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Was ist die Telearbeit?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Telearbeit setzt arbeitsrechtlich einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten voraus.
  • Für Arbeitnehmer gelten die Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sinngemäß.
  • Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden; eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich.
  • Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bleiben mit der Entfernungspauschale berücksichtigt; die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte kann steuerfrei sein.

Telearbeit Definition

Telearbeit ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten; vorausgesetzt sind insbesondere Vereinbarungen über wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung § 2 Abs. 7 ArbStättV. Steuerlich richten sich Abzug und Pauschalen nicht nach dem Begriff selbst, sondern nach dem häuslichen Arbeitszimmer und der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG.

Wie wird die Telearbeit berücksichtigt?

Für Arbeitnehmer verweist § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auf die Abzugsregeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG. Maßgeblich ist deshalb nicht allein, ob arbeitsrechtlich Telearbeit vereinbart wurde, sondern ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder ob lediglich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird.

Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor und bildet es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann auch die Jahrespauschale von 1.260 Euro gewählt werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt nicht vorliegt, mindert sich diese Jahrespauschale um ein Zwölftel.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach der Verwaltungsauffassung nur ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend gedanklichen, schriftlichen, verwaltungstechnischen oder organisatorischen Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich. Der Küchentisch oder eine Arbeitsecke reichen für den Arbeitszimmerabzug deshalb regelmäßig nicht aus.

Fehlt ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer, kommt die Tagespauschale in Betracht. Sie beträgt 6 Euro pro Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn für die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist die Tagespauschale auch an Tagen möglich, an denen zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird. Gerade bei Lehrkräften oder vergleichbaren Tätigkeiten ist dieser Punkt in der Praxis wichtig.

Fahrten zum Betrieb bleiben trotz Telearbeit steuerlich relevant, wenn der Arbeitgeberstandort die erste Tätigkeitsstätte ist. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, kommt es unter anderem darauf an, ob der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich oder mindestens zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Für Fahrten dorthin gilt die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Kilometer, grundsätzlich höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr; bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kann ein höherer Betrag anzusetzen sein.

Zusätzlich begünstigt sind bestimmte Arbeitgeberleistungen: Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie der dazugehörigen Programme und Dienstleistungen ist steuerfrei. Übereignet der Arbeitgeber Datenverarbeitungsgeräte oder zahlt er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zur Internetnutzung, kann er die Lohnsteuer hierfür mit 25 % pauschal erheben.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Tagespauschale bei vollständiger Arbeit in der häuslichen Wohnung

Arbeitnehmer A arbeitet an 180 Kalendertagen überwiegend in seiner häuslichen Wohnung und besucht an diesen Tagen keine erste Tätigkeitsstätte.

PositionRechnungBetrag
Tagespauschale je Tag180 × 6 €1.080 €
Gesetzlicher HöchstbetragMaximalbetrag pro Jahr1.260 €
Abziehbarer Betragniedrigerer Wert1.080 €

Ergebnis: A kann 1.080 Euro als Tagespauschale abziehen.

Beispiel 2: Zeitanteilige Jahrespauschale beim häuslichen Arbeitszimmer

Angestellte B nutzt ihr häusliches Arbeitszimmer ab Juni bis Dezember als Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit und wählt die Jahrespauschale.

PositionRechnungBetrag
Jahrespauschalegesetzlicher Betrag1.260 €
Zeitanteil1.260 € × 7/12735 €
Abziehbarer Betragzeitanteilige Jahrespauschale735 €

Ergebnis: B kann 735 Euro als Jahrespauschale abziehen.

Beispiel 3: Schule als erste Tätigkeitsstätte, zusätzlich Tagespauschale

Lehrer C fährt an 100 Tagen zur Schule. Dort steht ihm für Vor- und Nachbereitung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt 12 Kilometer. Nach dem Unterricht arbeitet C jeweils noch zu Hause.

PositionRechnungBetrag
Entfernungspauschale100 × 12 km × 0,38 €456 €
Tagespauschale100 × 6 €600 €
Gesamtwerbungskosten456 € + 600 €1.056 €

Ergebnis: C kann neben der Entfernungspauschale zusätzlich 600 Euro Tagespauschale ansetzen, insgesamt also 1.056 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Die Regeln des häuslichen Arbeitszimmers und der Tagespauschale gelten in ihrer heutigen Fassung für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
  • Die Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Wohnung bereits Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können oder soweit für denselben Zeitraum ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vorgenommen wird.
  • Arbeitsmittel sind von der Tagespauschale nicht umfasst. Beim häuslichen Arbeitszimmer gehören außerdem beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers.
  • Die Kalendertage, für die die Tagespauschale beansprucht wird, sind aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
  • Ein Poolarbeitsplatz oder Desk-Sharing führt nicht automatisch dazu, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist die Prognose im Einzelfall.

Vorteile

  • klare Abzugssystematik: Telearbeit kann über Arbeitszimmerabzug, Tagespauschale, Entfernungspauschale und begünstigte Arbeitgeberleistungen sauber eingeordnet werden.
  • flexible Pauschale: Für die Tagespauschale ist kein separates Arbeitszimmer erforderlich; sie knüpft an die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung an.
  • günstige Wahlmöglichkeit: Beim Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit kann statt der tatsächlichen Aufwendungen die Jahrespauschale gewählt werden.
  • zusätzliche Arbeitsmittel: Arbeitsmittel bleiben neben der Tagespauschale gesondert berücksichtigungsfähig.

Nachteile

  • enge Raumvoraussetzungen: Der Arbeitszimmerabzug setzt einen nahezu ausschließlich beruflich genutzten Raum in der häuslichen Sphäre voraus.
  • tägliche Prüfung: Die Tagespauschale muss für jeden Kalendertag anhand der tatsächlichen Arbeitssituation geprüft werden.
  • fortbestehende Pendelwirkung: Trotz Telearbeit bleiben Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur im Rahmen der Entfernungspauschale abzugsfähig.
  • ausschließende Überschneidung: Tagespauschale und Arbeitszimmerabzug können für denselben Zeitraum nicht nebeneinander genutzt werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Telearbeit ist steuerlich kein eigener Abzugstatbestand, aber sie löst in der Praxis regelmäßig Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer, zur Tagespauschale, zur ersten Tätigkeitsstätte und zu Arbeitgeberleistungen aus. Entscheidend ist deshalb immer die genaue Einordnung des Einzelfalls: Gibt es ein nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer, liegt dort der Mittelpunkt der Tätigkeit, besteht dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz und bleibt der Betrieb erste Tätigkeitsstätte? Wer diese Punkte sauber trennt, kann die steuerlichen Folgen der Telearbeit rechtssicher beurteilen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt bei Telearbeit als häusliches Arbeitszimmer?

Als häusliches Arbeitszimmer gilt nur ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend gedanklichen, schriftlichen, verwaltungstechnischen oder organisatorischen Arbeiten dient und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine bloße Arbeitsecke oder der Küchentisch genügt dafür regelmäßig nicht.

Wie hoch ist die Tagespauschale im Jahr 2026?

Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass an dem betreffenden Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Wann darf ich trotz Fahrt zum Arbeitgeber zusätzlich die Tagespauschale ansetzen?

Die zusätzliche Tagespauschale kommt in Betracht, wenn für die jeweilige Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und Sie an diesem Tag auch in der häuslichen Wohnung tätig waren. Dann ist die Pauschale selbst dann möglich, wenn zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde.

Wann bleibt der Standort des Arbeitgebers meine erste Tätigkeitsstätte?

Der Arbeitgeberstandort bleibt die erste Tätigkeitsstätte, wenn Sie dort dauerhaft zugeordnet sind. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, sind insbesondere eine typischerweise arbeitstägliche Tätigkeit, zwei volle Arbeitstage je Woche oder mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit an dieser Tätigkeitsstätte maßgeblich.

Welche Arbeitgeberleistungen sind bei Telearbeit steuerlich begünstigt?

Begünstigt sind vor allem die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie der dazugehörigen Programme und Dienstleistungen; diese Vorteile sind steuerfrei. Bei der Übereignung von Geräten oder bei zusätzlichen Zuschüssen zur Internetnutzung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erheben.

Wie weise ich Homeoffice-Tage für die Tagespauschale nach?

Homeoffice-Tage sollten fortlaufend dokumentiert werden, etwa in einer Tagesliste, im Kalender oder in einem Zeiterfassungssystem. Nach der Verwaltungsauffassung sind die Tage aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Weshalb schließen sich Tagespauschale und Arbeitszimmerabzug aus?

Die Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für denselben Zeitraum bereits ein Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommen wird. Das Gesetz trennt damit bewusst zwischen der Pauschale für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung und dem besonderen Abzug für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer.

Quellen

  1. Arbeitsstättenverordnung, § 2 Abs. 7, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  2. Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c sowie § 52 Abs. 6 Satz 13, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  3. Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4 und Abs. 5, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  4. Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 45 und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  5. Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2025, Anhang 19 „Häusliches Arbeitszimmer“, ao.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  6. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014, VI R 11/12, und Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.