Alles auf einen Blick
- Eine Umschulungsmaßnahme kann steuerlich zu Werbungskosten führen, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen steht.
- Soweit die Maßnahme steuerlich als Berufsausbildung oder Studium einzuordnen ist, setzt der Werbungskostenabzug regelmäßig eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein Dienstverhältnis voraus.
- Fehlen diese Voraussetzungen, kommt nur der Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr in Betracht.
- Bei Ehegatten gilt dieser Höchstbetrag für jeden Ehegatten gesondert, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt sind.
- Steuerfreie Förderleistungen mindern den Sonderausgabenabzug nicht automatisch; entscheidend ist, wofür die Leistung bestimmt ist.
Umschulung Definition
Steuerlich ist eine Umschulung eine Bildungsmaßnahme mit Bezug zu späteren Einnahmen. Ihre Kosten können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 EStG als Werbungskosten oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Wie wird die Umschulung berücksichtigt?
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Kursprogramm, sondern die steuerliche Einordnung. Eine als Umschulung bezeichnete Maßnahme führt nicht automatisch zu Werbungskosten.
Besteht ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen, kommen Werbungskosten in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Kosten schon vor dem Start der neuen Tätigkeit anfallen. In diesem Fall spricht man von vorab entstandenen Werbungskosten.
Soweit die Umschulung steuerlich als Berufsausbildung oder Studium einzuordnen ist, verlangt § 9 Abs. 6 EStG für den Werbungskostenabzug zusätzlich eine bereits abgeschlossene Erstausbildung oder ein Dienstverhältnis. Für eine spätere selbständige Tätigkeit gilt auf der Ebene der Betriebsausgaben dasselbe Prinzip, soweit die Maßnahme als Berufsausbildung oder Studium einzuordnen ist.
Fehlen diese Voraussetzungen, bleiben eigene Aufwendungen nur als Sonderausgaben abziehbar. Dann gilt der Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr. Zum Sonderausgabenabzug gehören nach dem Gesetz auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Umschulung mit Werbungskosten
Lena hat bereits eine abgeschlossene Ausbildung zur Industriekauffrau. 2026 beginnt sie eine Umschulung zur Fachinformatikerin und erzielt im selben Jahr keine positiven Einkünfte.Rechnung: 4.200,00 € + 600,00 € + 280,00 € + 120,00 € = 5.200,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Lehrgangsgebühren | 4.200,00 € |
| Prüfungsgebühren | 600,00 € |
| Arbeitsmittel | 280,00 € |
| Fachliteratur | 120,00 € |
| Summe | 5.200,00 € |
Ergebnis: In diesem vereinfachten Beispiel sind 5.200,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erzielt Lena 2026 keine positiven Einkünfte, kann ein verbleibender Verlustvortrag relevant werden.
Beispiel 2: Keine abgeschlossene Erstausbildung
Jonas besucht 2026 außerhalb eines Dienstverhältnisses eine als Umschulung bezeichnete Berufsausbildung. Er hat zuvor keine abgeschlossene Erstausbildung.Rechnung: 6.500,00 € + 400,00 € + 300,00 € = 7.200,00 €; als Sonderausgaben sind höchstens 6.000,00 € abziehbar.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Lehrgangskosten | 6.500,00 € |
| Arbeitsmittel | 400,00 € |
| Fachliteratur | 300,00 € |
| Gesamtkosten | 7.200,00 € |
Ergebnis: Steuerlich berücksichtigt werden in diesem Beispiel höchstens 6.000,00 € als Sonderausgaben.
Beispiel 3: Höchstbetrag bei Ehegatten
Eva und Nils erfüllen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG. Beide tragen 2026 für ihre jeweilige Umschulung eigene Kosten.Rechnung: 4.000,00 € + 4.000,00 € = 8.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umschulungskosten Eva | 4.000,00 € |
| Umschulungskosten Nils | 4.000,00 € |
| Gesamtabzug | 8.000,00 € |
Ergebnis: Da der Höchstbetrag für jeden Ehegatten gesondert gilt, sind in diesem Beispiel die vollen 8.000,00 € als Sonderausgaben abziehbar.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Bloße Bezeichnung reicht nicht: Heißt eine Maßnahme zwar Umschulung, ist sie steuerlich aber als Berufsausbildung oder Studium einzuordnen, scheidet der Werbungskostenabzug ohne abgeschlossene Erstausbildung oder Dienstverhältnis aus.
- Selbständige Tätigkeit ist gesondert zu prüfen: Soll die neue Tätigkeit später selbständig ausgeübt werden, kommt statt Werbungskosten ein Betriebsausgabenabzug in Betracht. Soweit die Maßnahme als Berufsausbildung oder Studium einzuordnen ist, setzt auch dieser Abzug eine abgeschlossene Erstausbildung voraus.
- Auswärtige Unterbringung ist ausdrücklich erfasst: Beim Sonderausgabenabzug gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung zu den berücksichtigungsfähigen Kosten.
- Steuerfreie Förderungen wirken nicht immer kürzend: Zweckgebundene steuerfreie Leistungen mindern den Sonderausgabenabzug nur insoweit, wie sie gerade die abzugsfähigen Ausbildungskosten abdecken. Dienen sie ganz oder teilweise dem Lebensunterhalt, werden die Berufsausbildungsaufwendungen nach Verwaltungsauffassung insoweit nicht gekürzt; ausgenommen bleiben Aufwendungen für auswärtige Unterbringung.
Vorteile
- klarer Rechtsrahmen: Die Einordnung folgt festen Regeln in §§ 4, 9, 10 und 10d EStG.
- hoher Kostenabzug: Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben greift der Höchstbetrag von 6.000 Euro nicht.
- breiter Kostenumfang: Berücksichtigt werden können die eigenen Aufwendungen der Maßnahme nach den jeweils einschlägigen steuerlichen Regeln.
- späterer Verlustausgleich: Bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben kann ein verbleibender Verlustvortrag bedeutsam werden.
Nachteile
- enge Voraussetzung: Ohne abgeschlossene Erstausbildung oder Dienstverhältnis scheidet der Werbungskostenabzug für Berufsausbildung oder Studium regelmäßig aus.
- begrenzter Höchstbetrag: Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro pro Kalenderjahr gedeckelt.
- komplizierte Abgrenzung: Die steuerliche Wirkung hängt nicht vom Namen der Maßnahme, sondern vom rechtlichen Einzelfall ab.
- hohe Nachweispflicht: Eigene Kosten, Zahlungsnachweise und der berufliche Zusammenhang sollten sauber dokumentiert sein.
Fazit
Eine Umschulung ist steuerlich oft günstiger, als viele vermuten, aber die richtige Einordnung ist entscheidend. Liegt ein konkreter Zusammenhang mit späteren Einnahmen vor und sind die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 9 oder 9 Abs. 6 EStG erfüllt, kommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne den Sonderausgaben-Höchstbetrag in Betracht. Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt nur der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis 6.000 Euro. Wer Förderungen, Belege und den beruflichen Zweck sauber dokumentiert, vermeidet spätere Streitpunkte mit dem Finanzamt.
Häufige Fragen (FAQ)
Was kann ich bei einer Umschulung steuerlich geltend machen?
Berücksichtigt werden können die eigenen Kosten der Bildungsmaßnahme und je nach Einordnung weitere damit zusammenhängende Aufwendungen. Ob diese als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder nur als Sonderausgaben abziehbar sind, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Wann werden Umschulungskosten als Werbungskosten anerkannt?
Eine Anerkennung kommt in Betracht, wenn die Maßnahme in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen steht. Soweit die Umschulung steuerlich als Berufsausbildung oder Studium einzuordnen ist, verlangt § 9 Abs. 6 EStG zusätzlich eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein Dienstverhältnis.
Wann bleiben Umschulungskosten Sonderausgaben?
Nur wenn die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, greift § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dann ist der Abzug auf 6.000 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Wie hoch ist der Höchstbetrag bei Sonderausgaben?
Der gesetzliche Höchstbetrag beträgt 6.000 Euro pro Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt dieser Betrag für jeden Ehegatten gesondert.
Wann gilt eine Erstausbildung als abgeschlossen?
Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist nach dem Ausbildungsplan keine Abschlussprüfung vorgesehen, genügt die tatsächliche planmäßige Beendigung; auch eine bestandene geregelte Abschlussprüfung kann im Einzelfall ausreichen.
Wie wirken sich steuerfreie Zuschüsse oder Förderleistungen aus?
Zweckgebundene steuerfreie Leistungen mindern den Sonderausgabenabzug insoweit, wie sie genau die abzugsfähigen Aufwendungen abdecken. Dienen sie ganz oder teilweise dem Lebensunterhalt, werden die Berufsausbildungsaufwendungen nach Verwaltungsauffassung nicht gekürzt; ausgenommen bleiben Aufwendungen für auswärtige Unterbringung.
Wie wirkt sich eine Umschulung ohne laufende Einnahmen aus?
Soweit Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen, können nicht ausgeglichene negative Einkünfte für einen Verlustvortrag bedeutsam werden. Der Verlustabzug nach § 10d EStG knüpft an negative Einkünfte an.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, § 9 Abs. 1 und Abs. 6, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, § 4 Abs. 9, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, § 10 Abs. 1 Nr. 7, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung, § 10d Abs. 2 und Abs. 4, abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuer-Hinweise 2025, H 10.9 „Umschulung“ sowie Hinweise zu steuerfreien Bezügen bei § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2023 – VI R 22/21, abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)