverfahren der Einkommensteuer. Sie verbindet den Veranlagungszeitraum, die Steuererklärung und den Steuerbescheid des Finanzamts. Für Arbeitnehmer entscheidet vor allem § 46 EStG, ob eine Veranlagung durchgeführt werden muss oder nur auf Antrag stattfindet. Bei Ehegatten kommt die Wahl zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung hinzu. Wer die Veranlagung richtig einordnet, erkennt schneller, wann eine Erklärung nötig ist, welche Angaben das Finanzamt prüft und welche Folgen der Steuerbescheid hat.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Veranlagungszeitraum?
Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Nach dessen Ablauf wird die Einkommensteuer nach dem in diesem Zeitraum bezogenen Einkommen veranlagt § 25 Abs. 1 EStG.
Wann muss eine Veranlagung durchgeführt werden?
Bei Arbeitslohn mit Lohnsteuer wird eine Veranlagung insbesondere durchgeführt, wenn Nebeneinkünfte oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte und Leistungen jeweils mehr als 410 Euro betragen, mehrere Arbeitgeber nebeneinander Arbeitslohn gezahlt haben oder bestimmte Steuerklassen- und Freibetragsfälle vorliegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4a EStG.
Wie beantrage ich eine Veranlagung?
Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG.
Wie unterscheiden sich Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung?
Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet § 26a Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet, gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt § 26b EStG.
Wann muss die Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, ist die Steuererklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben § 149 Abs. 2 AO. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung bestimmter Erklärungen beauftragt, endet die Frist grundsätzlich am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sind davon ausgenommen § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Muss die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt werden?
Bei Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ist die Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, soweit kein Veranlagungsfall des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG vorliegt. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG.
Wann kann die Veranlagungsart später noch geändert werden?
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids ist eine spätere Änderung nur möglich, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Mitteilung an das Finanzamt rechtzeitig erfolgt und der Unterschiedsbetrag positiv ist § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht; für Definition, Veranlagungszeitraum, Steuererklärung und elektronische Übermittlung; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 26 Veranlagung von Ehegatten, § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten und § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten; für Wahlrecht, Zurechnung und spätere Änderung der Veranlagungsart; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; für Veranlagungsfälle bei Arbeitslohn, Veranlagung auf Antrag und Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 52 Abs. 36 Satz 3; zur erstmaligen Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ab dem 1. Januar 2026; abgerufen am 30. März 2026.
- Abgabenordnung (AO), § 149 Abgabe der Steuererklärungen; für allgemeine Abgabefristen und die Ausnahme bei Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 152 Verspätungszuschlag; für die Möglichkeit eines Verspätungszuschlags bei nicht fristgerechter Abgabe; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Abgabenordnung (AO), § 155 Steuerfestsetzung; für die Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)