Alles auf einen Blick
- Die tatsächliche Verständigung betrifft nur Tatsachen des Besteuerungssachverhalts, nicht die Klärung von Rechtsfragen.
- Voraussetzung ist eine erschwerte Sachverhaltsermittlung; bloße Komplexität eines Falls reicht dafür nicht aus.
- Sie kann im Veranlagungs-, Außenprüfungs- und Einspruchsverfahren eingesetzt werden; im Einspruchsverfahren kann sie Ziel einer Erörterung nach § 364a AO sein.
- Auf Seiten des Finanzamts muss mindestens der für die Steuerfestsetzung zuständige Amtsträger beteiligt sein; Vertreter des Steuerpflichtigen brauchen eine wirksame Vollmacht.
- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das Instrument nur zurückhaltend anzuwenden.
Tatsächliche Verständigung Definition
Die tatsächliche Verständigung ist eine bindende Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem über schwierig aufklärbare Tatsachen des Besteuerungssachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 88 Abs. 1 AO. Sie dient nicht der Klärung von Rechtsfragen.
Wie wird die tatsächliche Verständigung berücksichtigt?
Die tatsächliche Verständigung wird vor allem dann genutzt, wenn sich ein steuerlich relevanter Sachverhalt nur mit unverhältnismäßigem Arbeits- oder Zeitaufwand zuverlässig aufklären lässt. Typische Einsatzfelder sind Außenprüfungen, Veranlagungsverfahren und Einspruchsverfahren.
Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO bezieht sie sich ausschließlich auf abgeschlossene Sachverhalte. Vereinbart wird also nicht, wie das Gesetz auszulegen ist, sondern welcher Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
Die Verständigung ist schriftlich, einfach und zugleich beweissicher festzuhalten. Die Niederschrift soll den Sachverhalt klar beschreiben, von den Beteiligten unterschrieben werden und ausdrücklich auf die Bindungswirkung hinweisen. Außerdem erhalten die Beteiligten eine Ausfertigung.
Der vereinbarte Sachverhalt ist anschließend dem vorgesehenen Verwaltungsakt zugrunde zu legen. Für alle Punkte, die von der tatsächlichen Verständigung nicht erfasst sind, bleiben die allgemeinen Regeln bestehen: Das Finanzamt muss weiter ermitteln, der Steuerpflichtige muss weiter mitwirken und nicht aufklärbare Besteuerungsgrundlagen können weiterhin geschätzt werden.
Fehlt auf Seiten des Finanzamts ausnahmsweise der zuständige Amtsträger, ist die Verständigung bis zu dessen ausdrücklicher Zustimmung schwebend unwirksam. Bis zu dieser Zustimmung muss dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einigung über zusätzliche Bareinnahmen
Vereinfachtes Beispiel: Bei einer Außenprüfung sind erklärte Betriebseinnahmen von 120.000,00 Euro unstreitig. Über zusätzliche Bareinnahmen bestehen tatsächliche Zweifel. Die Beteiligten verständigen sich auf weitere 24.000,00 Euro.
Rechnung: 120.000,00 € + 24.000,00 € = 144.000,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erklärte Betriebseinnahmen | 120.000,00 € |
| Zusätzliche Bareinnahmen laut tatsächlicher Verständigung | 24.000,00 € |
| Maßgebliche Betriebseinnahmen | 144.000,00 € |
Ergebnis: Für die weitere Besteuerung wird ein Sachverhalt mit Betriebseinnahmen von 144.000,00 Euro zugrunde gelegt.
Beispiel 2: Einigung über eine Restnutzungsdauer
Vereinfachtes Beispiel: Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts steht fest. Streit besteht nur über die tatsächliche Restnutzungsdauer. Die Beteiligten verständigen sich auf vier weitere Jahre.
Rechnung: 2 Jahre bisherige Nutzung + 4 Jahre Restnutzungsdauer = 6 Jahre Gesamtnutzungsdauer.
| Position | Wert |
|---|---|
| Bisherige Nutzung | 2 Jahre |
| Vereinbarte Restnutzungsdauer | 4 Jahre |
| Gesamtnutzungsdauer | 6 Jahre |
Ergebnis: Für die weitere Sachbehandlung wird eine Gesamtnutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt; bei gleich bleibenden tatsächlichen Verhältnissen kann die Bindung auch in spätere Veranlagungszeiträume hineinwirken.
Ausnahmen und Besonderheiten
Eine tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig, soweit damit Rechtsfragen, konkrete Rechtsfolgen oder die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften vereinbart werden sollen. Ebenfalls unzulässig ist sie, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Grundsätzlich bindet die tatsächliche Verständigung die Beteiligten bereits mit ihrem wirksamen Abschluss. Diese Bindung besteht aber nicht, wenn die Verständigung unter unzulässigem Druck zustande gekommen ist, an Willensmängeln leidet oder auf bewusst verfälschten oder verschwiegenen wesentlichen Tatsachen beruht.
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen beseitigen die Bindungswirkung regelmäßig nicht schon deshalb, weil sie die Verständigung beeinflusst hätten. Eine einvernehmliche Aufhebung oder Änderung ist zwar möglich, soll aber auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist besondere Zurückhaltung geboten. Außerdem entfaltet eine tatsächliche Verständigung bei der Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung nach § 175a Satz 2 AO keine Bindungswirkung, soweit sich der Sachverhalt im Streitbeilegungsverfahren anders darstellt als zuvor festgehalten.
Vorteile
- schnelle Klärung: Schwer aufklärbare Tatsachen können ohne ausufernde Ermittlungen festgelegt werden.
- klare Dokumentation: Die schriftliche Niederschrift mit Unterschriften schafft einen eindeutigen Bezugspunkt für das weitere Verfahren.
- prozessarme Lösung: Das Instrument dient dem Rechtsfrieden und kann Rechtsbehelfe vermeiden.
- planbare Sachbehandlung: Der vereinbarte Sachverhalt ist dem betroffenen Verwaltungsakt zugrunde zu legen.
Nachteile
- enger Anwendungsbereich: Rechtsfragen und Rechtsfolgen dürfen nicht Gegenstand der Verständigung sein.
- formale Hürden: Zuständigkeit, Vollmacht, Schriftform und eindeutige Dokumentation müssen sauber eingehalten werden.
- frühe Bindung: Eine wirksame Verständigung bindet die Beteiligten schon vor Erlass des Steuerbescheids.
- begrenzte Reichweite: Nicht erfasste Besteuerungsgrundlagen bleiben weiter aufklärungs- oder schätzungsbedürftig.
- grenzüberschreitende Zurückhaltung: Bei Auslandssachverhalten soll das Instrument nur vorsichtig eingesetzt werden.
Fazit
Die tatsächliche Verständigung ist kein Vergleich über Steueransprüche, sondern ein eng begrenztes Instrument zur Klärung schwieriger Tatsachen. Sie ist besonders nützlich, wenn Beweise nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln wären und beide Seiten einen klar dokumentierten Sachverhalt festhalten wollen. Wer sie nutzt, muss jedoch strikt zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen unterscheiden und auf Zuständigkeit, Vollmacht sowie schriftliche Fixierung achten. Gerade in grenzüberschreitenden Fällen ist zusätzliche Zurückhaltung erforderlich.
Häufige Fragen (FAQ)
Was unterscheidet die tatsächliche Verständigung von der verbindlichen Auskunft?
Die tatsächliche Verständigung betrifft abgeschlossene Sachverhalte. Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO bezieht sich dagegen auf genau bestimmte, noch nicht verwirklichte Sachverhalte und deren steuerliche Beurteilung.
Ist die tatsächliche Verständigung ein Vergleich über Steueransprüche?
Ein Vergleich über Steueransprüche ist im Besteuerungsverfahren nicht zulässig. Zulässig ist nur eine Einigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände des Sachverhalts.
Wann ist eine tatsächliche Verständigung zulässig?
Zulässig ist sie bei erschwerter Sachverhaltsermittlung. Allein die Kompliziertheit eines Falls genügt dafür noch nicht; entscheidend ist, dass sich der Sachverhalt nur unter erschwerten Umständen ermitteln lässt.
Kann die tatsächliche Verständigung im Einspruchsverfahren geschlossen werden?
Im Einspruchsverfahren kann eine tatsächliche Verständigung insbesondere im Rahmen einer Erörterung nach § 364a AO vorbereitet oder erreicht werden. Dieses Instrument soll gerade eine einvernehmliche Erledigung fördern.
Wer muss auf Seiten des Finanzamts beteiligt sein?
Erforderlich ist mindestens der für die Steuerfestsetzung zuständige, zur abschließenden Zeichnung berechtigte Amtsträger. Wird der Steuerpflichtige vertreten, muss außerdem eine entsprechende Vollmacht vorliegen.
Wann ist eine tatsächliche Verständigung unwirksam?
Unwirksamkeit kommt insbesondere bei unzulässigem Druck, bei einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, bei Willensmängeln oder bei bewusst verfälschtem oder verschwiegenem Sachverhalt in Betracht.
Gilt die tatsächliche Verständigung in internationalen Fällen uneingeschränkt?
In grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das Instrument nur zurückhaltend anzuwenden. Stellen sich die Tatsachen im späteren Streitbeilegungsverfahren anders dar, entfaltet die frühere tatsächliche Verständigung bei der Umsetzung nach § 175a Satz 2 AO insoweit keine Bindungswirkung.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2025, Anhang 19: Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt – Grundlagen, Zulässigkeit, Voraussetzungen, Durchführung, Rechtsfolgen, Aufhebung und Unwirksamkeit, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2025, § 88 AO und AEAO zu § 88 – Untersuchungsgrundsatz, Wirtschaftlichkeit der Ermittlungen und Einordnung der tatsächlichen Verständigung bei erschwerter Sachverhaltsermittlung, abgerufen am 10.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2025, § 80 AO – Vollmacht und Vertretung im Besteuerungsverfahren, abgerufen am 10.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2025, § 89 AO – verbindliche Auskunft zu noch nicht verwirklichten Sachverhalten, abgerufen am 10.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2025, § 364a AO und AEAO zu § 364a – Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Einspruchsverfahren, abgerufen am 10.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, AO 2024, AEAO zu § 365 – keine Vergleiche über Steueransprüche; Zulässigkeit und Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 23.06.2023: Tatsächliche Verständigung – Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren vom 24.09.2025 – fehlende Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung bei abweichendem Sachverhalt im Streitbeilegungsverfahren, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.06.2018 – X R 17/17 – Erfordernis der Beteiligung des zuständigen Amtsträgers, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2017 – IX R 24/15 – Voraussetzungen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2012 – X R 23/10 – keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen, abgerufen am 10.03.2026. (Bundesfinanzhof)